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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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während denen eine Person aus irgendeinem Gr<strong>und</strong> nicht<br />

der Beitragspflicht in der <strong>AHV</strong>/<strong>IV</strong> unterstellt war.<br />

2320.02 Für Schweizer <strong>und</strong> liechtensteinische Staatsangehörige<br />

ist der Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein einem Aufenthalt<br />

in der Schweiz gleichgestellt.<br />

2320.03 Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der<br />

Schweiz gegeben ist, kann <strong>die</strong> EL-Stelle <strong>die</strong> EL-beziehende<br />

Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe<br />

des Ausreise- <strong>und</strong> Wiedereinreisedatums zu melden.<br />

Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit<br />

– weitere Kontrollmassnahmen anordnen. 43<br />

2.3.3 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten<br />

ohne triftigen oder zwingenden Gr<strong>und</strong><br />

2330.01 Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel –<br />

mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen<br />

oder zwingenden Gr<strong>und</strong> im Ausland aufhält, wird <strong>die</strong> EL<br />

ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die<br />

EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in<br />

dem <strong>die</strong> betreffende Person in <strong>die</strong> Schweiz <strong>zur</strong>ückkehrt.<br />

Vorbehalten sind <strong>die</strong> Fälle nach Rz 2310.02. Die Tage<br />

der Ein- <strong>und</strong> Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt<br />

(vgl. <strong>die</strong> Beispiele in den Anhängen 3.1–3.3).<br />

2330.02 Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt<br />

mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält,<br />

entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr.<br />

Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restliche<br />

Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL<br />

sind <strong>zur</strong>ückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten<br />

im selben Kalenderjahr werden <strong>die</strong> Auslandaufenthalte<br />

tageweise ad<strong>die</strong>rt. Bei einem Auslandaufenthalt über den<br />

Jahreswechsel werden nur <strong>die</strong> Tage des jeweiligen Kalenderjahres<br />

mitgerechnet. Die Tage der Ein- <strong>und</strong> Aus-<br />

43<br />

beispielsweise Barauszahlung der EL am Postschalter (vgl. Urteil des BGer 8C_493/2007<br />

vom 15. Mai 2008)

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