Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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darüber hinaus <strong>die</strong> Beratung von Stu<strong>die</strong>renden zur Erleichterung <strong>des</strong> Übergangs in<br />
das Berufsleben. Während <strong>des</strong> gesamten Studiums unterstützt sie <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden<br />
durch eine stu<strong>die</strong>nbegleitende fachliche Beratung (Stu<strong>die</strong>nfachberatung). Sie<br />
orientiert sich bis zum Ende <strong>des</strong> ersten Jahres <strong>des</strong> Studiums sowie nach Ablauf der<br />
Regelstu<strong>die</strong>nzeit über den bisherigen Stu<strong>die</strong>nverlauf, informiert <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden und<br />
führt gegebenenfalls eine Stu<strong>die</strong>nberatung durch; <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden sind zur<br />
Teilnahme an einer solchen Beratung verpflichtet. Die Hochschule wirkt bei der<br />
Stu<strong>die</strong>nberatung insbesondere mit den für <strong>die</strong> Berufsberatung und den für <strong>die</strong><br />
staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen.<br />
§ 35<br />
Stu<strong>die</strong>njahr<br />
(1) Das Stu<strong>die</strong>njahr wird grundsätzlich in Semester eingeteilt. Die <strong>Hochschulen</strong><br />
regeln den Beginn und das Ende der Vorlesungszeit; <strong>die</strong> Dauer der Vorlesungszeit<br />
beträgt an Fachhochschulen min<strong>des</strong>tens 16 und an Universitäten min<strong>des</strong>tens 14<br />
Wochen pro Semester. Die zeitliche Lage der Vorlesungszeit muss zeitverlustfreie<br />
Wechsel zwischen den <strong>Hochschulen</strong> im Bun<strong>des</strong>gebiet gewährleisten sowie <strong>die</strong><br />
Durchführung überregionaler Stu<strong>die</strong>nplatzvergabeverfahren ermöglichen.<br />
(2) Die Hochschule ermöglicht <strong>die</strong> Nutzung ihrer Räume und Einrichtungen während<br />
<strong>des</strong> gesamten Stu<strong>die</strong>njahres in dem für <strong>die</strong> Gewährleistung <strong>des</strong> Stu<strong>die</strong>n- und<br />
Lehrbetriebes gebotenen Umfang.<br />
(3) Zur Verkürzung von Stu<strong>die</strong>nzeiten können <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> mit Zustimmung <strong>des</strong><br />
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Stu<strong>die</strong>njahr abweichend<br />
gliedern.<br />
§ 36<br />
Prüfungen<br />
(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine<br />
kirchliche Prüfung abgeschlossen.<br />
(2) In Stu<strong>die</strong>ngängen gemäß § 29 Absatz 2 sollen Prüfungen stu<strong>die</strong>nbegleitend<br />
abgenommen werden. Zum Nachweis von Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsleistungen ist von<br />
den <strong>Hochschulen</strong> unter Berücksichtigung <strong>des</strong> europäischen Kredit-Transfer-Systems<br />
(ECTS) ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das <strong>die</strong> Übertragung erbrachter<br />
Leistungen auf andere Stu<strong>die</strong>ngänge derselben oder einer anderen Hochschule<br />
ermöglicht.<br />
(3) In Stu<strong>die</strong>ngängen gemäß § 29 Absatz 3 mit einer Regelstu<strong>die</strong>nzeit von<br />
min<strong>des</strong>tens vier Jahren, <strong>die</strong> zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss<br />
führen, findet spätestens bis zum Ende <strong>des</strong> vierten Semesters eine Zwischenprüfung<br />
statt, soweit eine vergleichbare Prüfung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften