27.01.2015 Aufrufe

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sorge zu tragen, dass <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit bei ordnungsgemäßem Stu<strong>die</strong>nverlauf<br />

und regulären Stu<strong>die</strong>nbedingungen von den Stu<strong>die</strong>renden eingehalten werden kann.<br />

(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere<br />

Stu<strong>die</strong>nzeiten wie Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und<br />

Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit<br />

angerechnet werden. Bei Stu<strong>die</strong>ngängen, in denen ein obligatorischer<br />

Auslandsstu<strong>die</strong>naufenthalt nicht vorgesehen ist (§ 38 Absatz 9), wird zumin<strong>des</strong>t ein<br />

im Ausland verbrachtes Semester nicht auf <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit angerechnet.<br />

(7) In geeigneten Stu<strong>die</strong>ngängen sollen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> das Lehrangebot so<br />

organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium von Berufstätigen oder<br />

Personen mit familiären Verpflichtungen in der Erziehung, Betreuung und Pflege<br />

absolviert werden kann. In <strong>die</strong>sen Fällen kann eine von Absatz 2 oder 3<br />

abweichende Regelstu<strong>die</strong>nzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zu den<br />

Zugangsvoraussetzungen und zur höchstmöglichen Verlängerung der<br />

Regelstu<strong>die</strong>nzeit, regelt <strong>die</strong> Hochschule durch Satzung.<br />

(8) Die <strong>Hochschulen</strong> können in den Prüfungsordnungen vorsehen, dass besonders<br />

begabte Stu<strong>die</strong>rende anstelle der vorgesehenen Prüfungsleistungen andere<br />

Prüfungsleistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass damit min<strong>des</strong>tens eine<br />

gleichwertige Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für <strong>die</strong> Auswahl der<br />

Stu<strong>die</strong>renden regeln <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> in der Prüfungsordnung.<br />

§ 30<br />

(aufgehoben)<br />

§ 31<br />

Weiterbildende Stu<strong>die</strong>n<br />

(1) Die <strong>Hochschulen</strong> entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches<br />

Weiterbildungsangebot aus. Sie bieten weiterbildende Stu<strong>die</strong>n zur<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Vertiefung und Erweiterung sowie zur<br />

Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen an. Die Veranstaltungen <strong>des</strong><br />

weiterbildenden Studiums sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden<br />

und berufspraktische Erfahrungen für <strong>die</strong> Lehre nutzbar machen. Zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Weiterbildungsauftrages sollen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> ein Min<strong>des</strong>tlehrangebot aus in<br />

sich geschlossenen Abschnitten erstellen, welche auch <strong>die</strong> aus der beruflichen<br />

Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

berücksichtigen. Die <strong>Hochschulen</strong> sollen eine Stu<strong>die</strong>nberatung für <strong>die</strong> von ihnen<br />

getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen.<br />

(2) Weiterbildende Stu<strong>die</strong>n stehen Bewerberinnen und Bewerbern mit<br />

abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern<br />

offen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!