Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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(2) Die soziale Tätigkeit der Kirchen, der Träger der freien Wohlfahrtspflege <strong>und</strong><br />
der freien Jugendhilfe wird geschützt <strong>und</strong> gefördert.<br />
2. Abschnitt: Staatsorganisation<br />
I. <strong>Landtag</strong><br />
Artikel 20<br />
(Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung)<br />
(1) Der <strong>Landtag</strong> ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen<br />
Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt<br />
aus <strong>und</strong> kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung <strong>und</strong> der Landesverwaltung.<br />
Er behandelt öffentliche Angelegenheiten.<br />
(2) Der <strong>Landtag</strong> besteht aus mindestens ein<strong>und</strong>siebzig Abge ordneten. Sie werden<br />
in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer <strong>und</strong> unmittelbarer Wahl nach den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen einer mit der Personenwahl verb<strong>und</strong>enen Verhältniswahl gewählt. Die<br />
in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate<br />
entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
(3) Sitz des <strong>Landtag</strong>es ist das Schloss zu Schwerin.<br />
Artikel 21<br />
(Wahlprüfung)<br />
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des <strong>Landtag</strong>es. Dieser entscheidet auch, ob ein<br />
<strong>Abgeordnete</strong>r seinen Sitz im <strong>Landtag</strong> verloren hat.<br />
(2) Die Entscheidungen des <strong>Landtag</strong>es können beim Landes verfassungsgericht<br />
angefochten werden.<br />
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
Artikel 22<br />
(Stellung der <strong>Abgeordnete</strong>n)<br />
(1) Die <strong>Abgeordnete</strong>n sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge <strong>und</strong> Weisungen<br />
nicht geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> nur ihrem Gewissen unterworfen.<br />
(2) Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben das Recht, im <strong>Landtag</strong> <strong>und</strong> in seinen Ausschüssen<br />
das Wort zu ergreifen sowie Fragen <strong>und</strong> Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen<br />
<strong>und</strong> Beschlüssen ihre Stimme abgeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />
(3) Die <strong>Abgeordnete</strong>n haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit<br />
sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf<br />
ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
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