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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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(2) Diplomgrade enthalten <strong>die</strong> Angabe der Fachrichtung; Fachhochschulen verleihen<br />

den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH). Bachelor- oder<br />

Bakkalaureusgrade und Master- oder Magistergrade als weitere berufsqualifizierende<br />

Abschlüsse können mit einem fachlichen Zusatz versehen werden. Im Übrigen sollen<br />

Magistergrade ohne fachlichen Zusatz verliehen werden.<br />

(3) Von der Hochschule können aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule<br />

außerhalb der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland für den berufsqualifizierenden Abschluss<br />

andere als <strong>die</strong> in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Das Nähere regelt <strong>die</strong><br />

Hochschule in einer Satzung.<br />

(4) Die <strong>Hochschulen</strong> können Hochschulgrade nach den Absätzen 1, 2 und 3 auch<br />

aufgrund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen, wenn der<br />

Stu<strong>die</strong>ngang mit einer solchen Prüfung abgeschlossen wird.<br />

§ 42<br />

Ausländische Grade<br />

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht <strong>des</strong><br />

Herkunftslan<strong>des</strong> anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß<br />

durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in<br />

der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.<br />

Dabei kann <strong>die</strong> verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und <strong>die</strong> im<br />

Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt<br />

und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Regelungen<br />

finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade. Eine Umwandlung in<br />

einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zu Gunsten der nach<br />

dem Bun<strong>des</strong>vertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.<br />

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />

zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für <strong>die</strong><br />

Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der<br />

verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind<br />

Ehrengrade, wenn <strong>die</strong> ausländische Institution kein Recht zur Vergabe <strong>des</strong><br />

entsprechenden Gra<strong>des</strong> im Sinne von Absatz 1 besitzt.<br />

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und<br />

Hochschultätigkeitsbezeichnungen.<br />

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland mit<br />

anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen<br />

der Länder in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland <strong>die</strong> Inhaber ausländischer Grade<br />

abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen <strong>die</strong>se Regelungen vor.<br />

(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, von den<br />

Absätzen 1 bis 3 abweichende, begünstigende Regelungen für Gradinhaberinnen<br />

und Gradinhaber durch Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann den Erlass von<br />

Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade vorsehen.

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