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Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten<br />

Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten.<br />

Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften <strong>und</strong> nachhaltigen<br />

Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer<br />

schwerwiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- <strong>und</strong><br />

Beschäftigungsentwicklung des Landes. Die erhöhte Kreditaufnahme muss nach<br />

Umfang <strong>und</strong> Verwendung bestimmt <strong>und</strong> geeignet sein, derartige Störungen oder<br />

unmittelbare Bedrohungen abzuwehren. Das Nähere regelt das Gesetz. 1<br />

Artikel 66<br />

(Landesvermögen)<br />

Erwerb, Verkauf <strong>und</strong> Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung<br />

des <strong>Landtag</strong>es erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung<br />

allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

Artikel 67<br />

(Rechnungslegung <strong>und</strong> Rechnungsprüfung)<br />

(1) Der Finanzminister hat dem <strong>Landtag</strong> über alle Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungs ermächtigungen jährlich<br />

Rechnung zu legen. Ebenso ist über das Vermögen <strong>und</strong> die Schulden des Landes<br />

Rechnung zu legen.<br />

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit<br />

<strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung. Er berichtet darüber dem <strong>Landtag</strong><br />

<strong>und</strong> unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung.<br />

(3) Aufgr<strong>und</strong> der Haushaltsrechnung <strong>und</strong> der Berichte des Landes rechnungshofs<br />

beschließt der <strong>Landtag</strong> über die Entlastung der Landesregierung.<br />

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

Artikel 68<br />

(Landesrechnungshof)<br />

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene<br />

oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.<br />

1 Hinweis: Am 1. Januar 2020 tritt folgende Fassung des Artikels 65 Abs. 2 in Kraft:<br />

„Der Haushalt ist gr<strong>und</strong>sätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen<br />

hiervon sind zulässig zur im Auf- <strong>und</strong> Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der<br />

Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie für<br />

Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes<br />

entziehen <strong>und</strong> seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Die nach Satz 2, 2. Alternative<br />

zulässigen Kredite sind innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollständig zu tilgen. Das Nähere<br />

regelt ein Gesetz.“ Vgl. dazu auch die Übergangsregelung des Artikels 79a.<br />

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