Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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Artikel 26<br />
(Parlamentarische opposition)<br />
(1) Die Fraktionen <strong>und</strong> die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es, welche die Regierung nicht<br />
stützen, bilden die parlamentarische Opposition.<br />
(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln <strong>und</strong><br />
Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung <strong>und</strong> Landesverwaltung zu<br />
ergreifen sowie Regierungsprogramm <strong>und</strong> Regierungsentscheidungen kritisch<br />
zu bewerten.<br />
(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf<br />
politische Chancengleichheit.<br />
Artikel 27<br />
(Wahlperiode)<br />
(1) Der <strong>Landtag</strong> wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem<br />
Zusammentritt eines neuen <strong>Landtag</strong>es. Die Neu wahl findet frühestens sieben<strong>und</strong>fünfzig,<br />
spätestens neun<strong>und</strong>fünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.<br />
(2) Der <strong>Landtag</strong> kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln<br />
seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl<br />
die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann<br />
frühestens nach einer Woche <strong>und</strong> muss spätestens einen Monat nach Abschluss<br />
der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage<br />
<strong>und</strong> muss spätestens neunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der<br />
Wahlperiode stattfinden.<br />
Artikel 28<br />
(Zusammentritt des <strong>Landtag</strong>es)<br />
Nach jeder Neuwahl tritt der <strong>Landtag</strong> spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl<br />
zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten <strong>Landtag</strong>es einberufen.<br />
Artikel 29<br />
(<strong>Landtag</strong>spräsident, Geschäftsordnung)<br />
(1) Der <strong>Landtag</strong> wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Schriftführer <strong>und</strong><br />
deren Stellvertreter. Der <strong>Landtag</strong> gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(2) Der Präsident <strong>und</strong> die Vizepräsidenten können durch Beschluss des <strong>Landtag</strong>es<br />
abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder<br />
des <strong>Landtag</strong>es voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der Mit glieder des <strong>Landtag</strong>es.<br />
(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen<br />
<strong>und</strong> führt die Geschäfte des <strong>Landtag</strong>es. Er übt das Hausrecht <strong>und</strong> die Ordnungs-<br />
gewalt im <strong>Landtag</strong> aus.<br />
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