Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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§ 6<br />
Stu<strong>die</strong>ngebühren<br />
Für ein Studium werden Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften<br />
Stu<strong>die</strong>ngängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht<br />
erhoben. Dies gilt auch für <strong>die</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ser Stu<strong>die</strong>n zu erbringenden<br />
Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren, sowie <strong>die</strong> mit dem Studium<br />
notwendig verbundene Nutzung von Hochschuleinrichtungen.<br />
§ 7<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
Die Stu<strong>die</strong>nbewerberinnen, Stu<strong>die</strong>nbewerber, Stu<strong>die</strong>renden, Prüfungskandidatinnen<br />
und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, zur Aufgabenerfüllung der Hochschule<br />
erforderliche personenbezogene Daten über Hochschulzugang, Studium,<br />
Stu<strong>die</strong>nverlauf und Prüfungen anzugeben. Das Nähere über <strong>die</strong> Verarbeitung der<br />
Daten der in Satz 1 genannten Personen regelt <strong>die</strong> Hochschule in einer Satzung auf<br />
der Grundlage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>datenschutzgesetzes. Vor dem Inkrafttreten der Satzung<br />
ist der Lan<strong>des</strong>beauftragte für den Datenschutz zu hören.<br />
§ 8<br />
Zusammenwirken der <strong>Hochschulen</strong><br />
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben wirken <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> untereinander und<br />
mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der<br />
Forschungsförderung zusammen. Sie stimmen ihre Stu<strong>die</strong>nangebote im gestuften<br />
Stu<strong>die</strong>nsystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten <strong>die</strong> Übergänge<br />
stu<strong>die</strong>rendenfreundlich.<br />
(2) Die <strong>Hochschulen</strong> bilden eine Lan<strong>des</strong>rektorenkonferenz. Sie werden durch ihre<br />
Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die<br />
Lan<strong>des</strong>rektorenkonferenz fördert <strong>die</strong> Zusammenarbeit der <strong>Hochschulen</strong>. Sie erhält<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, <strong>die</strong> den Hochschulbereich<br />
insgesamt betreffen.<br />
§ 9<br />
Stu<strong>die</strong>nreform<br />
(1) Die <strong>Hochschulen</strong> haben <strong>die</strong> ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer<br />
Stu<strong>die</strong>nangebote im Hinblick auf <strong>die</strong> Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, <strong>die</strong><br />
Bedürfnisse der beruflichen Praxis und <strong>die</strong> Veränderungen in der Berufswelt zu