Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen<br />
<strong>und</strong> Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 € je<br />
Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet.<br />
Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.<br />
Haben <strong>Abgeordnete</strong> keine Einnahmen, Zuwendungen oder Vergünstigungen<br />
nach Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten oder wird die Wertgrenze unterschritten,<br />
so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen<br />
sind.<br />
Überschreiten die nach Nummer 1 erzielten Einnahmen oder die<br />
Zuwendungen <strong>und</strong> Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 750 € je<br />
Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung<br />
zu veröffentlichen.<br />
III. Wirkt ein <strong>Abgeordnete</strong>r in einem Ausschuss an der Beratung oder<br />
Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein<br />
anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches<br />
Interesse hat, so hat er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im<br />
Ausschuss hinzuweisen.<br />
IV. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf<br />
Mitgliedschaft im <strong>Landtag</strong> zu unterlassen.<br />
V. Der <strong>Abgeordnete</strong> ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen<br />
beim Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.<br />
VI. Wird der Vorwurf erhoben, dass ein <strong>Abgeordnete</strong>r gegen diese<br />
Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären<br />
<strong>und</strong> den betroffenen <strong>Abgeordnete</strong>n anzuhören. Das Gleiche<br />
gilt, wenn ein <strong>Abgeordnete</strong>r selbst verlangt, einen gegen ihn erhobenen<br />
Vorwurf aufzuklären; das Verlangen muss ausreichend begründet sein.<br />
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der<br />
Fraktion, der der betreffende <strong>Abgeordnete</strong> angehört, Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben. Der Präsident stellt im Benehmen mit dem<br />
Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Der<br />
Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem <strong>Landtag</strong> mit, wenn ein<br />
Verstoß festgestellt worden ist.<br />
Der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß<br />
vorliegt, auf Ersuchen des betroffenen <strong>Abgeordnete</strong>n dem <strong>Landtag</strong> dieses<br />
Ergebnis mitzuteilen.<br />
Die im Folgenden angeführten Angaben beziehen sich auf Absatz I dieser<br />
Verhaltensregeln.