ATZ-Doku
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Datum: 05.04.2002<br />
Autor: Andreas Krai<br />
Betr.: Altersteilzeit<br />
Empf.: KDN<br />
•Bei der Zahlung von Einmalbezügen wird die Basis für die<br />
Ermittlung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 20% auf<br />
die monatliche RV-BBG begrenzt.<br />
•Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages dürfen laut BfA<br />
die sogenannten 100%-Leistungen nicht berücksichtigt werden.<br />
Deshalb bleiben folgende Lohnarten unberücksichtigt:<br />
∅247 (Schichtzulage)<br />
∅274 (<strong>ATZ</strong> Ausgleich unständige Bezüge)<br />
∅494 (<strong>ATZ</strong> Sammler zusätzliche Lohnarten)<br />
∅496 (<strong>ATZ</strong> Sammler St/Sv-pfl. unständige Bezüge)<br />
∅656 (Kontoführung)<br />
Lohnart 152 – <strong>ATZ</strong> Aufstockungsbetrag 2<br />
•Diese Lohnart prüft, ob dem Mitarbeiter laut Gesetz ein<br />
zweiter Aufstockungsbetrag zusteht. Um dieses festzustellen<br />
wird geprüft, ob der 20 %-ige Aufstockungsbetrag (Lohnart<br />
151) zusammen mit dem individuellen Nettoarbeitsentgelt für<br />
die <strong>ATZ</strong> (Lohnart 146) den pauschalierten Mindesnettobetrag<br />
(Lohnart 149) erreicht. Bleibt das so festgestellte Arbeitseinkommen<br />
hinter dem Mindestnettobetrag zurück, ist es zusätzlich<br />
um den Differenzbetrag aufzustocken.<br />
∅Hinweis:<br />
Steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile (z.B. Sonntags-,<br />
Feiertags- und Nachtarbeitzuschläge) sind laut BfA dem<br />
individuellen Arbeitsentgelt zuzurechnen. In der Lohnart 495<br />
(<strong>ATZ</strong> Sammler St/Sv-freie unständige Bezüge) werden diese<br />
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AKrai 18