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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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§ 12<br />

Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten<br />

(1) Die <strong>Hochschulen</strong> nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten<br />

(Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche<br />

Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> übertragen sind (staatliche<br />

Angelegenheiten).<br />

(2) Den <strong>Hochschulen</strong> sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung insbesondere<br />

folgende Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten übertragen:<br />

1. <strong>die</strong> Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen<br />

gelten,<br />

2. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />

3. <strong>die</strong> Verwaltung <strong>des</strong> den <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong>nenden Lan<strong>des</strong>vermögens,<br />

insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts<br />

anderes bestimmt ist,<br />

4. <strong>die</strong> Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,<br />

5. Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von<br />

Zulassungszahlen und der Vergabe von Stu<strong>die</strong>nplätzen im Falle von<br />

Zulassungsbeschränkungen,<br />

6. <strong>die</strong> Hochschulstatistik,<br />

7. <strong>die</strong> Krankenversorgung einschließlich ihrer Organisation sowie <strong>die</strong> sonstigen<br />

der Hochschule übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,<br />

8. <strong>die</strong> Weiterbildung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie<br />

in sonstigen Berufen <strong>des</strong> Gesundheitswesens, <strong>die</strong> ein Hochschulstudium<br />

erfordern und <strong>die</strong> Aus- und Weiterbildung in sonstigen Berufen <strong>des</strong><br />

Gesundheitswesens,<br />

9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,<br />

10. Aufgaben der Materialprüfung sowie sonstige amtlich vorzunehmende<br />

Prüfungs- und Untersuchungsaufgaben und<br />

11. Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> der<br />

Rechtsaufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen <strong>die</strong><br />

<strong>Hochschulen</strong> der Fachaufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Die Zielvereinbarungen können<br />

Regelungen über <strong>die</strong> Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen enthalten.<br />

§ 13<br />

Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht<br />

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es sind <strong>die</strong><br />

<strong>Hochschulen</strong> und <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören.<br />

(2) Die Grundordnung und <strong>die</strong> Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu<br />

versagen, wenn <strong>die</strong> Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder

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