Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten<br />
Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten.<br />
Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften <strong>und</strong> nachhaltigen<br />
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer<br />
schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- <strong>und</strong><br />
Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach<br />
Umfang <strong>und</strong> Verwendung bestimmt <strong>und</strong> geeignet sein, derartige Störungen oder<br />
unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz. 1<br />
Artikel 66<br />
(Landesvermögen)<br />
Erwerb, Verkauf <strong>und</strong> Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung<br />
des <strong>Landtag</strong>es erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung<br />
allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
Artikel 67<br />
(Rechnungslegung <strong>und</strong> Rechnungsprüfung)<br />
(1) Der Finanzminister hat dem <strong>Landtag</strong> über alle Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />
sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungs ermächtigungen jährlich<br />
Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Vermögen <strong>und</strong> die Schulden des Landes<br />
Rechnung zu legen.<br />
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit<br />
<strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung. Er berichtet darüber dem <strong>Landtag</strong><br />
<strong>und</strong> unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.<br />
(3) Aufgr<strong>und</strong> der Haushaltsrechnung <strong>und</strong> der Berichte des Landes rechnungshofs<br />
beschließt der <strong>Landtag</strong> über die Entlastung der Landesregierung.<br />
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />
Artikel 68<br />
(Landesrechnungshof)<br />
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene<br />
oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.<br />
1 Hinweis: Am 1. Januar 2020 tritt folgende Fassung des Artikels 65 Abs. 2 in Kraft:<br />
„Der Haushalt ist gr<strong>und</strong>sätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen<br />
hiervon sind zulässig zur im Auf- <strong>und</strong> Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der<br />
Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für<br />
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes<br />
entziehen <strong>und</strong> seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die nach Satz 2, 2. Alternative<br />
zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere<br />
regelt ein Gesetz.“ Vgl. dazu auch die Übergangsregelung des Artikels 79a.<br />
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