15.11.2012 Aufrufe

Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege <strong>und</strong><br />

der freien Jugendhilfe wird geschützt <strong>und</strong> gefördert.<br />

2. Abschnitt: Staatsorganisation<br />

I. <strong>Landtag</strong><br />

Artikel 20<br />

(Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung)<br />

(1) Der <strong>Landtag</strong> ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen<br />

Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt<br />

aus <strong>und</strong> kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung <strong>und</strong> der Landesverwaltung.<br />

Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.<br />

(2) Der <strong>Landtag</strong> besteht aus mindestens ein<strong>und</strong>siebzig Abge ordneten. Sie werden<br />

in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl nach den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen einer mit der Personenwahl verb<strong>und</strong>enen Verhältniswahl gewählt. Die<br />

in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate<br />

entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

(3) Sitz des <strong>Landtag</strong>es ist das Schloss zu Schwerin.<br />

Artikel 21<br />

(Wahlprüfung)<br />

(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des <strong>Landtag</strong>es. Dieser entscheidet auch, ob ein<br />

<strong>Abgeordnete</strong>r seinen Sitz im <strong>Landtag</strong> verloren hat.<br />

(2) Die Entscheidungen des <strong>Landtag</strong>es können beim Landes verfassungsgericht<br />

angefochten werden.<br />

(3) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

Artikel 22<br />

(Stellung der <strong>Abgeordnete</strong>n)<br />

(1) Die <strong>Abgeordnete</strong>n sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge <strong>und</strong> Weisungen<br />

nicht geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> nur ihrem Gewissen unterworfen.<br />

(2) Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben das Recht, im <strong>Landtag</strong> <strong>und</strong> in seinen Ausschüssen<br />

das Wort zu ergreifen sowie Fragen <strong>und</strong> Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen<br />

<strong>und</strong> Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

(3) Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit<br />

sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf<br />

ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

141

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!