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Zusammenfassung_Vortraege_DPT_2015

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VORTRAGSZUSAMMENFASSUNG<br />

Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks<br />

eHealth – Was hat das mit Pflege zu tun?<br />

Rechtssicherheit für Pflegende und Gepflegte<br />

12. – 14. März <strong>2015</strong> I Flughafen Berlin-Tempelhof www.deutscher-pflegetag.de<br />

Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks<br />

eHealth – Was hat das mit Pflege zu tun?<br />

RECHTSSICHERHEIT FÜR PFLEGENDE UND GEPFLEGTE<br />

Die adäquate Versorgung einer zunehmenden Anzahl älterer und chronisch kranker Menschen erfordert eine Optimierung<br />

der Pflegeleistungen. EHealth in der Pflege bezieht sich auf Anwendungen, die für die Pflege von kranken<br />

und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeiten der moderne Informations‐ und Kommunikationstechnologien<br />

(IKT) nutzen. Sie kann dazu beitragen, diese gesteigerte Herausforderung im Pflegebereich zu bewältigen.<br />

Mit Hilfe von eHealth können bereits existierende Informationen zum Behandlungs- und Pflegeprozess kanalisiert<br />

und elektronisch allen an der Versorgung beteiligten Professionen zur Verfügung gestellt werden (elektronische<br />

Patientenakte, eWundbericht, ePflegebericht). Zudem können Therapien mittels eHealth unterstützt und auf diese<br />

Weise Pflegekräfte entlastet und Kapazitäten neu verteilt werden. Schließlich können eHealth-Leistungen dazu<br />

dienen, pflegebedürftigen Menschen ein Lebensumfeld zu schaffen, in denen sie ein selbstbestimmtes Leben leben<br />

können (Ambient Assisted Living; AAL).<br />

Die eHealth-Pflegeleistungen berühren die Privat- und Imtimssphäre der pflegebedürftigen Menschen, indem sie<br />

den Menschen überwachen und personenbezogene Gesundheitsdaten aufzeichnen und speichern. Die Maßnahmen<br />

sind daher so auszugestalten, dass sie die Intimsphäre respektieren und auf das Nötigste reduziert werden.<br />

Die rechtlichen Herausforderungen im Hinblick auf eHealth liegen im Wesentlichen im Datenschutz- und im Haftungsrecht.<br />

Anpassungen sind im Bereich des Sozialrechts anzustreben.<br />

1. Datenschutzrecht<br />

Das Datenschutzrecht setzt ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten fest, wenn nicht<br />

ein Gesetz eine Ausnahme vorsieht oder die betroffene Person eine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten<br />

erteilt. Das SGB XI sieht in § 105 eine gesetzliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Abrechnung der pflegerischen<br />

Leistung vor. Sie legitmiert die Übermittlung von Angaben über die Art, die Menge, den Preis, den Tag und<br />

die Zeit der Leistungserbringung. Für die Aufzeichnung von Gesundheitsdaten im Rahmen der konkreten Maßnahme,<br />

bspw. die elektronische Aufzeichnung des Blutdrucks, ist mangels gesetzlicher Erlaubnis eine vorherige<br />

ausdrückliche schriftliche Einwilligung des pflegebedürftigen Menschen erforderlich.<br />

2. Haftungsrecht<br />

Eine fehlerhafte Weitergabe von Daten, eine fehlerhafte Auswertung der Gesundheitsdaten sowie Bedienungsfehler<br />

können eine Haftung begründen. Eine Haftung des Pflegedienstes kann aus eigenem Verschulden bezüglich<br />

der Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Mitarbeiter und aus fremden Verschulden wegen der Haftung<br />

einer Pflegekraft erfolgen.<br />

3. Anpassungen im Sozialrecht<br />

Rechtliche Anpassungen werden in der Integration der Pflegeleistungen in die gesamt-medizinische Versorgung<br />

benötigt. Insbesondere sind die Plattformen für den sicheren sektorübergreifenden Datenaustausch, z.B. der ePflegebericht,<br />

in die existierende und zukünftig durch die Gematik ausgebaute Telematikinfrastruktur aufzunehmen.<br />

Der E-Health-Referentenentwurf deutet eine derartige Ausweitung der Telematikinfrastruktur lediglich an. Die<br />

Öffnung der Nutzung der Telematikinfrastruktur für nicht-approbierte Gesundheitsberufe, wie bspw. im Bereich<br />

der Pflege, sind nur perspektivisch vorgesehen. Auch die Stärkung des Entlassmanagements durch das geplante<br />

Veranstalter<br />

Gründungspartner Premiumpartner<br />

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