Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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(3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden <strong>und</strong> Kreisen<br />
sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich <strong>und</strong> geheim.<br />
(4) Parteien <strong>und</strong> Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Willensbildung<br />
des Volkes mit.<br />
136<br />
Artikel 4<br />
(Bindung an Gesetz <strong>und</strong> Recht)<br />
Die Gesetzgebung ist an das Gr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
<strong>und</strong> an die Landesverfassung, die vollziehende Gewalt <strong>und</strong> die Rechtsprechung<br />
sind an Gesetz <strong>und</strong> Recht geb<strong>und</strong>en.<br />
II. Gr<strong>und</strong>rechte<br />
Artikel 5<br />
(Menschenrechte,<br />
Geltung der Gr<strong>und</strong>rechte des Gr<strong>und</strong>gesetzes)<br />
(1) Das Volk von <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> bekennt sich zu den Menschenrechten<br />
als Gr<strong>und</strong>lage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens <strong>und</strong> der Gerechtigkeit.<br />
(2) Das Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> ist um des Menschen willen da; es hat<br />
die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier aufhaltenden Menschen<br />
zu achten <strong>und</strong> zu schützen.<br />
(3) Die im Gr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland festgelegten<br />
Gr<strong>und</strong>rechte <strong>und</strong> staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung<br />
<strong>und</strong> unmittelbar geltendes Recht.<br />
Artikel 6<br />
(Datenschutz, Informationsrechte)<br />
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht<br />
findet seine Grenzen in den Rechten Dritter <strong>und</strong> in den überwiegenden Interessen<br />
der Allgemeinheit.<br />
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht<br />
B<strong>und</strong>esrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen<br />
der Allgemeinheit ent gegenstehen.<br />
(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der<br />
öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.<br />
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.