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Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)

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26<br />

1.4.2 Fahrende<br />

1420.01 Der Wohnsitz Fahrender befindet sich an ihrem Winterstandort.<br />

1.4.3 Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug<br />

1430.01 Der Eintritt der EL-beziehenden Person in den Straf- oder<br />

Massnahmenvollzug begründet keine neue Zuständigkeit.<br />

1.5 Verfahren in strittigen Fällen<br />

1500.01 Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren EL-Stellen<br />

strittig, so ist es in erster Linie Sache der beteiligten EL-<br />

Stellen, eine Einigung zu finden. Gelingt <strong>die</strong>s nicht, hat<br />

<strong>die</strong> EL-Stelle, bei welcher <strong>die</strong> Anmeldung eingereicht<br />

wurde, eine Verfügung zu erlassen. 24 Diese Zwischenverfügung<br />

kann direkt beim Sozialversicherungsgericht angefochten<br />

werden. 25<br />

1500.02 Bis zum Abschluss des Verfahrens, d.h. bis <strong>zur</strong> Rechtswirksamkeit<br />

des Entscheides, hat <strong>die</strong> EL-Stelle des Aufenthaltkantons<br />

– nach Rücksprache mit den andern möglicherweise<br />

zuständigen EL-Stellen – eine provisorische<br />

EL nach den üblichen Bestimmungen zu berechnen <strong>und</strong><br />

auszuzahlen. Sind aufgr<strong>und</strong> des Gerichtsurteils oder<br />

durch eine Verständigung der Kantone der Aufenthaltskanton<br />

<strong>und</strong> der Wohnsitzkanton unterschiedlich, hat der<br />

zuständige Kanton dem Aufenthaltskanton <strong>die</strong> provisorisch<br />

ausgerichteten EL <strong>zur</strong>ückzuerstatten.<br />

1500.03 Bei Personen, <strong>die</strong> nicht im Aufenthaltskanton Wohnsitz<br />

haben <strong>und</strong> deren Verhältnisse sich im Wohnsitzkanton<br />

nicht oder nur mit Schwierigkeiten abklären lassen, übernimmt<br />

auf Gesuch der EL-Stelle des Wohnsitzkantons <strong>die</strong><br />

EL-Stelle des Aufenthaltskantons <strong>die</strong> Abklärung <strong>und</strong><br />

24<br />

25<br />

Art. 35 Abs. 3 ATSG<br />

Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG

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