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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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§ 2<br />

Rechtsstellung<br />

(1) Die <strong>Hochschulen</strong> sind rechtsfähige Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und<br />

zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im<br />

Rahmen der <strong>Gesetz</strong>e. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gibt sich jede Hochschule eine<br />

Grundordnung als Satzung und erlässt <strong>die</strong> übrigen Satzungen sowie <strong>die</strong> sonstigen<br />

Ordnungen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt <strong>die</strong> Aufsicht<br />

nach Maßgabe <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es aus.<br />

(2) Die Universitäten haben das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht. Die<br />

Hochschule für Musik und Theater Rostock hat das Promotionsrecht und das<br />

Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer; <strong>die</strong> Ausübung setzt eine<br />

ausreichend breite Vertretung <strong>des</strong> Faches an der Hochschule für Musik und Theater<br />

voraus. Die Fachhochschulen wirken bei der Promotion ihrer Absolventen nach den<br />

Vorschriften <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es mit.<br />

(3) Die <strong>Hochschulen</strong> erfüllen ihre Verwaltungsaufgaben, auch soweit es sich um<br />

staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.<br />

(4) Die in den <strong>Hochschulen</strong> beschäftigten Personen stehen im Dienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>, soweit nicht nach § 47 Abs. 5 abweichende Regelungen<br />

zulässig sind.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) Die <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong>nen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und<br />

Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung; dabei<br />

berücksichtigen sie <strong>die</strong> Belange <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>. Sie<br />

gestalten das öffentliche Kulturleben mit. Sie bereiten durch umfassende<br />

akademische Bildung auf berufliche Tätigkeiten vor, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Anwendung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder <strong>die</strong> Fähigkeit<br />

zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen <strong>die</strong>se<br />

Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung. Die<br />

Universitäten haben eine besondere Verantwortung für <strong>die</strong> Grundlagenforschung.<br />

Die <strong>Hochschulen</strong> tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines<br />

freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei.<br />

(2) Die <strong>Hochschulen</strong> fördern entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung<br />

den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs unter besonderer<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Gleichstellungsauftrages.<br />

(3) Die <strong>Hochschulen</strong> <strong>die</strong>nen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung<br />

und bieten weiterbildende Stu<strong>die</strong>n an; darüber hinaus können sie sich an<br />

Veranstaltungen der Weiterbildung anderer Einrichtungen beteiligen. Sie fördern <strong>die</strong><br />

Weiterbildung ihres Personals.

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