27.01.2015 Aufrufe

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Die Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt.<br />

Vor einer Weisung ist der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Kommt <strong>die</strong> Hochschule einer Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung,<br />

Wissenschaft und Kultur anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.<br />

Abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.<br />

§ 15<br />

Hochschulplanung, Zielvereinbarungen<br />

(1) Jede Hochschule erstellt einen fünfjährigen <strong>Hochschulen</strong>twicklungsplan, in dem<br />

<strong>die</strong> Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind. Die <strong>Hochschulen</strong> legen spätestens<br />

18 Monate vor Ablauf der Planungsperiode gemäß Absatz 2 ihre<br />

<strong>Hochschulen</strong>twicklungspläne dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

vor.<br />

(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten <strong>Hochschulen</strong>twicklungspläne<br />

erarbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit<br />

den <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong> Eckwerte der <strong>Hochschulen</strong>twicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und legt sie<br />

nach Beschlussfassung der Lan<strong>des</strong>regierung spätestens neun Monate vor Ablauf der<br />

Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der<br />

<strong>Hochschulen</strong>twicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> legen unter Berücksichtigung nationaler und<br />

internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen im Einzelnen fest:<br />

1. den Zeitraum der Planungsperiode,<br />

2. <strong>die</strong> Schwerpunkte, <strong>die</strong> im Interesse eines lan<strong>des</strong>weit ausgewogenen<br />

Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,<br />

3. das flächenbezogene Ausbauziel nach <strong>Hochschulen</strong> sowie <strong>die</strong> Schwerpunkte<br />

<strong>des</strong> Hochschulbaus,<br />

4. das Volumen <strong>des</strong> für alle <strong>Hochschulen</strong> in Aussicht genommenen<br />

Gesamtbudgets.<br />

(3) Die <strong>Hochschulen</strong> schließen spätestens drei Monate nach Zustimmung <strong>des</strong><br />

Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung mit dem Ministerium für<br />

Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungsund<br />

Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter<br />

anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Lehre und Forschung, zu an den<br />

<strong>Hochschulen</strong> vorgehaltenen Fächern, zur Eröffnung und Schließung von<br />

Stu<strong>die</strong>ngängen, zu Forschungsschwerpunkten und schreiben das für <strong>die</strong> Hochschule<br />

vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für <strong>die</strong> Erreichung der<br />

Entwicklungsziele sowie eines Anteils für <strong>die</strong> formelgebundene Mittelvergabe fest.<br />

Die Regelungen <strong>des</strong> § 28 bleiben unberührt. Bei der Aufhebung von Stu<strong>die</strong>ngängen<br />

sind Regelungen zu treffen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Studiums für <strong>die</strong> in den<br />

aufzuhebenden Stu<strong>die</strong>ngängen immatrikulierten Stu<strong>die</strong>renden an einer Hochschule<br />

gleicher Art in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das<br />

Lehrangebot zur Fortführung <strong>des</strong> Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr<br />

aufrecht erhalten werden kann. Soweit Stu<strong>die</strong>ngänge aufgehoben werden, <strong>die</strong> durch<br />

staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem<br />

Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung <strong>des</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!