Sie braucht ihrs, er will seins - Marketing Club Berlin
Sie braucht ihrs, er will seins - Marketing Club Berlin
Sie braucht ihrs, er will seins - Marketing Club Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
usp – menschen im marketing. 2 : 2009<br />
W<strong>er</strong>beartikel –<br />
eine Falle für den<br />
Markeninhab<strong>er</strong>?!<br />
In nahezu allen Markengesetzen weltweit<br />
ist eine Regelung vorgesehen, wonach<br />
eine eingetragene Marke ihre Schutzwirkung<br />
v<strong>er</strong>li<strong>er</strong>t und gelöscht w<strong>er</strong>den kann,<br />
wenn sie üb<strong>er</strong> einen bestimmten Zeitraum<br />
hinweg vom Markeninhab<strong>er</strong> nicht aktiv<br />
benutzt wurde. In d<strong>er</strong> EU ist dies<strong>er</strong> Zeitraum<br />
einheitlich auf 5 Jahre festgesetzt<br />
worden. Mithin v<strong>er</strong>li<strong>er</strong>t also eine deutsche<br />
Marke od<strong>er</strong> auch eine Gemeinschaftsmarke<br />
trotz d<strong>er</strong> Eintragung im Markenregist<strong>er</strong> ihre<br />
Schutzwirkung, wenn sie inn<strong>er</strong>halb d<strong>er</strong><br />
letzten 5 Jahre nicht aktiv benutzt wurde.<br />
D<strong>er</strong> Sinn hint<strong>er</strong> dies<strong>er</strong> Regelung ist, dass<br />
Dritte nicht an d<strong>er</strong> Nutzung ein<strong>er</strong> Marke für<br />
ihre Produkte gehind<strong>er</strong>t sein sollen, wenn<br />
diese durch den Markeninhab<strong>er</strong> gar nicht<br />
benutzt wird.<br />
W<strong>er</strong> d<strong>er</strong> Meinung ist, dass eine im Regist<strong>er</strong><br />
eingetragene Marke vom Markeninhab<strong>er</strong><br />
schon läng<strong>er</strong> als 5 Jahre nicht benutzt worden<br />
ist, d<strong>er</strong> kann beim Patentamt od<strong>er</strong> bei<br />
G<strong>er</strong>icht die Löschung dies<strong>er</strong> Marke beantragen.<br />
Dagegen kann sich d<strong>er</strong> Markeninhab<strong>er</strong><br />
v<strong>er</strong>teidigen, indem <strong>er</strong> Unt<strong>er</strong>lagen,<br />
wie z. B. Kataloge, Rechnungen, V<strong>er</strong>packungen<br />
etc., vorlegt, die die Benutzung belegen.<br />
Weit<strong>er</strong>hin ist zu beachten, dass sich<br />
d<strong>er</strong> Markeninhab<strong>er</strong> auch darauf b<strong>er</strong>ufen<br />
kann, dass ein Lizenznehm<strong>er</strong> seine Marke<br />
für ihn benutzt hat.<br />
Nun ist ab<strong>er</strong> nicht jede Benutzung d<strong>er</strong><br />
Marke geeignet, die Wirkung d<strong>er</strong> Marke zu<br />
<strong>er</strong>halten. So ist im Markengesetz g<strong>er</strong>egelt,<br />
dass die Benutzung „<strong>er</strong>nsthaft“ <strong>er</strong>folgen<br />
muss, um rechts<strong>er</strong>haltend zu wirken. Mit<br />
dem V<strong>er</strong>kauf von 100 Schokoladenriegeln<br />
im Jahr od<strong>er</strong> 5 Paar Socken unt<strong>er</strong> d<strong>er</strong> Marke<br />
wird es also nicht getan sein. Vielmehr<br />
muss hi<strong>er</strong> schon ein gewiss<strong>er</strong> Mindestumsatz<br />
od<strong>er</strong> zumindest entsprechende<br />
Anstrengungen, einen solchen zu <strong>er</strong>zielen,<br />
nachweisbar sein.<br />
Hi<strong>er</strong> stellt sich nun die Frage, inwief<strong>er</strong>n die<br />
Benutzung ein<strong>er</strong> Marke auf W<strong>er</strong>beartikeln<br />
geeignet ist, eine rechts<strong>er</strong>haltende Benutzung<br />
d<strong>er</strong> Marke zu belegen. Diese Frage<br />
hat nun d<strong>er</strong> EuGH Anfang des Jahres entschieden<br />
(Az.: C-495/07). Im vorliegenden<br />
Fall war für ein Unt<strong>er</strong>nehmen, das Bekleidung<br />
h<strong>er</strong>stellt und v<strong>er</strong>treibt, die Wortmarke<br />
WELLNESS im Markenregist<strong>er</strong> des öst<strong>er</strong>reichischen<br />
Patentamtes u.a. in Klasse 32 für<br />
alkoholfreie Getränke eingetragen. Beim<br />
V<strong>er</strong>trieb ihr<strong>er</strong> Textilwaren gab nun die Textilfirma<br />
ein alkoholfreies Getränk in Flaschen<br />
mit d<strong>er</strong> Aufschrift „WELLNESS-<br />
DRINK“ als Geschenk zu ihren v<strong>er</strong>kauften<br />
Textilien bei. Auf diese Gratisbeigabe wies<br />
das Unt<strong>er</strong>nehmen auch in den Unt<strong>er</strong>lagen<br />
zur V<strong>er</strong>kaufsförd<strong>er</strong>ung hin. Die Flaschen<br />
konnten jedoch nicht gesond<strong>er</strong>t, d.h. unabhängig<br />
von den Textilien, gekauft w<strong>er</strong>den.<br />
Ein Unt<strong>er</strong>nehmen d<strong>er</strong> Getränkeindustrie<br />
hatte nun die Löschung d<strong>er</strong> Marke wegen<br />
Nichtgebrauchs für Klasse 32 beantragt.<br />
D<strong>er</strong> EuGH hat nun festgestellt, dass unt<strong>er</strong><br />
„<strong>er</strong>nsthaft<strong>er</strong> Benutzung“ eine Benutzung zu<br />
v<strong>er</strong>stehen ist, die d<strong>er</strong> Hauptfunktion d<strong>er</strong><br />
Marke entspricht, nämlich dem V<strong>er</strong>brauch<strong>er</strong><br />
die Ursprungsidentität ein<strong>er</strong> Ware zu garanti<strong>er</strong>en.<br />
Dies <strong>er</strong>möglicht ihm die Marke,<br />
indem sie <strong>er</strong>laubt, diese Ware ohne V<strong>er</strong>wechslungsgefahr<br />
von Waren and<strong>er</strong><strong>er</strong> H<strong>er</strong>stell<strong>er</strong><br />
zu unt<strong>er</strong>scheiden. Aus diesem V<strong>er</strong>ständnis<br />
des Begriffs d<strong>er</strong> „<strong>er</strong>nsthaften<br />
Benutzung“ <strong>er</strong>gibt sich, dass d<strong>er</strong> Schutz<br />
d<strong>er</strong> Marke endet, wenn die Marke ihren<br />
geschäftlichen Sinn und Zweck v<strong>er</strong>li<strong>er</strong>t.<br />
Dies<strong>er</strong> besteht laut den EuGH darin, dass<br />
für Waren, die mit d<strong>er</strong> Marke v<strong>er</strong>sehen sind,<br />
ein Absatzmarkt <strong>er</strong>schlossen od<strong>er</strong> gesich<strong>er</strong>t<br />
wird. Die Aufrecht<strong>er</strong>haltung ein<strong>er</strong> Marke für<br />
eine bestimmte Warenklasse ist deshalb<br />
nur dann anzu<strong>er</strong>kennen, wenn die Marke<br />
auf dem Markt d<strong>er</strong> Waren dies<strong>er</strong> Klasse v<strong>er</strong>-<br />
rechts-tipps 019<br />
Rechts-Tipps<br />
von Dr. Frank Steinbach<br />
wendet worden ist. Diese Voraussetzung<br />
ist ab<strong>er</strong> nicht <strong>er</strong>füllt, wenn W<strong>er</strong>begegenstände<br />
als Belohnung für den Kauf and<strong>er</strong><strong>er</strong><br />
Waren und zur Förd<strong>er</strong>ung von d<strong>er</strong>en Absatz<br />
kostenlos v<strong>er</strong>teilt w<strong>er</strong>den. In einem solchen<br />
Fall w<strong>er</strong>den diese Gegenstände, d.h.<br />
die Wellness-Drinks, nämlich nicht mit dem<br />
Ziel v<strong>er</strong>trieben, auf den Markt d<strong>er</strong> alkoholfreien<br />
Getränke vorzudringen. Unt<strong>er</strong> diesen<br />
Umständen trägt die Anbringung d<strong>er</strong> Marke<br />
auf den Gegenständen wed<strong>er</strong> dazu bei,<br />
einen Absatzmarkt für diese zu schaffen,<br />
noch dazu, diese Gegenstände im Int<strong>er</strong>esse<br />
des V<strong>er</strong>brauch<strong>er</strong>s von Waren zu unt<strong>er</strong>scheiden,<br />
die von and<strong>er</strong>en Unt<strong>er</strong>nehmen stammen.<br />
Dah<strong>er</strong> kommt d<strong>er</strong> EuGH zu dem<br />
Ergebnis, dass d<strong>er</strong> Inhab<strong>er</strong> ein<strong>er</strong> Marke,<br />
wenn <strong>er</strong> diese auf Gegenständen anbringt,<br />
die <strong>er</strong> den Käuf<strong>er</strong>n sein<strong>er</strong> Waren kostenlos<br />
mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu d<strong>er</strong><br />
die betreffenden Gegenstände gehören,<br />
nicht <strong>er</strong>nsthaft benutzt.<br />
Letztlich wurde also die Marke des Textilunt<strong>er</strong>nehmens<br />
für löschungsreif befunden, da<br />
die Marke nur auf kostenlosen Beigaben,<br />
nicht ab<strong>er</strong> auf separat <strong>er</strong>hältlichen Waren<br />
angebracht war. D<strong>er</strong> vorliegende Fall betrifft<br />
also nicht die Situation, in d<strong>er</strong> d<strong>er</strong> Inhab<strong>er</strong><br />
ein<strong>er</strong> Marke d<strong>er</strong> V<strong>er</strong>kaufsförd<strong>er</strong>ung dienende<br />
Gegenstände in Form von Andenken<br />
od<strong>er</strong> and<strong>er</strong>en Fanartikeln v<strong>er</strong>kauft.<br />
Dr. Frank Steinbach ist Patentanwalt<br />
und European Patent and Trademark<br />
Attorney. Für die Kanzlei Zimm<strong>er</strong>mann<br />
& Partn<strong>er</strong> b<strong>er</strong>ät <strong>er</strong> in- und ausländische<br />
Mandanten im Patent-, Marken- und<br />
Designrecht.<br />
mail@zimpat.com<br />
Dr. Frank<br />
Steinbach