Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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(3) Die Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt.<br />
Vor einer Weisung ist der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Kommt <strong>die</strong> Hochschule einer Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung,<br />
Wissenschaft und Kultur anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.<br />
Abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.<br />
§ 15<br />
Hochschulplanung, Zielvereinbarungen<br />
(1) Jede Hochschule erstellt einen fünfjährigen <strong>Hochschulen</strong>twicklungsplan, in dem<br />
<strong>die</strong> Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind. Die <strong>Hochschulen</strong> legen spätestens<br />
18 Monate vor Ablauf der Planungsperiode gemäß Absatz 2 ihre<br />
<strong>Hochschulen</strong>twicklungspläne dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
vor.<br />
(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten <strong>Hochschulen</strong>twicklungspläne<br />
erarbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit<br />
den <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong> Eckwerte der <strong>Hochschulen</strong>twicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und legt sie<br />
nach Beschlussfassung der Lan<strong>des</strong>regierung spätestens neun Monate vor Ablauf der<br />
Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der<br />
<strong>Hochschulen</strong>twicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> legen unter Berücksichtigung nationaler und<br />
internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen im Einzelnen fest:<br />
1. den Zeitraum der Planungsperiode,<br />
2. <strong>die</strong> Schwerpunkte, <strong>die</strong> im Interesse eines lan<strong>des</strong>weit ausgewogenen<br />
Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,<br />
3. das flächenbezogene Ausbauziel nach <strong>Hochschulen</strong> sowie <strong>die</strong> Schwerpunkte<br />
<strong>des</strong> Hochschulbaus,<br />
4. das Volumen <strong>des</strong> für alle <strong>Hochschulen</strong> in Aussicht genommenen<br />
Gesamtbudgets.<br />
(3) Die <strong>Hochschulen</strong> schließen spätestens drei Monate nach Zustimmung <strong>des</strong><br />
Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung mit dem Ministerium für<br />
Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungsund<br />
Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter<br />
anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Lehre und Forschung, zu an den<br />
<strong>Hochschulen</strong> vorgehaltenen Fächern, zur Eröffnung und Schließung von<br />
Stu<strong>die</strong>ngängen, zu Forschungsschwerpunkten und schreiben das für <strong>die</strong> Hochschule<br />
vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für <strong>die</strong> Erreichung der<br />
Entwicklungsziele sowie eines Anteils für <strong>die</strong> formelgebundene Mittelvergabe fest.<br />
Die Regelungen <strong>des</strong> § 28 bleiben unberührt. Bei der Aufhebung von Stu<strong>die</strong>ngängen<br />
sind Regelungen zu treffen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Studiums für <strong>die</strong> in den<br />
aufzuhebenden Stu<strong>die</strong>ngängen immatrikulierten Stu<strong>die</strong>renden an einer Hochschule<br />
gleicher Art in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das<br />
Lehrangebot zur Fortführung <strong>des</strong> Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr<br />
aufrecht erhalten werden kann. Soweit Stu<strong>die</strong>ngänge aufgehoben werden, <strong>die</strong> durch<br />
staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem<br />
Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung <strong>des</strong>