Zusammenfassung_Vortraege_DPT_2015
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VORTRAGSZUSAMMENFASSUNG<br />
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks<br />
eHealth – Was hat das mit Pflege zu tun?<br />
Rechtssicherheit für Pflegende und Gepflegte<br />
12. – 14. März <strong>2015</strong> I Flughafen Berlin-Tempelhof www.deutscher-pflegetag.de<br />
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks<br />
eHealth – Was hat das mit Pflege zu tun?<br />
RECHTSSICHERHEIT FÜR PFLEGENDE UND GEPFLEGTE<br />
Die adäquate Versorgung einer zunehmenden Anzahl älterer und chronisch kranker Menschen erfordert eine Optimierung<br />
der Pflegeleistungen. EHealth in der Pflege bezieht sich auf Anwendungen, die für die Pflege von kranken<br />
und pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeiten der moderne Informations‐ und Kommunikationstechnologien<br />
(IKT) nutzen. Sie kann dazu beitragen, diese gesteigerte Herausforderung im Pflegebereich zu bewältigen.<br />
Mit Hilfe von eHealth können bereits existierende Informationen zum Behandlungs- und Pflegeprozess kanalisiert<br />
und elektronisch allen an der Versorgung beteiligten Professionen zur Verfügung gestellt werden (elektronische<br />
Patientenakte, eWundbericht, ePflegebericht). Zudem können Therapien mittels eHealth unterstützt und auf diese<br />
Weise Pflegekräfte entlastet und Kapazitäten neu verteilt werden. Schließlich können eHealth-Leistungen dazu<br />
dienen, pflegebedürftigen Menschen ein Lebensumfeld zu schaffen, in denen sie ein selbstbestimmtes Leben leben<br />
können (Ambient Assisted Living; AAL).<br />
Die eHealth-Pflegeleistungen berühren die Privat- und Imtimssphäre der pflegebedürftigen Menschen, indem sie<br />
den Menschen überwachen und personenbezogene Gesundheitsdaten aufzeichnen und speichern. Die Maßnahmen<br />
sind daher so auszugestalten, dass sie die Intimsphäre respektieren und auf das Nötigste reduziert werden.<br />
Die rechtlichen Herausforderungen im Hinblick auf eHealth liegen im Wesentlichen im Datenschutz- und im Haftungsrecht.<br />
Anpassungen sind im Bereich des Sozialrechts anzustreben.<br />
1. Datenschutzrecht<br />
Das Datenschutzrecht setzt ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten fest, wenn nicht<br />
ein Gesetz eine Ausnahme vorsieht oder die betroffene Person eine Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten<br />
erteilt. Das SGB XI sieht in § 105 eine gesetzliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Abrechnung der pflegerischen<br />
Leistung vor. Sie legitmiert die Übermittlung von Angaben über die Art, die Menge, den Preis, den Tag und<br />
die Zeit der Leistungserbringung. Für die Aufzeichnung von Gesundheitsdaten im Rahmen der konkreten Maßnahme,<br />
bspw. die elektronische Aufzeichnung des Blutdrucks, ist mangels gesetzlicher Erlaubnis eine vorherige<br />
ausdrückliche schriftliche Einwilligung des pflegebedürftigen Menschen erforderlich.<br />
2. Haftungsrecht<br />
Eine fehlerhafte Weitergabe von Daten, eine fehlerhafte Auswertung der Gesundheitsdaten sowie Bedienungsfehler<br />
können eine Haftung begründen. Eine Haftung des Pflegedienstes kann aus eigenem Verschulden bezüglich<br />
der Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Mitarbeiter und aus fremden Verschulden wegen der Haftung<br />
einer Pflegekraft erfolgen.<br />
3. Anpassungen im Sozialrecht<br />
Rechtliche Anpassungen werden in der Integration der Pflegeleistungen in die gesamt-medizinische Versorgung<br />
benötigt. Insbesondere sind die Plattformen für den sicheren sektorübergreifenden Datenaustausch, z.B. der ePflegebericht,<br />
in die existierende und zukünftig durch die Gematik ausgebaute Telematikinfrastruktur aufzunehmen.<br />
Der E-Health-Referentenentwurf deutet eine derartige Ausweitung der Telematikinfrastruktur lediglich an. Die<br />
Öffnung der Nutzung der Telematikinfrastruktur für nicht-approbierte Gesundheitsberufe, wie bspw. im Bereich<br />
der Pflege, sind nur perspektivisch vorgesehen. Auch die Stärkung des Entlassmanagements durch das geplante<br />
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