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Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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§ 52<br />

Zusammensetzung und Stimmrecht<br />

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb<br />

der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion,<br />

Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Vertretung in den Hochschulgremien bilden je eine Gruppe:<br />

1. <strong>die</strong> Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen, Professoren,<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),<br />

2. <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden,<br />

3. <strong>die</strong> akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche,<br />

künstlerische und fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

Doktorandinnen und Doktoranden) und<br />

4. <strong>die</strong> weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Die Zuordnung <strong>des</strong> übrigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im<br />

Sinne von § 55 Abs. 2 regeln <strong>die</strong> Grundordnungen der <strong>Hochschulen</strong>.<br />

(3) Die Grundordnung kann eine gemeinsame Gruppenbildung für <strong>die</strong> in Absatz 2<br />

Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Gruppen vorsehen, wenn eine nur geringe Zahl von<br />

Mitgliedern einer Gruppe <strong>die</strong>s rechtfertigt und ihre Mitglieder jeweils mehrheitlich<br />

zustimmen.<br />

(4) Im Senat und im Fachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe<br />

der folgenden Absätze stimmberechtigt vertreten sein; <strong>die</strong>s gilt nicht für Ausschüsse<br />

<strong>die</strong>ser Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse.<br />

(5) An Entscheidungen, <strong>die</strong> Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre<br />

oder <strong>die</strong> Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar<br />

berühren, wirken <strong>die</strong> dem Gremium angehörenden Hochschulmitglieder im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 50 Abs. 1 mit Ausnahme der fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter stimmberechtigt mit, soweit <strong>die</strong> Grundordnung im Hinblick auf <strong>die</strong><br />

fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine abweichenden<br />

Regelungen enthält.<br />

(6) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen<br />

<strong>die</strong> Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bei der Entscheidung in<br />

Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen,<br />

min<strong>des</strong>tens über <strong>die</strong> Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Forschung,<br />

künstlerische Entwicklungsvorhaben oder <strong>die</strong> Berufung von Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über <strong>die</strong> Mehrheit der Stimmen.<br />

(7) Kommt bei Entscheidungen, <strong>die</strong> Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben<br />

und <strong>die</strong> Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar<br />

berühren, ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so<br />

genügt für eine Entscheidung <strong>die</strong> Mehrheit der dem Gremium angehörenden

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