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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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34<br />

<strong>IV</strong> 36 haben, einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie<br />

neben den allgemeinen Voraussetzungen (Aufenthalt <strong>und</strong><br />

Wohnsitz, Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung)<br />

eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

– das ordentliche Rentenalter erreicht haben; 37 oder<br />

– verwitwet oder verwaist sind <strong>und</strong> einen Anspruch auf<br />

eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der <strong>AHV</strong> hätten,<br />

wenn <strong>die</strong> verstorbene Person <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer<br />

erfüllt hätte; 38 oder<br />

– zu mindestens 40 Prozent invalid sind. 39<br />

2230.02 Alle übrigen Staatsangehörigen, 40 welche aufgr<strong>und</strong> der<br />

fehlenden Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf<br />

eine Rente der <strong>AHV</strong> oder <strong>IV</strong> haben, können nur dann<br />

einen EL-Anspruch erwerben, wenn sie neben den allgemeinen<br />

Voraussetzungen (Aufenthalt <strong>und</strong> Wohnsitz, Karenzfrist,<br />

wirtschaftliche Voraussetzung)<br />

– verwitwet oder verwaist sind; <strong>und</strong><br />

– einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente<br />

der <strong>AHV</strong> hätten, wenn <strong>die</strong> verstorbene Person<br />

<strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte; <strong>und</strong><br />

– im Zeitpunkt, ab welchem der EL-Anspruch entstehen<br />

würde, das ordentliche Rentenalter der <strong>AHV</strong> noch nicht<br />

erreicht haben.<br />

2230.03 Die EL-Stelle hat zu prüfen, ob <strong>die</strong> Voraussetzung der<br />

fehlenden Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.<br />

Zu <strong>die</strong>sem Zweck hat sie bei der Ausgleichskasse eine<br />

entsprechende Verfügung einzuverlangen.<br />

2230.04 Bei den unter Rz 2230.01 genannten Personen muss <strong>die</strong><br />

EL-Stelle den <strong>IV</strong>-Grad durch <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle abklären lassen<br />

(vgl. Anhang 14), wenn <strong>die</strong> Erfordernisse der Karenzfrist<br />

(vgl. Kap. 2.4), des Wohnsitzes <strong>und</strong> des Aufenthaltes (vgl.<br />

Kap. 2.3) erfüllt sind. Stellt <strong>die</strong> <strong>IV</strong>-Stelle einen <strong>IV</strong>-Grad<br />

von mindestens 40 Prozent fest, kann <strong>die</strong> EL-Berechnung<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

Art. 36 Abs. 1 <strong>IV</strong>G<br />

Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ELG<br />

Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ELG<br />

Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG<br />

Art. 5 Abs. 4 ELG

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