Abgeordnete und Gremien - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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Artikel 73<br />
(Finanzgarantie)<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fließen den Gemeinden das Aufkommen an den<br />
Realsteuern <strong>und</strong> nach Maßgabe der Landes gesetze Anteile aus staatlichen Steuern<br />
zu. Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden <strong>und</strong> Kreisen eigene Steuerquellen<br />
zu erschließen.<br />
(2) Um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden <strong>und</strong> Kreise zu sichern<br />
<strong>und</strong> eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land<br />
im Wege des Finanz ausgleichs die erforderlichen Mittel zur Verfügung.<br />
Artikel 74<br />
(Haushaltswirtschaft)<br />
Die Gemeinden <strong>und</strong> Kreise führen ihre Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze<br />
in eigener Verantwortung.<br />
Artikel 75<br />
(Landschaftsverbände)<br />
Zur Pflege <strong>und</strong> Förderung insbesondere geschichtlicher, kultu reller <strong>und</strong> landschaftlicher<br />
Besonderheiten der Landesteile Mecklen burg <strong>und</strong> <strong>Vorpommern</strong><br />
können durch Gesetz Landschaftsverbände mit dem Recht auf Selbstverwaltung<br />
errichtet werden.<br />
V. Rechtsprechung<br />
Artikel 76<br />
(Richter <strong>und</strong> Gerichte)<br />
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richter sind<br />
unabhängig <strong>und</strong> nur dem Gesetz unterworfen.<br />
(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit<br />
nebenamtlich tätigen Richtern <strong>und</strong> in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit<br />
Laienrichtern besetzt.<br />
(3) Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit<br />
von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine<br />
Mitglieder werden vom <strong>Landtag</strong> mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Mitglieder gewählt. Der Richterwahlausschuss muss zu zwei Dritteln aus<br />
<strong>Abgeordnete</strong>n bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.