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Kreiha-Umschlag 11.11 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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288<br />

INFOS<br />

BGH: Haftung des Auftragnehmers<br />

bei unterlassener Aufklärung<br />

Der BGH hat mit Urteil vom<br />

19.05.2011 (AZ: VII ZR 24/08, vgl.<br />

Anlage) entschieden, dass ein<br />

Auftragnehmer den Auftraggeber<br />

auf die Gefahr von Witterungsschäden<br />

an der fertiggestellten<br />

Leistung wegen Bauzeitverzögerungen<br />

hinweisen muss,<br />

da er sich ansonsten – im Falle<br />

von Witterungsschäden – Schadensersatzansprüchen<br />

wegen<br />

Verletzung einer Aufklärungspflicht<br />

aussetzt.<br />

Sachverhalt<br />

Der Auftraggeber beauftragte<br />

den Auftragnehmer mit der Errichtung<br />

einer Bodenplatte. Die<br />

auf den Lastfall 1 ausgelegte Bodenplatte<br />

wurde vom Auftraggeber<br />

abgenommen. Nachdem<br />

die Bodenplatte im Winter noch<br />

nicht vollständig überbaut war<br />

und auch keine Maßnahmen ergriffen<br />

worden waren, sie gegen<br />

Frost zu schützen, kam es zu<br />

einer erheblichen Rissbildung.<br />

Diese wäre vermieden worden,<br />

wenn der Auftragnehmer die Bodenplatte<br />

für den Lastfall 2 (jahreszeitlich<br />

bedingte zentrische<br />

Abkühlung im Bauzustand) ausgelegt<br />

hätte. Der Auftragnehmer<br />

hatte diesen Lastfall nicht in<br />

seine Planung einbezogen, weil<br />

er auf Grundlage der ihm vorliegenden<br />

Bauzeitplanung des Auftraggebers<br />

von einer rechtzeitigen<br />

Überbauung der Bodenplatte<br />

ausgegangen war. Der Auftragnehmer<br />

hat einen Teil der<br />

Risse saniert und hierfür eine gesonderte<br />

Vergütung verlangt,<br />

die von dem Auftraggeber nicht<br />

gezahlt wurde.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Der BGH führt aus, dass der Auftragnehmer<br />

auch dann zu einer<br />

Aufklärung über die eingeschränkte<br />

Wintertauglichkeit der<br />

Bodenplatte verpflichtet war,<br />

wenn dies nicht mehr zu einer<br />

Änderung der Ausführung geführt<br />

hätte. Es ist allgemein anerkannt,<br />

dass der Auftragnehmer<br />

selbst nach der Abnahme<br />

verpflichtet ist, im Rahmen des<br />

ihm Zumutbaren eine Vereitelung<br />

oder Gefährdung des Vertragszwecks<br />

zu verhindern. In<br />

Anbetracht der zu berücksichtigenden<br />

beiderseitigen Interessen<br />

können sich für jede Partei<br />

Auskunfts-, Aufklärungs- oder<br />

Obhutspflichten ergeben. Eine<br />

solche Aufklärungspflicht kann<br />

bestehen, wenn der Unternehmer<br />

erkennt, dass das von ihm<br />

geschaffene Werk in nicht vorhergesehener<br />

Weise Risiken aus<br />

Umwelteinflüssen ausgesetzt ist,<br />

für die es nicht ausgelegt ist. Voraussetzung<br />

für eine schuldhafte<br />

Verletzung der Aufklärungspflicht<br />

ist aber, dass der Auftragnehmer<br />

wusste oder zumindest<br />

hinreichende Anhaltspunkte<br />

dafür hatte, dass vorliegend<br />

die Bodenplatte im Winter nicht<br />

hinreichend gegen Frosteinwirkung<br />

geschützt sein werde.<br />

Überdies kommt ein Mitverschulden<br />

des Auftraggebers in<br />

Betracht, da auch der Auftraggeber<br />

seinerseits alles Erforderliche<br />

unternehmen muss, um die<br />

sich aus der Verzögerung des<br />

Bauablaufs ergebenden Risiken<br />

planerisch zu erfassen und abzudecken.<br />

Dies insbesondere dann,<br />

wenn der Auftraggeber für die<br />

Koordination der Baustelle zuständig<br />

ist.<br />

Anmerkung<br />

Ist für den Auftragnehmer erkennbar,<br />

dass an seinem fertiggestellten<br />

(und abgenommenen)<br />

Werk aufgrund von Bauzeitverzögerungen<br />

Schäden durch Witterungseinflüsse<br />

entstehen können,<br />

hat er den Auftraggeber<br />

hierüber aufzuklären und diesem<br />

ggf. Maßnahmen aufzuzeigen,<br />

wie diese Schäden verhindert<br />

werden können. Unterlässt<br />

der Auftraggeber nach einem<br />

solchen (schriftlichen) Hinweis<br />

die Vornahme weiterer Sicherungsmaßnahmen,<br />

so kann den<br />

Auftragnehmer keine Haftung<br />

mehr für dennoch eintretende<br />

Schäden treffen.<br />

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