Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bescheinigung über <strong>die</strong> volle Sporttauglichkeit verlangt werden. Das Nähere regeln<br />
<strong>die</strong> Prüfungsordnungen.<br />
§ 19<br />
Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen<br />
(1) Bewerberinnen und Bewerber erhalten durch das Bestehen einer<br />
Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die<br />
Hochschulzugangsprüfung <strong>die</strong>nt der Feststellung, ob <strong>die</strong> Person aufgrund der<br />
Motivation und Persönlichkeit sowie <strong>des</strong> allgemeinen und fachlichen Wissens für das<br />
angestrebte Studium geeignet ist.<br />
(2) Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine min<strong>des</strong>tens zweijährige<br />
Berufsausbildung und eine min<strong>des</strong>tens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist.<br />
Ausbildung und Tätigkeit müssen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen<br />
Sachzusammenhang zum angestrebten Stu<strong>die</strong>ngang aufweist. Ein<br />
Sachzusammenhang ist gegeben, wenn <strong>die</strong> Berufsausbildung und <strong>die</strong> berufliche<br />
Tätigkeit jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten<br />
Stu<strong>die</strong>ngang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, <strong>die</strong> für<br />
<strong>die</strong>ses Studium förderlich sind. Abweichend von Satz 1 genügt eine zweijährige<br />
berufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Stu<strong>die</strong>ngang fachlich verwandten<br />
Bereich bei Personen, <strong>die</strong> ein Aufstiegsstipendium <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> erhalten. Zeiten der<br />
Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf <strong>die</strong><br />
berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden.<br />
(3) Die <strong>Hochschulen</strong> regeln <strong>die</strong> Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung durch<br />
Satzung. Dabei sind insbesondere <strong>die</strong> schriftlichen und mündlichen Prüfungsanteile<br />
der Zugangsprüfung zu regeln.<br />
(4) Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Bewerberinnen und<br />
Bewerber mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung <strong>des</strong><br />
Studiums in einem nicht verwandten Stu<strong>die</strong>ngang. Zur Erweiterungsprüfung wird<br />
zugelassen, wer min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> Hälfte <strong>des</strong> Studiums in einem Stu<strong>die</strong>ngang oder<br />
eine Zwischenprüfung in einem Stu<strong>die</strong>ngang erfolgreich absolviert hat. Absatz 3 gilt<br />
entsprechend.<br />
§ 20<br />
Einstufung in ein höheres Fachsemester<br />
(1) In Stu<strong>die</strong>ngängen, <strong>die</strong> einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,<br />
kann Bewerberinnen und Bewerbern, <strong>die</strong> für den entsprechenden Stu<strong>die</strong>ngang<br />
bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der<br />
Hochschule aufgrund einer Einstufung der Zugang zum Studium in einem höheren<br />
als dem ersten Semester ermöglicht werden.