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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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vertritt, <strong>die</strong> laufenden Geschäfte führt und <strong>die</strong> Beschlüsse <strong>des</strong><br />

Stu<strong>die</strong>rendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das<br />

Stu<strong>die</strong>rendenparlament gewählt und ist <strong>die</strong>sem gegenüber rechenschaftspflichtig.<br />

(2) Das Stu<strong>die</strong>rendenparlament wird von den Mitgliedern der Stu<strong>die</strong>rendenschaft in<br />

allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen<br />

der Mehrheitswahl (Personenwahl) oder der personalisierten Verhältniswahl<br />

alljährlich gewählt. Im Stu<strong>die</strong>rendenparlament sollen Stu<strong>die</strong>rende aller Fachbereiche<br />

vertreten sein.<br />

(3) Das Stu<strong>die</strong>rendenparlament entscheidet in allen grundsätzlichen<br />

Angelegenheiten der Stu<strong>die</strong>rendenschaft und beschließt deren Satzungen.<br />

(4) Die Stu<strong>die</strong>rendenschaft der Hochschule kann sich in Fachschaften gliedern.<br />

Fachschaften vertreten <strong>die</strong> fachlichen Belange der ihnen angehörenden<br />

Stu<strong>die</strong>renden und sind an Weisungen <strong>des</strong> Stu<strong>die</strong>rendenparlaments oder anderer<br />

Organe der Stu<strong>die</strong>rendenschaft nicht gebunden.<br />

(5) Die Satzung der Stu<strong>die</strong>rendenschaft kann Urabstimmungen vorsehen. Durch<br />

Urabstimmung gefasste Beschlüsse binden <strong>die</strong> Organe der Stu<strong>die</strong>rendenschaft,<br />

wenn sie mit der Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden.<br />

(6) Die im Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> bestehenden Stu<strong>die</strong>rendenschaften<br />

bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen <strong>die</strong> Lan<strong>des</strong>konferenz der<br />

Stu<strong>die</strong>rendenschaften. Die Stu<strong>die</strong>rendenparlamente wählen dazu jeweils zwei<br />

stimmberechtigte Vertreter ihrer Stu<strong>die</strong>rendenschaften in <strong>die</strong> Lan<strong>des</strong>konferenz. Die<br />

Lan<strong>des</strong>konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer<br />

Mitglieder. Die Lan<strong>des</strong>konferenz kann den Stu<strong>die</strong>rendenschaften keine Weisung<br />

erteilen.<br />

(7) Das Stu<strong>die</strong>rendenparlament kann während der Vorlesungszeit<br />

Vollversammlungen einberufen. Während einer Vollversammlung pro Semester<br />

finden keine Lehrveranstaltungen statt.<br />

§ 26<br />

Satzungen der Stu<strong>die</strong>rendenschaft<br />

(1) Die Stu<strong>die</strong>rendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Sie<br />

bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder <strong>des</strong> Hochschulleiters.<br />

(2) Die Satzung der Stu<strong>die</strong>rendenschaft muss insbesondere Bestimmungen<br />

enthalten über<br />

1. <strong>die</strong> Zusammensetzung, <strong>die</strong> Wahl, <strong>die</strong> Einberufung, <strong>die</strong> Befugnisse und <strong>die</strong><br />

Beschlussfassung der Organe,<br />

2. <strong>die</strong> Amtszeit der Mitglieder der Organe und den Verlust der Mitgliedschaft,<br />

3. das Verfahren bei Vollversammlungen der Stu<strong>die</strong>rendenschaft.

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