Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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§ 12<br />
Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten<br />
(1) Die <strong>Hochschulen</strong> nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten<br />
(Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche<br />
Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> übertragen sind (staatliche<br />
Angelegenheiten).<br />
(2) Den <strong>Hochschulen</strong> sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung insbesondere<br />
folgende Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten übertragen:<br />
1. <strong>die</strong> Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen<br />
gelten,<br />
2. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />
3. <strong>die</strong> Verwaltung <strong>des</strong> den <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong>nenden Lan<strong>des</strong>vermögens,<br />
insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts<br />
anderes bestimmt ist,<br />
4. <strong>die</strong> Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,<br />
5. Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von<br />
Zulassungszahlen und der Vergabe von Stu<strong>die</strong>nplätzen im Falle von<br />
Zulassungsbeschränkungen,<br />
6. <strong>die</strong> Hochschulstatistik,<br />
7. <strong>die</strong> Krankenversorgung einschließlich ihrer Organisation sowie <strong>die</strong> sonstigen<br />
der Hochschule übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,<br />
8. <strong>die</strong> Weiterbildung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie<br />
in sonstigen Berufen <strong>des</strong> Gesundheitswesens, <strong>die</strong> ein Hochschulstudium<br />
erfordern und <strong>die</strong> Aus- und Weiterbildung in sonstigen Berufen <strong>des</strong><br />
Gesundheitswesens,<br />
9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,<br />
10. Aufgaben der Materialprüfung sowie sonstige amtlich vorzunehmende<br />
Prüfungs- und Untersuchungsaufgaben und<br />
11. Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> der<br />
Rechtsaufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen <strong>die</strong><br />
<strong>Hochschulen</strong> der Fachaufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Die Zielvereinbarungen können<br />
Regelungen über <strong>die</strong> Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen enthalten.<br />
§ 13<br />
Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht<br />
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es sind <strong>die</strong><br />
<strong>Hochschulen</strong> und <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören.<br />
(2) Die Grundordnung und <strong>die</strong> Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung<br />
<strong>des</strong> Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu<br />
versagen, wenn <strong>die</strong> Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder