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Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen<br />

<strong>und</strong> Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 € je<br />

Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet.<br />

Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.<br />

Haben <strong>Abgeordnete</strong> keine Einnahmen, Zuwendungen oder Vergünstigungen<br />

nach Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten oder wird die Wertgrenze unterschritten,<br />

so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen<br />

sind.<br />

Überschreiten die nach Nummer 1 erzielten Einnahmen oder die<br />

Zuwendungen <strong>und</strong> Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 750 € je<br />

Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung<br />

zu veröffentlichen.<br />

III. Wirkt ein <strong>Abgeordnete</strong>r in einem Ausschuss an der Beratung oder<br />

Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein<br />

anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches<br />

Interesse hat, so hat er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im<br />

Ausschuss hinzuweisen.<br />

IV. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf<br />

Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> zu unterlassen.<br />

V. Der <strong>Abgeordnete</strong> ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen<br />

beim Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.<br />

VI. Wird der Vorwurf erhoben, dass ein <strong>Abgeordnete</strong>r gegen diese<br />

Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären<br />

<strong>und</strong> den betroffenen <strong>Abgeordnete</strong>n anzuhören. Das Gleiche<br />

gilt, wenn ein <strong>Abgeordnete</strong>r selbst verlangt, einen gegen ihn erhobenen<br />

Vorwurf aufzuklären; das Verlangen muss ausreichend begründet sein.<br />

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der<br />

Fraktion, der der betreffende <strong>Abgeordnete</strong> angehört, Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. Der Präsident stellt im Benehmen mit dem<br />

Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Der<br />

Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem <strong>Landtag</strong> mit, wenn ein<br />

Verstoß festgestellt worden ist.<br />

Der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß<br />

vorliegt, auf Ersuchen des betroffenen <strong>Abgeordnete</strong>n dem <strong>Landtag</strong> dieses<br />

Ergebnis mitzuteilen.<br />

Die im Folgenden angeführten Angaben beziehen sich auf Absatz I dieser<br />

Verhaltensregeln.

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