Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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Sorge zu tragen, dass <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit bei ordnungsgemäßem Stu<strong>die</strong>nverlauf<br />
und regulären Stu<strong>die</strong>nbedingungen von den Stu<strong>die</strong>renden eingehalten werden kann.<br />
(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere<br />
Stu<strong>die</strong>nzeiten wie Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und<br />
Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit<br />
angerechnet werden. Bei Stu<strong>die</strong>ngängen, in denen ein obligatorischer<br />
Auslandsstu<strong>die</strong>naufenthalt nicht vorgesehen ist (§ 38 Absatz 9), wird zumin<strong>des</strong>t ein<br />
im Ausland verbrachtes Semester nicht auf <strong>die</strong> Regelstu<strong>die</strong>nzeit angerechnet.<br />
(7) In geeigneten Stu<strong>die</strong>ngängen sollen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> das Lehrangebot so<br />
organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium von Berufstätigen oder<br />
Personen mit familiären Verpflichtungen in der Erziehung, Betreuung und Pflege<br />
absolviert werden kann. In <strong>die</strong>sen Fällen kann eine von Absatz 2 oder 3<br />
abweichende Regelstu<strong>die</strong>nzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zu den<br />
Zugangsvoraussetzungen und zur höchstmöglichen Verlängerung der<br />
Regelstu<strong>die</strong>nzeit, regelt <strong>die</strong> Hochschule durch Satzung.<br />
(8) Die <strong>Hochschulen</strong> können in den Prüfungsordnungen vorsehen, dass besonders<br />
begabte Stu<strong>die</strong>rende anstelle der vorgesehenen Prüfungsleistungen andere<br />
Prüfungsleistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass damit min<strong>des</strong>tens eine<br />
gleichwertige Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für <strong>die</strong> Auswahl der<br />
Stu<strong>die</strong>renden regeln <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> in der Prüfungsordnung.<br />
§ 30<br />
(aufgehoben)<br />
§ 31<br />
Weiterbildende Stu<strong>die</strong>n<br />
(1) Die <strong>Hochschulen</strong> entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches<br />
Weiterbildungsangebot aus. Sie bieten weiterbildende Stu<strong>die</strong>n zur<br />
wissenschaftlichen und künstlerischen Vertiefung und Erweiterung sowie zur<br />
Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen an. Die Veranstaltungen <strong>des</strong><br />
weiterbildenden Studiums sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden<br />
und berufspraktische Erfahrungen für <strong>die</strong> Lehre nutzbar machen. Zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> Weiterbildungsauftrages sollen <strong>die</strong> <strong>Hochschulen</strong> ein Min<strong>des</strong>tlehrangebot aus in<br />
sich geschlossenen Abschnitten erstellen, welche auch <strong>die</strong> aus der beruflichen<br />
Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />
berücksichtigen. Die <strong>Hochschulen</strong> sollen eine Stu<strong>die</strong>nberatung für <strong>die</strong> von ihnen<br />
getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen.<br />
(2) Weiterbildende Stu<strong>die</strong>n stehen Bewerberinnen und Bewerbern mit<br />
abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern<br />
offen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere