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Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Artikel 26<br />

(Parlamentarische opposition)<br />

(1) Die Fraktionen <strong>und</strong> die Mitglieder des <strong>Landtag</strong>es, welche die Regierung nicht<br />

stützen, bilden die parlamentarische Opposition.<br />

(2) Sie hat insbesondere die Aufgabe, eigene Programme zu entwickeln <strong>und</strong><br />

Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung <strong>und</strong> Landesverwaltung zu<br />

ergreifen sowie Regierungsprogramm <strong>und</strong> Regierungsentscheidungen kritisch<br />

zu bewerten.<br />

(3) Die parlamentarische Opposition hat in Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf<br />

politische Chancengleichheit.<br />

Artikel 27<br />

(Wahlperiode)<br />

(1) Der <strong>Landtag</strong> wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem<br />

Zusammentritt eines neuen <strong>Landtag</strong>es. Die Neu wahl findet frühestens sieben<strong>und</strong>fünfzig,<br />

spätestens neun<strong>und</strong>fünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.<br />

(2) Der <strong>Landtag</strong> kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln<br />

seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl<br />

die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann<br />

frühestens nach einer Woche <strong>und</strong> muss spätestens einen Monat nach Abschluss<br />

der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage<br />

<strong>und</strong> muss spätestens neunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der<br />

Wahlperiode stattfinden.<br />

Artikel 28<br />

(Zusammentritt des <strong>Landtag</strong>es)<br />

Nach jeder Neuwahl tritt der <strong>Landtag</strong> spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl<br />

zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten <strong>Landtag</strong>es einberufen.<br />

Artikel 29<br />

(<strong>Landtag</strong>spräsident, Geschäftsordnung)<br />

(1) Der <strong>Landtag</strong> wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Schriftführer <strong>und</strong><br />

deren Stellvertreter. Der <strong>Landtag</strong> gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(2) Der Präsident <strong>und</strong> die Vizepräsidenten können durch Beschluss des <strong>Landtag</strong>es<br />

abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder<br />

des <strong>Landtag</strong>es voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der Mit glieder des <strong>Landtag</strong>es.<br />

(3) Der Präsident leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen<br />

<strong>und</strong> führt die Geschäfte des <strong>Landtag</strong>es. Er übt das Hausrecht <strong>und</strong> die Ordnungs-<br />

gewalt im <strong>Landtag</strong> aus.<br />

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