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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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<strong>DR</strong>. M.J. <strong>NEUMANN</strong> <strong>GBR</strong><br />

NOTAR RECHTSANWÄLTE, FACHANWÄLTE FÜR STEUERRECHT<br />

KURFÜRSTENDAMM 65, 10707 BERLIN, FON 030 8842011, FAX 030 88420120<br />

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Grundlagen zum Thema<br />

GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS<br />

QUOTALE HAFTUNG UND NACHHAFTUNG<br />

von<br />

Dr. Manfred J. Neumann<br />

Notar – Fachanwalt für Steuerrecht – vereidigter Buchprüfer<br />

A. Die Situation<br />

Im heutigen Wirtschaftsverkehr spielen Personengesellschaften wegen ihrer<br />

relativ unkomplizierten Entstehungs-, Durchführungs- und<br />

Auflösungsvoraussetzungen und ihrer steuerlichen Behandlung eine große<br />

Rolle. Dabei handelt es sich auf der schlicht zivilistischen Seite um die<br />

- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),<br />

auf der (handels-) gewerblichen Seite um die Personengesellschaften des<br />

Handelsrechts,<br />

- die offene Handelsgesellschaft (oHG) und<br />

- die Kommanditgesellschaft (KG).<br />

Nur auf diese Gesellschaftsformen soll sich die nachfolgende Darstellung<br />

beschränken. Auf die typisch und die atypisch stille Gesellschaft soll an dieser<br />

Stelle nicht eingegangen werden. Sie stellen auch nicht den Typus<br />

„geschlossener Immobilienfonds“ dar.<br />

Im Bereich der Bauträgerschaft schließen sich Investoren oftmals zu BGB-<br />

Gesellschaften zusammen. Auch werden Bauvorhaben im Wege von<br />

Fondsmodellen finanziert, hinter denen als rechtliche Konstruktion die GbR –<br />

auch BGB-Gesellschaft genannt - stehen. Grundsätzlich beteiligen sich die<br />

Gesellschafter an dem Bauvorhaben mit einer bestimmten Investitionssumme.<br />

Wird die Investition steuerorientiert getätigt, so kommen wegen der<br />

entsprechenden Verlustzuweisungsmöglichkeiten nur Zusammenschlüsse im<br />

Rahmen von Personengesellschaften bei möglichst direkter Beteiligung in<br />

Betracht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Fondskonzepte wegen der mit<br />

C:\Programme\Adobe\Acrobat<br />

4.0\Acrobat\plug_ins\OpenAll\Transform\temp\gbr05_internet.doc


dem Wegfall des Fördergebietsgesetzes nicht mehr bestehenden besonderen<br />

Abschreibungsmöglichkeiten (Sonder-AfA) einerseits und den neuen §§ 2b und<br />

2 Abs. 3 EStG andererseits, der die Möglichkeit der Anrechnung von Verlusten<br />

aus Verlustzuweisungsgesellschaften auf die positiven Einkünfte erheblich<br />

einschränkt, an Attraktivität verloren haben.<br />

So stellen sich Haftungsprobleme heute insbesondere bei solchen<br />

Fondsgesellschaften, die es schon seit längerem gibt und es kommt darauf an,<br />

wie man mit den<br />

bestehenden Immobilienfonds<br />

unter Haftungsgesichtspunkten weiterhin verfahren kann.<br />

Wird ein Bauvorhaben notleidend, so stellt sich schnell die Frage nach der<br />

persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dabei geht es meist um die Frage der<br />

Haftung für das aufgenommene Fremdkapital.<br />

Nach der gesetzlichen Haftungsverfassung der GbR haften dabei die<br />

Gesellschafter eigentlich persönlich bis zur vollen Höhe der<br />

Gesellschaftsschuld. Dies hat die in der Praxis unerwünschte Konsequenz,<br />

dass sich derjenige, der sich nur mit einer (geringen) bestimmten Quote an der<br />

Gesellschaft beteiligt hat und eigentlich auch nur mit dieser Quote haften will,<br />

plötzlich einem Haftungsrisiko ausgesetzt sieht, welches er in diesem Umfang<br />

nicht übernehmen wollte und das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei<br />

weitem übersteigen kann.<br />

Eine solche Konstellation ist in der Praxis nicht gewollt und würde die GbR trotz<br />

ihrer Vorteile als ungeeignete Grundlage für einen Zusammenschluss mehrerer<br />

im Rahmen eines Immobilienfonds zur Finanzierung und Unterhaltung eines<br />

Bauvorhabens erscheinen lassen. Ohne eine Beschränkung der persönlichen<br />

Haftung der Gesellschafter ließen sich letztlich Immobilienfonds auch nicht<br />

vertreiben.<br />

Zu erörtern sind daher die Möglichkeiten, auf welchem Wege die Gesellschafter<br />

einer GbR vom<br />

Damoklesschwert der unbeschränkten persönlichen Haftung<br />

befreit werden können. Es sollen daher zunächst die rechtlichen<br />

Voraussetzungen und Konsequenzen einer Haftungsbeschränkung bei der<br />

gesamthänderischen BGB-Gesellschaft erörtert werden. Die Frage einer<br />

Haftungsbeschränkung stellt sich aber auch bei Offenen Handelsgesellschaften<br />

und bei der Kommanditgesellschaft, was bei letzterer eigentlich wegen der bei<br />

den Kommanditisten schon auf die Einlage beschränkten Haftung nicht zu<br />

vermuten wäre (weil der Blick meist verkürzt ist).<br />

2


I. Grundstrukturen<br />

1. Gesetzliche Regelungen<br />

B. DIE BGB-GESELLSCHAFT<br />

Die GbR ist – wenn man es einmal so ausdrücken will - „einfachste“<br />

Möglichkeit, durch die sich mehrere Personen zusammenschließen können, um<br />

ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Eine gewerbliche Orientierung ist für den<br />

Zusammenschluss nicht erforderlich. Die GbR findet ihren gesetzlichen<br />

Niederschlag in den §§ 705 bis 740 BGB.<br />

Die Anwendung der Rechtsfigur der BGB-Gesellschaft gestaltet sich in der<br />

Praxis oftmals sehr schwierig. Wenn man sich heute mit der BGB-Gesellschaft<br />

so schwer tut und immer wieder auch „einfache“ Fallkonstellationen die<br />

Gerichten bis hinauf zum BGH beschäftigen, dann liegt das neben der<br />

Abstraktheit des Gesetzes auch daran, dass die Schaffer des BGB am Ende<br />

des 19. Jahrhunderts sich unter dieser Gesellschaftsform und ihren<br />

Einsatzmöglichkeiten in der Praxis etwas ganz anderes vorgestellt haben und<br />

die steten Veränderungen des Wirtschaftslebens unserer Zeit immer neue<br />

Einsatzgebiete für die GbR eröffnen, die dann unter die bestehenden<br />

Vorschriften subsummiert werden müssen. Im ersten Entwurf zum BGB ist die<br />

GbR als reine Innengesellschaft angesehen worden, erst der zweite Entwurf hat<br />

das Prinzip der Gesamthand eingeführt. 1 Im BGB fehlt jede Regelung über die<br />

Haftung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter aus<br />

Rechtsgeschäften, Delikt oder Bereicherung, weil die zweite Kommission zur<br />

Schaffung des BGB eine „Entscheidung der wissenschaftlichen Frage nach<br />

dem Wesen der Gesamthand“ vermeiden wollte. 2<br />

2. Rechtsnatur der BGB Gesellschaft<br />

Dem Gesetz kann man eine treffende Definition der BGB-Gesellschaft nicht so<br />

ohne weiteres entnehmen. Immerhin gibt § 705 BGB Aufschluss darüber, dass<br />

sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten,<br />

„die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag<br />

bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu<br />

leisten.“ Die BGB-Gesellschaft ist also zunächst eine Personenmehrheit, bei der<br />

sich die einzelnen Gesellschafter zu einem gemeinsamen Zweck verbunden<br />

und vertraglich bestimmt haben, dass und wie sie das gemeinsame Ziel<br />

erreichen wollen. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass diese Förderung<br />

insbesondere durch die Leistung der vereinbarten Beiträge erfolgen muss. Das<br />

können Geld-, aber auch Naturalleistungen (also auch Dienstleistungen) sein,<br />

vgl. § 706 Abs. 2 BGB.<br />

11 Vgl. Altmeppen, Anmerkungen zu BGH Urt v. 27.9.1999, II ZR 371/98, ZIP 1999, S. 1758.<br />

2 Altmeppen a.a.O. mit Verweis auf Mugdan, Motive II, S. 992.<br />

3


Wie sich schon aus den gesetzlichen Formulierungen ergibt, ist der<br />

Gesellschaftsvertrag für die GbR konstituierend. Eine „faktische“ – also<br />

vertragslose – BGB-Gesellschaft kann es nicht geben, allenfalls eine solche, die<br />

auf einer fehlerhaften Vertragsgrundlage beruht. 3 Wegen fehlender<br />

Formvorschriften kann der Gesellschaftsvertrag aber auch mündlich oder sogar<br />

stillschweigend geschlossen werden.<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass neben natürlichen Personen (also<br />

„Menschen“), auch juristische Personen (rechtliche Gedankenkonstruktionen,<br />

z.B. Aktiengesellschaft, <strong>GmbH</strong>) Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

sein können. 4 Auch die Personengesellschaften oHG und KG können<br />

Gesellschafter einer GbR sein, ebenso eine GbR Gesellschafter einer<br />

anderen. 5 Strittig ist, ob eine GbR selbst Mitglied in einer<br />

Personenhandelsgesellschaft sein kann. 6 Der BGH hat diese Frage verneint<br />

und vertritt diese Auffassung offiziell auch heute noch so. 7 Als Gründe werden<br />

Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Praktikabilität angeführt. Diese<br />

Auffassung wird neuerdings zunehmend in Frage gestellt und auch der BGH<br />

hat diese Grundaussage stillschweigend in vielen Fällen aufgegeben. 8 Es<br />

sprechen die besseren Gründe dafür, die Gesellschafterstellung einer GbR trotz<br />

der denkbaren Rechtsunsicherheiten auch in diesem Falle anzuerkennen, wenn<br />

sich im Rahmen der Vertrags- und Vereinigungsfreiheit hierfür ein Bedürfnis<br />

ergibt. 9<br />

Durch die Beitragsleistung entsteht als Gesellschaftsvermögen ein sogenanntes<br />

Gesamthandsvermögen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass das<br />

Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern nur zur gesamten Hand – also<br />

gemeinschaftlich – zusteht und sie über das Vermögen auch nur<br />

gemeinschaftlich entscheiden können. Etwas anderers gilt natürlich, wenn sie<br />

im Innenverhältnis einen Geschäftsführer bestimmt haben, was in der Praxis<br />

der Regelfall ist.<br />

Auch ein Gesellschafter ohne Einlageverpflichtung ist am<br />

Gesamthandsvermögen beteiligt. Ein einzelner Gesellschafter kann über seinen<br />

Anteil am Gesellschaftsvermögen oder an den einzelnen dazu gehörenden<br />

Gegenständen nicht verfügen und er hat keinen Anspruch auf Teilung (§ 719<br />

Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den sogenannten 0 % - Gesellschafter. Auch ein<br />

Gesellschafter ohne Kapitalanteil ist gesamthänderisch gebunden. Seine<br />

Zustimmung ist also für die Übertragung von zum Gesellschaftsvermögen<br />

gehörenden Gegenständen ebenso erforderlich. 10<br />

3<br />

Weber, Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – Begriff, Voraussetzungen, JuS 2000 S. 313,<br />

314.<br />

4<br />

MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 64.<br />

5<br />

MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 66 f.<br />

6<br />

so jetzt BayObLG v. 18.10.2000, Az 3Z BR 164/00. Das Gericht sieht den Beitritt einer Außen-<br />

GbR als Kommanditistin zu einer KG als zulässig an.<br />

7<br />

BGHZ 46, 291, 296; vgl auch Wagner in: Loritz/Wagner, Konzeptionshandbuch der<br />

steuerorientierten Kapitalanlage, Bd. 2, Rn. 433.<br />

8 So Wagner in Loritz/ Wagner, Bd. 2 Rn. 434.<br />

9 Vgl. MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 67.<br />

10 Vgl. DNotI-Report 24/2000, S. 197, 198 f.<br />

4


Beispiel:<br />

A, B und C haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

zusammengeschlossen. A bringt Geld in die Gesellschaft ein, B ein<br />

Grundstück mit Haus und C seinen Lieferwagen. Nach einem Jahr<br />

veräußert C den Lieferwagen, weil er persönlich Geld benötigt.<br />

C konnte hier nicht mehr allein über das Schicksal des Lieferwagens<br />

entscheiden, Er war nicht einmal mehr Eigentümer, das Fahrzeug gehörte<br />

vielmehr zu dem Gesellschaftsvermögen, das in seiner<br />

gesamthänderischen Bindung nur dem gemeinsamen Zugriff von A, B und<br />

C unterlag. Die Übereignung war C allein subjektiv unmöglich. Die<br />

Gesellschaft hat gegen den Erwerber einen dinglichen<br />

Herausgabeanspruch. Der Käufer seinerseits kann von C Rückerstattung<br />

des Kaufpreises und den Nichterfüllungsschaden nach den Regeln der<br />

Unmöglichkeit verlangen.<br />

Mit Ausscheiden aus der Gesellschaft verliert der Betreffende seinen Anteil am<br />

Gesamthandsvermögen und es kommt automatisch zu einem Anwachsen bei<br />

den übrigen Gesellschaftern. 11 Gewinn und Verlust werden den Gesellschaftern<br />

nach Rechnungsabschluss ohne Rücksicht auf die Einlage zu gleichen Teilen<br />

zugeordnet, soweit es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt (§ 722 Abs. 1<br />

BGB). Bei auf Dauer angelegten Gesellschaften gilt nach § 721 Abs. 2 BGB im<br />

Zweifel, dass Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung am Schluss eines<br />

jeden Geschäftsjahres zu erfolgen haben. Ansonsten kann ein Gesellschafter<br />

Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung erst nach der Auflösung der<br />

Gesellschaft verlangen (§ 721 Abs. 1 BGB).<br />

Bei der GbR wird allgemein zwischen den Formen der Innen- und<br />

Außengesellschaft (also der nach außen auftretenden<br />

Gesamthandsgesellschaft) unterschieden. Dabei ist nur die Außengesellschaft<br />

diejenige, die – wie der Name schon sagt – nach außen in Erscheinung tritt und<br />

am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Um welche Form der BGB-Gesellschaft es<br />

sich handelt, erkennt man am Auftreten des Geschäftsführers:<br />

Handelt er erkennbar für die GbR, dann handelt es sich um eine<br />

Außengesellschaft. Handelt er hingegen im eigenen Namen und nur im<br />

Innenverhältnis zur Förderung des Gesellschaftszwecks, dann liegt eine<br />

Innengesellschaft vor.<br />

Nur bei der Außengesellschaft stellt sich insofern auch die Frage der<br />

beschränkten Gesellschafterhaftung, da bei der Innengesellschaft wegen der<br />

fehlenden Offenkundigkeit ohnehin nur derjenige haftet, der im eigenen Namen<br />

einen Vertrag geschlossen hat. Eventuelle Rückgriffe auf die anderen<br />

Gesellschafter und deren Beschränkung sind dann eine Frage des<br />

Innenverhältnisses.<br />

Bei der nach außen auftretenden Gesamthandsgesellschaft kann zwischen der<br />

allgemeinen und unternehmenstragenden unterschieden werden. 12 Die<br />

11 Zu dem Begriff des An- und Abwachsens unten mehr.<br />

12 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 60 III S. 1786.<br />

5


unternehmenstragende Gesellschaft nimmt massenhaft „als solche“ am<br />

Rechtsverkehr teil. 13 Ihr ist insbesondere eine konsequente Verselbständigung<br />

der Gesamthand immanent: sie ist als Gesamthand Trägerin von Rechten und<br />

Pflichten, nimmt vertreten durch ihren Geschäftsführer am Rechtsverkehr teil,<br />

ist delikts-, partei- und insolvenzrechtsfähig. 14<br />

Beispiel:<br />

Die Bauern A, B und C schließen sich in Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts zusammen, um gemeinsam die Ernte einzubringen. A stellt die<br />

Erntemaschinen zur Verfügung, B seine Lagerhallen und C soll sich um<br />

den Verkauf kümmern. Während der Ernte geht eine Maschine kaputt.<br />

Bringt A sie zur Reparatur zu dem ihm bekannten D ohne nähere<br />

Offenlegung der Vertretungsverhältnisse, dann muss D davon ausgehen,<br />

dass A für sich allein handelt. Somit liegt in Bezug zu D eine<br />

Innengesellschaft vor. Der Reparaturvertrag kommt nur zwischen A und<br />

D zustande. Ersatzansprüche gegenüber den Mitgesellschaftern<br />

bestehen nur im Innenverhältnis.<br />

Handelt A indessen offenkundig für die GbR, dann sind alle<br />

Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit<br />

Vertragspartner des D, unabhängig von besonderen<br />

Vertretungsverhältnissen im Innenverhältnis. Wegen seiner<br />

Werklohnforderung kann D sich ohne weiteres an B oder C halten.<br />

Der Erörterung bedürfen auch die Vertretungs- und<br />

Geschäftsführungsverhältnisse in einer GbR. Das Gesetz geht von einer<br />

Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter aus (§ 709 Abs. 1 BGB).<br />

Im Zweifel sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch ermächtigt,<br />

die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Das Gesetz knüpft damit die<br />

Vertretungsmacht im Zweifel an die Geschäftsführungsbefugnis. Die Regeln<br />

über die Geschäftsführung der GbR in den §§ 709-711 BGB sind jedoch<br />

dispositives Recht. 15 Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen.<br />

In der Praxis wird die Geschäftsführung zumeist einem oder wenigen<br />

Geschäftsführern übertragen und somit vom Grundsatz der<br />

Gesamtgeschäftsführung abgewichen. Auch hinsichtlich der Vertretungsmacht<br />

kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln.<br />

II. Die Haftungsverfassung der GbR<br />

1. Grundsatz<br />

Die Haftungsverfassung der GbR ist in den §§ 705 ff. BGB nicht klar definiert<br />

und darauf der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Haftungsverhältnisse<br />

13 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S. 1795.<br />

14 So K: Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 58 V S. 1724, der allerdings darauf hinweist, dass diese<br />

Grundsätze von der Rechtsprechung noch nicht bzw. noch nicht konsequent anerkannt sind.<br />

15 MüKo/Ulmer § 709 Rn. 16.<br />

6


gegenüber Dritten zwingend auszugestalten oder zumindest klare dispositive<br />

Regeln aufzustellen. 16<br />

a) Verschiedene Formen der BGB-Gesellschaft, Haftung der Außen-GbR<br />

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich eine primäre. Ein<br />

Gesellschaftsgläubiger ist nicht verpflichtet, zunächst Befriedigung aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen zu suchen.<br />

Man muss bei der Frage der Haftung „der“ GbR differenzieren zwischen der<br />

reinen Innengesellschaft und der Außengesellschaft, wobei sich<br />

Besonderheiten bei der unternehmenstragenden Gesellschaft ergeben können.<br />

Auf Erwägungen zur Innengesellschaft kann hier verzichtet werden, weil bei ihr<br />

Haftungsprobleme im Außenverhältnis, wie dargestellt, nicht entstehen. Im<br />

folgenden beschränkt sich die Darstellung daher auf die Außen-Gesellschaft,<br />

die ein Gesamthandsvermögen gebildet hat.<br />

Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften gegenüber Dritten für die<br />

Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die von allen gemeinschaftlich oder<br />

durch berechtigte Vertreter für des Gesellschaft abgeschlossen worden sind,<br />

mit dem Gesellschaftsvermögen und grundsätzlich auch persönlich mit ihrem<br />

ganzen Privatvermögen nach den allgemeinen Vorschriften der persönlichen<br />

Verpflichtung mehrerer, §§ 420 ff. BGG, in der Regel als Gesamtschuldner, §§<br />

427, 431 BGB. 17<br />

b) Haftungsgrundsätze<br />

Die Schuld der Gesellschaft ist grundsätzlich streng zu trennen von der<br />

Haftung für die Schuld. Bei der hier zu untersuchenden Außen-GbR, die „als<br />

solche“ am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, stellt sich aber die Frage, ob man<br />

überhaupt eine eigenständige Schuld der Gesellschaft annehmen kann, oder ob<br />

nicht die Gesellschafter als solche bereits schulden. Hierzu werden<br />

überwiegend drei Theorien vertreten.<br />

aa) Individualistische Auffassung (Einheitsbetrachtung)<br />

Diese heute nicht mehr vertretene Auffassung geht unter Hinweis auf § 714<br />

BGB davon aus, dass nur die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst<br />

durch ein Handeln für die Gesellschaft gebunden werden. 18 Die Gesamthand<br />

wird als Sondervermögen der Gesellschafter ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

qualifiziert, das bedeutet, dass eben nicht die Gesellschaft, sondern die<br />

Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verpflichtet werden.<br />

Eine Trennung von Gesamthands- und Gesellschafterverbindlichkeiten erfolgt<br />

nicht. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unmittelbar persönlich<br />

und unbeschränkt (vgl. §§ 714, 427, 431 BGB).<br />

16<br />

Ulmer, Wege zum Ausschluß der persönlichen Gesellschafterhaftung in der Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, ZIP 1999, S. 509, 510.<br />

17<br />

Palandt/Sprau, § 718 Rn. 8.<br />

18<br />

Zusammenfassend Weber, JuS 2000 S. 313, 316.<br />

7


) Doppelverpflichtungstheorie<br />

Hiernach begründet der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer im<br />

Zweifel nicht nur eine Schuld und damit eine Haftung der Gesamthand, sondern<br />

daneben auch eine solche der Gesellschafter persönlich. 19 Die Haftung der<br />

Gesellschafter beruht auf der Erklärung einer Schuldmitübernahme, die der<br />

Geschäftsführer der GbR im Namen aller Mitgesellschafter gegenüber den<br />

Vertragspartnern der GbR abgibt. 20 Nach dieser Theorie schuldet also nicht nur<br />

die Gesellschaft die Leistung, sondern auch die Gesellschafter persönlich und<br />

insofern haften sie auch. Eine Haftungsbeschränkung kann dadurch eintreten,<br />

dass die Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag auf die Begründung von<br />

Gesamthandsschulden beschränkt wird und dies den Gläubigern auch<br />

erkennbar bzw. offenkundig ist. 21 Einen Sonderfall nach dieser Theorie stellt die<br />

GbR „mit beschränkter Haftung“ dar, denn es reichte für die Erkennbarkeit<br />

der Haftungsbeschränkung reichte bis vor kurzem auch der Zusatz<br />

„Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung“ auf dem Briefkopf aus. 22 Vorteil für<br />

die Praxis war, dass Probleme der Auslegung von Verträgen und<br />

Willenserklärungen so umgangen werden konnten, weil eine Zustimmung des<br />

Vertragspartners zur Haftungsbeschränkung nicht erforderlich war.<br />

cc) Akzessorietätstheorie<br />

Diese Auffassung sieht die GbR als eine verpflichtungsfähigen Rechtsperson<br />

an, die in dieser Eigenschaft primär aus den sie betreffenden<br />

Schuldverhältnissen berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschafter selbst<br />

sind zwar nicht Schuldner, sie haften aber Kraft Gesetzes gegenüber Dritten<br />

generell für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 23 und zwar „akzessorisch“<br />

nach dem Vorbild des § 128 HGB, also unmittelbar persönlich und<br />

unbeschränkt, aber in Abhängigkeit vom Bestand der Gesamthandsschuld.<br />

Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist eine persönliche Haftung der<br />

Gesellschafter unabhängig vom Umfang der Vertretungsmacht der handelnden<br />

Geschäftsführer, es schuldet hingegen nur die Gesellschaft, also das<br />

Gesamthandsvermögen. Eine Haftungsbeschränkung kann im Außenverhältnis<br />

nur aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger<br />

vereinbart werden. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im<br />

Gesellschaftsvertrag hat nur noch Folgen für das Innenverhältnis. 24<br />

dd) Bisherige Tendenzen bei der Entscheidung des Theorienstreits<br />

Bislang vertrat die ganz herrschende Meinung in der Literatur und<br />

Rechtsprechung die Doppelverpflichtungstheorie. 25<br />

19 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 26, 30.<br />

20 Altmeppen, Anmerkungen zu BGH Urt v. 27.9.1999, II ZR 371/98, ZIP 1999, S. 1758.<br />

21 MüKo/Ulmer a.a.O. m.w.N.; für die Annahme, dass die Erkennbarkeit auf Seiten des<br />

Gläubigers bzgl. einer Haftungsbeschränkung ausreicht, vgl. BGH ZIP 1985, 99.<br />

22 vgl. OLG Hamm NJW 1985, 1849.<br />

23 so diese Auffassung zusammenfassend BGH NJW 1999, S. 3483, 3485 m.w.N., insb.<br />

Hinweis auf Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1977, S. 286, 327.<br />

24 Jäger in: Sudhoff a.a.O.<br />

25 Vgl. nur MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 28 ff. und Aufzählung Fn. 53 und 54 zu Rn. 26.<br />

8


Die verschiedenen Auffassungen spielen aber nur für den Bereich der<br />

Haftungsbeschränkung eine Rolle, bei dem die Beschränkung nicht zweiseitig<br />

durch Vertrag vereinbart worden ist. Denn das Recht der GbR enthält keine<br />

ausdrücklichen Haftungsbestimmungen und diejenigen, die das<br />

Vertretungsverhältnis regeln und aus denen sich insofern Haftungsgrundsätze<br />

herleiten lassen (vgl. §§ 709-711, 714 BGB), sind dispositiv. Sie gelten nur „im<br />

Zweifel“. Eine ausdrückliche vertragliche Haftungsbeschränkung ist bei der GbR<br />

also unproblematisch möglich.<br />

2. Neue Tendenzen, insbesondere die Absage des BGH an eine<br />

Rechtsfigur der GbR „mit beschränkter Haftung“<br />

Der BGH hat sich in einer neueren Entscheidung sehr deutlich zur Haftung bei<br />

der GbR geäußert: „Die Gesellschafter einer GbR haften kraft Gesetzes für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem<br />

Privatvermögen.“ 26 Nach Auffassung des Gerichts kann eine<br />

Haftungsbeschränkung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen,<br />

den Willen, nur beschränkt zu haften, verdeutlichtenden Hinweis erreicht<br />

werden und ist nur im Wege einer mit dem Vertragspartner individualvertraglich<br />

getroffenen Vereinbarung möglich. 27 Der BGH begründet seine Auffassung mit<br />

rechtssystematischen Gründen: Die bei Gesellschaftsformen mit beschränkter<br />

Haftung vorgesehenen Sicherungen wie Registerpublizität und Mindestkapital<br />

dürfen nicht unterlaufen werden. 28<br />

Damit hat der BGH zunächst die Diskussion um eine GbR mit beschränkter<br />

Haftung beendet. 29 Bisher hatte der BGH noch die im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer<br />

GbR auf die Verpflichtung nur des gesamthänderisch gebundenen<br />

Gesellschaftsvermögens und nicht der Gesellschafter persönlich für wirksam<br />

erachtet, wenn die eingeschränkte Vertretungsbefugnis für den Vertragspartner<br />

erkennbar war, er insbesondere vor Vertragsschluss darauf hingewiesen<br />

wurde. 30 Ohne sich ausdrücklich von der bisher auch von der Rechtsprechung<br />

vertretenen Doppelverpflichtungstheorie abzuwenden, geht der BGH nunmehr<br />

davon aus, dass eine Haftungsbeschränkung nur durch individualvertragliche<br />

Vereinbarung mit dem Vertragspartner erreicht werden kann. Von der<br />

Doppelverpflichtungstheorie bleibt insofern nicht mehr viel übrig. Denn es war<br />

gerade der praktische Nutzen dieser Theorie, eine Haftungsbeschränkung<br />

durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner unter Hinweis auf<br />

die internen Vertretungsverhältnisse zu erreichen. Insofern kann in der neuen<br />

Rechtsprechung wohl eine Annäherung des BGH an die Grundsätze der<br />

Akzessorietätstheorie gesehen werden.<br />

3. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung unter Einbeziehung der<br />

jüngsten Rechtsprechung des BGH<br />

26<br />

BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, NJW 1999, S. 3483, 3484.<br />

27<br />

BGH a.a.O.<br />

28<br />

Palandt/Sprau, 60.Auflage 2001, § 714 Rn. 4.<br />

29<br />

BGH a.a.O.<br />

30<br />

Vgl. BGH a.a.O. S. 3484.<br />

9


Für die Praxis ergibt sich hieraus, dass eine wirksame Haftungsbeschränkung<br />

nur noch durch individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner<br />

erreicht werden kann.<br />

Fraglich ist allerdings, ob der BGH tatsächlich jede Bezugnahme auf die<br />

Vollmacht als nicht mehr individualvertragliche Vereinbarung ansehen wollte.<br />

Der BGH räumt ein, dass es zwar denkbar wäre, dass die Gesellschafter im<br />

Rahmen des § 714 BGB eine Vertretungsregelung dergestalt treffen, dass der<br />

Handelnde nur insoweit berechtigt ist, die anderen Gesellschafter zu vertreten,<br />

als er mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung auf das<br />

gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschafter vereinbart. 31 Aber<br />

auch in diesem Fall wird die Haftungsbeschränkung nach Auffassung des<br />

Gerichts nur dann dem Vertragspartner gegenüber wirksam, wenn es dem<br />

Handelnden gelingt, die Beschränkung in den individuell ausgehandelten<br />

Vertrag aufzunehmen. 32 Man könnte hier die Auffassung vertreten dass es<br />

ausreicht, wenn der Geschäftsführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die<br />

Vollmacht unter Vorlage der Vollmachtsurkunde auf die beschränkte<br />

Vertretungsmacht hinweist und der Vertragspartner sich damit einverstanden<br />

erklärt, so dass es zum Vertragsschluss kommt. 33 Allerdings gibt es hierfür<br />

kaum gesicherten Anhaltspunkt in der Rechtsprechung und die Aufnahme der<br />

Haftungsbeschränkung in den Individualvertrag wäre zu sehr an die äußeren<br />

Umstände des Vertragsschlusses gebunden, was letztlich zu einer<br />

Rechtsunsicherheit führt. Es ist mithin anzuraten, unter Abkehr von Versuchen,<br />

eine Haftungsbeschränkung durch die Beschränkung der Vertretungsmacht zu<br />

erreichen, eine entsprechende Klausel in jeden zu schließenden Vertrag<br />

aufzunehmen.<br />

Eine solche individuelle Vertragsklausel, die die Haftung auf das<br />

Gesellschaftsvermögen beschränkt (noch keine quotale Haftung!) könnte etwa<br />

lauten:<br />

§ __„Haftung des gesamthänderisch gebundenen Vermögens<br />

Die Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist auf<br />

das Gesellschaftsvermögen des Auftraggebers beschränkt. Der<br />

Auftragnehmer stimmt dieser Haftungsbeschränkung ausdrücklich zu.“<br />

Diese Rechtsfolge wird die Praxis vor nicht unerhebliche Probleme stellen.<br />

Individuell ausgehandelte Haftungsausschlüsse sind nämlich nur selten zu<br />

realisieren: Zum einen wirken sie auf den potentiellen Vertragspartner<br />

abschreckend, gefährden also den Geschäftsabschluss und damit den<br />

unternehmerischen Erfolg insgesamt, zum anderen und vor allem können sie<br />

31 BGH a.a.O. S. 3485.<br />

32 BGH a.a.O.<br />

33 so geht Palandt/Sprau, 60. Auflage 2001, § 714 Rn. 4 davon aus, dass sich eine wirksame<br />

Haftungsbeschränkung daraus ergeben kann, dass der Vertragspartner die<br />

gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen kennt und<br />

sich damit einverstanden erklärt hat, was bei Drittverhältnissen mit einem Gesellschafter stets<br />

angenommen werden könne.<br />

10


von einem Unternehmer mit wirtschaftlich vertretbarem Zeit- und<br />

Kostenaufwand allenfalls im besonders gelagerten, lukrativen Einzelfall<br />

getroffen werden, nicht jedoch im „Massengeschäft“, dem immer<br />

wiederkehrenden Regelfall. 34<br />

Zwar kann bei Immobilien-Gesellschaften eine entsprechende Regelung in die<br />

jeweiligen Verträge noch aufgenommen werden, da kein Massengeschäft<br />

vorliegt und den Vertragspartnern auch Anreize zum Vertragsschluss geboten<br />

werden (z.B. Auftragsvolumen). Die Rechtsprechung des BGH wird, wenn sie<br />

sich erst einmal herumgesprochen hat, aber dennoch zu Verunsicherungen bei<br />

den Gesellschaften führen, die Verträge bereits unter Hinweis auf eine<br />

Haftungsbeschränkung geschlossen haben und sich nun dem Risiko einer<br />

nichtsdestoweniger unbeschränkten Haftung ausgesetzt sehen.<br />

a) Abkehr von der Haftungsbeschränkung durch Beschränkung der<br />

Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR<br />

Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR durch die<br />

Beschränkung der Vertretungsmacht, ist unter Berücksichtigung der<br />

dargestellten Rechtsprechung des BGH nicht mehr praktikabel. Für bestehende<br />

Verträge ist den betroffenen Gesellschaften anzuraten, eine nachträgliche<br />

individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu treffen. Man<br />

könnte davon ausgehen, dass eine Weigerung des Vertragspartners gegen die<br />

vertraglichen Treuepflichten verstößt, soweit beide Parteien bei Abschluss des<br />

Vertrages von einer auf das Gesamthandsvermögen beschränkten Haftung<br />

ausgegangen sind. Denn dann kann der Vertragspartner nicht mehr auf das<br />

Vertrauen des allgemeinen Rechtsverkehrs auf das Bestehen einer<br />

unbegrenzten persönlichen Gesellschafterhaftung verweisen, nur weil ihm eine<br />

GbR als Vertragspartner gegenübersteht. Es wäre nach dem Grundsatz von<br />

Treu und Glauben nun gegebenenfalls treuwidrig, sich einer<br />

individualvertraglichen Klarstellung und Anpassung an die neue Rechtslage zu<br />

verschließen. Aus Sicht der Parteien genießen die Gesellschafter dann nämlich<br />

nicht geringeren Schutz und würde die Verteilung des Insolvenzrisikos den<br />

Vertragspartner nicht stärker als zuvor belasten.<br />

34 So zu Recht Reiff, ZIP 1999, 1329, 1336.<br />

11


) Haftungsbeschränkung durch AGB-Klauseln<br />

Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung durch AGB-Klauseln ist nicht<br />

empfehlenswert. Denn hier ist das AGB-Gesetz zu berücksichtigen. Eine<br />

entsprechende Klausel verstößt aber gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 35<br />

da sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Eine<br />

unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ist gemäß Abs. 2 Nr.1<br />

der Vorschrift dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen<br />

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu<br />

vereinbaren ist. Eine AGB-Klausel, die die persönliche Haftung aller<br />

Gesellschafter beschränkt, ist nun aber das genaue Gegenteil des<br />

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (vgl. § 128 HGB, auf den nach der<br />

Akzessorietätstheorie wohl abzustellen ist). Aber auch die<br />

Haftungsbeschränkung einzelner Gesellschafter ist bei sowohl bei einer<br />

gewerblichen, als auch bei einer freiberuflichen GbR nicht mit § 9 AGBG<br />

vereinbar. 36<br />

Ob dieses Ergebnis auch unter Zugrundelegung der<br />

Doppelverpflichtungstheorie gilt, bleibt fraglich, muss aber wegen der<br />

gegenwärtigen Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur hin zur<br />

Akzessorietätstheorie nicht eingehend erörtert werden. 37<br />

Soweit bereits Verträge unter Einbeziehung entsprechender AGB-Klauseln<br />

abgeschlossen worden sind, sollten sich die Vertragspartner auch hier über<br />

eine nachträgliche individualvertragliche Haftungsbeschränkung verständigen.<br />

Auch hier müssten Gesichtspunkte des beiderseitigen vertraglichen<br />

Treueverhältnisses für eine Mitwirkungspflicht des Vertragspartners sprechen.<br />

Allerdings kann dies nur in dem Maße gelten, wie auch hier der Vertragspartner<br />

nicht mehr auf die unbeschränkte persönliche Haftung des einzelnen<br />

Gesellschafters vertrauen durfte. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der<br />

Kontrahent bereits eine Vielzahl von Verträgen mit der Gesellschaft<br />

geschlossen und dabei die Haftungsbeschränkung hingenommen hat, zumal<br />

wenn sie teilweise ausdrücklich und nicht durch AGB vereinbart worden ist.<br />

Anders wäre es nur, wenn der Vertragspartner in innerer Abneigung zur<br />

Haftungsbeschränkung auf die Unwirksamkeit der AGB-Klausel vertraut hat.<br />

Allerdings müssten hierfür hinreichende Anhaltspunkte dargelegt werden.<br />

c) Quotale Haftung<br />

Der Begriff der quotalen Haftung, der häufiger in der Immobilienbranche<br />

auftaucht, ist kein gesetzlich feststehender Begriff, sondern bedarf näherer<br />

Auslegung und Erläuterung. Die quotale Haftung ist nicht gleichzusetzen mit der<br />

beschränkten Haftung, obwohl es auch bei diesem Begriff um die Frage geht,<br />

wie der einzelne Gesellschafter einer vollen Haftung mit seinem<br />

Privatvermögen entgehen kann. Bei einer quotalen Haftung erfolgt die<br />

Haftungsbeschränkung allerdings nicht durch eine Beschränkung der Haftung<br />

auf das Gesellschaftsvermögen, sondern der Gesellschafter haftet neben dem<br />

35 So i.E. Reiff a.a.O.<br />

36 so i.E. Reiff a.a.O. S. 1338.<br />

37 Vgl zur Abkehr von der Doppelverpflichtungstheorie nur Ulmer, ZIP 1999, S. 554, 559 m.w.N.<br />

12


Gesellschaftsvermögen mit seinem Privatvermögen, allerdings nur „quotal“,<br />

nämlich beschränkt auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, wobei eine<br />

(nachrangige) gesamtschuldnerische Haftung für die Quoten der<br />

Mitgesellschafter in der Regel ausgeschlossen ist.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilienfonds-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat mit der<br />

finanzierenden Bank B einen Darlehensvertrag über 1 Mio DM<br />

abgeschlossen. Nach Fälligkeit zur Rückzahlung verlangt die Bank ihr<br />

Geld. Die Gesellschaft kann aus ihrem Vermögen aber nur eine<br />

Teilsumme von 300.000 DM begleichen, so dass eine Restforderung von<br />

700.000 DM noch offen ist. Daraufhin will die Bank die Gesellschafter in<br />

Anspruch nehmen. Es ist eine quotale Haftung nach Maßgabe der<br />

Beteiligungssummen wirksam vereinbart. Gesellschafter A ist mit 10% an<br />

der Bank beteiligt. Die Bank nimmt ihn persönlich auf Zahlung von<br />

70.000 DM (10% der Restsumme) in Anspruch. Dadurch und durch die<br />

Inanspruchnahme weiterer Gesellschafter wird die Bank in Höhe von<br />

weiteren 200.000 DM befriedigt, so dass noch eine Forderung von<br />

500.000 DM offen ist. Die Bank wendet sich nunmehr an A und fordert<br />

von ihm persönlich weitere 50.000 DM ein.<br />

Hier muss A keine weiteren Zahlungen erbringen. Denn er hat seine<br />

Einstandspflicht voll erfüllt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren<br />

50.000 DM würde dazu führen, dass A quasi als Gesamtschuldner für die<br />

Haftungsquoten seiner Mitgesellschafter einstehen muss. Genau dies<br />

aber sollte durch die Vereinbarung der quotalen Haftung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern ist besonders bei Bauverträgen<br />

gebräuchlich und anerkannt. 38 Fraglich ist nur, wie eine Haftungsbeschränkung<br />

wirksam erreicht werden kann. Bei Immobilienfonds wurde bis jetzt durch eine<br />

entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsbesorgers,<br />

des Geschäftsführers und aller sonstigen, den Anleger vertretenden Personen<br />

dessen Haftung begrenzt, und zwar quotal auf einen bestimmten Bruchteil der<br />

Gesamthandsschuld der Gesellschaft(er). 39 Diese Möglichkeit kann für das<br />

Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander weiterhin Bestand haben.<br />

Unter der Voraussetzung, dass diese Beschränkung – wie oben dargestellt –<br />

auch in den individuell ausgehandelten Vertrag aufgenommen wird, entfaltet die<br />

Beschränkung auch Wirksamkeit im Außenverhältnis. Im übrigen kann hier auf<br />

die Darstellung oben lit. a) verwiesen werden. Eine Beschränkung der Haftung<br />

durch bloße – konkludente – Einverständniserklärung des Vertragspartners mit<br />

der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung kann möglich<br />

sein, ist aber als der unsicherere Weg eher abzulehnen.<br />

38 vgl. BGH NJW 1979, S. 2101 für die anteilsmäßige Haftung der Wohnungseigentümer bei<br />

gemeinschaftlicher Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Regelung des §<br />

427 BGB; BGH NJW 1997, S. 1580 f. mit Anmerkungen K.Schmidt, Quotenhaftung von BGB-<br />

Gesellschaftern, NJW 1997, S. 2201 ff.<br />

39 Wagner in: Loritz/Wagner, Bd. 2 Rn. 467 der darauf hinweist, dass sich die gesetzliche<br />

Haftung nicht begrenzen lasse; sie sei aber bei § 15a EStG und auch bei dessen Abs. 5 Ziff 2<br />

EStG nach hM nicht ausschlaggebend.<br />

13


Nach den neueren Tendenzen in der Rechtsprechung muss folglich für eine<br />

wirksame quotale Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis folgende<br />

Voraussetzung erfüllt sein: Die Haftungsbeschränkung des einzelnen<br />

Gesellschafters auf die Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen muss<br />

individualvertraglich mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart werden. Eine<br />

entsprechende Haftungsbegrenzung im Gesellschaftsvertrag für das<br />

Innenverhältnis ist nicht notwendigerweise erforderlich, aber zu empfehlen.<br />

Eine entsprechende Klausel zur Beschränkung der Haftung auf die<br />

Beteiligungsquote im Vertrag mit dem Gläubiger könnte wie folgt lauten:<br />

„Teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter des Auftraggebers<br />

Jeder Gesellschafter des Auftraggebers haftet für sämtliche<br />

Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag nur anteilig als Teilschuldner nach<br />

Maßgabe seines Gesellschaftsanteils. Das Beteiligungsverhältnis ist dem<br />

Auftragnehmer bekannt. Der Auftragnehmer stimmt dieser<br />

Haftungsbegrenzung ausdrücklich zu.“<br />

IV. Besonderheiten bei der quotalen Haftung<br />

Zunächst vier Beispiels-Fälle, die im Laufe der Erörterung gelöst werden sollen.<br />

Fall 1:<br />

Der A ist quotal haftender Gesellschafter der Immobilien-GbR “Vereinte<br />

Grundbesitz”. Er ist mit einem Anteil von 10% am<br />

Gesellschaftsvermögen beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist eine<br />

Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafter auf ihre<br />

Beteiligungsquote niedergelegt. Die Gesellschaft schließt mit der B-Bank<br />

einen Darlehensvertrag über nominell 3 Mio DM ab. Auch in diesem<br />

Darlehensvertrag wurde entsprechend der Haftungsklausel im<br />

Gesellschaftsvertrag eine “quotale” Haftung in Höhe des jeweiligen<br />

Anteils eines jeden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen<br />

vereinbart.<br />

a) Die “Vereinte Grundbesitz” kann überhaupt keine Leistungen aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen erbringen.<br />

b) Die “Vereinte Grundbesitz” kann die Darlehensverbindlichkeit aus<br />

ihrem Gesellschaftsvermögen nur noch in Höhe von 500.000 DM<br />

ablösen.<br />

14


Fall 2:<br />

a) A (noch immer Gesellschafter der Immobilien-GbR „vereinte<br />

Grundbesitz“, Darlehen 3 Mio, Quote 10%) wird von der Gesellschaft<br />

aufgefordert, zu Schuldtilgung gegenüber der B-Bank 500.000 DM in<br />

die Gesellschaftskasse zu zahlen. Dies übersteigt zwar seine<br />

Haftungssumme, der vermögende A erklärt sich dennoch dazu bereit.<br />

Die Gesellschaft verwendet das Geld nicht in voller Höhe zur<br />

Schuldtilgung. Die B-Bank will den A daraufhin persönlich in<br />

Anspruch nehmen.<br />

b) A zahlt die 500.000 DM direkt „auf seine Quote“ an die B-Bank. Erst<br />

danach stellt er fest, dass er überhaupt nur in Höhe von 300.000 DM<br />

hätte haften müssen. A will die zuviel gezahlten 200.000 DM zurück.<br />

Fall 3:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ ist Eigentümerin mehrer<br />

Mietobjekte. Zur GbR gehört auch Gesellschafter A. Dieser ist allerdings<br />

zum 1.1.1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden, das Grundbuch<br />

wurde am 1.4.1995 berichtigt. Im Innenverhältnis hat A mit der<br />

Gesellschaft eine Haftungsfreistellung vereinbart. Das Ausscheiden<br />

wurde den Mietern durch Rundschreiben bekannt gegeben. Allein Mieter<br />

Z hat durch ein Postversehen eine Mitteilung nicht erhalten. Z hat vom<br />

Mai 1994 bis einschließlich Mai 2000 zuviel Miete gezahlt, die<br />

vereinbarte Miethöhe lag 20% über der ortsüblichen. Er wendet sich mit<br />

seinem Rückzahlungsverlangen in Höhe von 10.000 DM am 15.06.2000<br />

an A, der allein für ihn als Gesellschafter greifbar ist. A wendet ein, er sei<br />

schon lange aus der Gesellschaft ausgeschieden, Z könne sich mithin<br />

nur noch an die übrigen Gesellschafter halten.<br />

Fall 4:<br />

Gesellschafter C ist zum 1.1.1999 in die Immobilien-GbR „Vereinte<br />

Grundbesitz“ mit einer Beteiligung von 10% eingetreten. Die GbR hat<br />

schon im Sommer 1998 mit der B-Bank einen Darlehensvertrag in Höhe<br />

von 1 Mio DM geschlossen, wobei eine quotale Haftungsbegrenzung der<br />

Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote vereinbart worden<br />

ist. Die GbR wird am 1.2.1999 zahlungsunfähig. C ist allein liquide, die B-<br />

Bank nimmt ihn auf Zahlung in Anspruch. C wendet ein, er sei bei<br />

Begründung der Verbindlichkeit noch nicht Gesellschafter gewesen.<br />

Eine quotale Haftungsklausel beinhaltet in der Regel die Vereinbarung einer<br />

summenmäßigen Haftungshöchstgrenze für das Privatvermögen der einzelnen<br />

Gesellschafter gegenüber der mit dem Gläubiger eingegangenen<br />

Verbindlichkeit. Diese Höchstgrenze bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil<br />

des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Beträgt der Anteil<br />

beispielsweise 10 % des Gesellschaftsvermögens, dann haftet der jeweilige<br />

Gesellschafter einem Gläubiger gegenüber persönlich auch nur „quotal“ in<br />

Höhe des Anteils. Dabei ist die Anteilsquote in Beziehung zu der jeweiligen<br />

Schuld der Gesellschaft zu setzen. Hat die Gesellschaft einen Kredit in Höhe<br />

15


von 1 Million aufgenommen, dann haftet derjenige Gesellschafter, der an der<br />

Gesellschaft einen Anteil von 10% hält, bis zu einer Höhe von 100.000 DM<br />

persönlich.<br />

Besonderheiten können sich ergeben, wenn Gesellschafter aus der<br />

Gesellschaft ausscheiden oder neue Gesellschafter hinzukommen, denn dann<br />

ändert sich auch die Haftungsquote. Außerdem ist im Haftungsfalle fraglich, wie<br />

sich Zahlungen einzelner Gesellschafter auf die (Rest-) Schuld der Gesellschaft<br />

bzw. auf ihre persönliche Schuld auswirken.<br />

16


1. Besonderheiten aus Gesellschafts- und Gesellschaftersicht<br />

a) Leistungen einzelner Gesellschafter<br />

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung erstmals zu Fragen von<br />

Abwicklungsproblemen bei der quotalen Haftungsbeschränkung der<br />

Gesellschafter einer GbR Stellung genommen. 40 Das Gericht hat die<br />

Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung als unproblematisch<br />

vorausgesetzt. Dies konnte er in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall<br />

auch, denn zugunsten der Gesellschafter war eine Beschränkung der Haftung<br />

mit ihrem Privatvermögen in Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft („quotale<br />

Haftung“) sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch individualvertraglich mit dem<br />

Vertragspartner vereinbart. 41<br />

In der Sache ging es hauptsächlich darum, in welcher Höhe die aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen auf eine Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen<br />

auch auf die persönliche Haftung eines einzelnen Gesellschafters anzurechnen<br />

war. 42 Es bestand die Besonderheit, dass der betreffende Gesellschafter<br />

nachträglich der Gesellschaft hinzugetreten war und bereits Leistungen an den<br />

Gläubiger aus seinem Privatvermögen erbracht hat. Außerdem war die<br />

persönliche Haftung der Gesellschafter nicht nur quotenmäßig auf die<br />

Beteiligungsquote, sondern auch summenmäßig auf den Nominalwert des<br />

Darlehens beschränkt worden.<br />

Der BGH entschied, dass bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen<br />

an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige<br />

quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter<br />

stattfinde. Soweit der Beklagte aus seinem Privatvermögen auch für die als<br />

Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit gezahlt habe, sei<br />

anteilige Erfüllungswirkung auch bei seiner quotenmäßig übernommenen<br />

Schuldbeitrittsverbindlichkeit eingetreten, weil zwischen der Gesellschaft und<br />

dem Gesellschafter ein Gesamtschuldverhältnis bestanden habe. 43 Im<br />

Verhältnis zu den privaten Verpflichtungen der übrigen Gesellschafter habe<br />

allerdings nur ein Teilschuldverhältnis im Sinne von § 420 BGB bestanden.<br />

Der Wille des BGH ist klar: Ein Gesellschafter soll bei einer vereinbarten<br />

quotalen Haftung bei Zahlung auf die Verbindlichkeit aus seinem<br />

Privatvermögen nur seine eigene Haftungssumme herabsetzen können.<br />

Ebenso sollen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die persönliche<br />

Haftung der einzelnen Gesellschafter reduzieren, allerdings nur in dem Maße,<br />

wie die Höhe der Verbindlichkeit bereits unter die Summe der Haftungsquoten<br />

der einzelnen Gesellschafter gefallen ist und somit eine durch die quotale<br />

Gesellschafterhaftung nicht abgesicherte Schuld nicht mehr besteht.<br />

40<br />

BGH NJW 1997, S. 1580; vgl. hierzu K.Schmidt, Quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern,<br />

NJW 1997, S. 2201 ff.<br />

41<br />

BGH a.a.O.<br />

42<br />

so zusammenfassend K.Schmidt, NJW 1997, S. 2201 f.<br />

43<br />

BGH a.a.O., der allerdings von einem „zumindest unechten“ Gesamtschuldverhältnis<br />

ausgeht.<br />

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Die dogmatische Herleitung dieses Ergebnisses wird kritisiert 44 , soll aber an<br />

dieser Stelle nicht weiter interessieren. Für die quotale Haftung der<br />

Gesellschafter einer GbR kann man dennoch unabhängig von der<br />

dogmatischen Begründung von folgenden Thesen ausgehen: 45<br />

• Eigenleistungen, die der quotenmäßig haftende Gesellschafter an den<br />

Gläubiger erbringt, werden auf seine Quotenhaftung voll angerechnet.<br />

•<br />

• Eigenleistungen, die ein anderer, ebenfalls quotenmäßig haftender<br />

Gesellschafter an den Gläubiger erbringt, werden auf dessen Quote voll, auf<br />

diejenige des anderen Gesellschafters hingegen gar nicht angerechnet.<br />

Zwischen den Quoten der einzelnen Gesellschafter besteht mithin ein<br />

Teilschuldverhältnis<br />

•<br />

• Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen (dem Fonds) an den<br />

Gläubiger lassen die Quotenhaftung der Gesellschafter für noch offene<br />

Forderungen aus dem Kreditverhältnis unberührt. Sie können also, solange<br />

noch offene Forderungen vorhanden sind, nicht einfach von der<br />

summenmäßig begrenzten Haftungsschuld eines Gesellschafters<br />

abgezogen werden. Teilleistungen der Gesellschaft kommen dem<br />

Gesellschafter aber logischerweise inswoweit zugute, als sich die Höhe der<br />

Restforderung, nach der sich die quotale Haftung berechnet, im Maße der<br />

Tilgung durch die Gesellschaft verringert. Ist die Quotenhaftung der<br />

Gesellschafter zusätzlich auf eine Gesamtsumme begrenzt und übersteigt<br />

die Forderung des Geselllschaftsgläubigers diese Gesamtsumme, so<br />

schmälern Leistungen der Gesellschaft die Gesellschafterhaftung im Zweifel<br />

erst, wenn die Gesellschaftsverbindlichkeit unter die vereinbarte Summe<br />

sinkt.<br />

In unserem Fall 1 führen die dargestellten Ergebnisse zu folgender<br />

Lösung:<br />

a) Die GbR schuldet hier die Darlehensrückzahlung in Höhe von 3 Mio<br />

DM. A haftet hierfür im Innenverhältnis zur Gesellschaft mit einem Anteil<br />

von 10%. Durch die explizite Vereinbarung im Darlehensvertrag setzt<br />

sich diese Haftungsbeschränkung auch im Außenverhältnis fort. A haftet<br />

persönlich für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft nur bis zu<br />

einer Höhe von 300.000,- DM, also bis zu einer Höhe von 10 % der<br />

Darlehensverbindlichkeit von 3 Mio DM (jeweils zzgl. Zinsen).<br />

b) Wenn nun die “Vereinte Grundbesitz” aus ihrem<br />

Gesellschaftsvermögen das Darlehen nur noch in einer Höhe von<br />

500.000,00 DM ablösen kann, fragt sich, in welcher Höhe A für die noch<br />

offene Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe von 2,5 Mio DM haftet.<br />

Dabei sei einmal angenommen, dass andere Gesellschafter der X-GbR<br />

zur Zeit nicht zahlungsfähig sind. Hieraus ergeben sich folgende<br />

Möglichkeiten:<br />

44 K. Schmidt, NJW 1997, S. 2201, 2202 ff.<br />

45 vgl. Thesen bei K.Schmidt, NJW 1997, S. 2201, 2202, 2206.<br />

18


(1) A haftet nur noch für 10% des Forderungsrests, also in Höhe von<br />

250.000,00 DM.<br />

(2) A haftet auch anteilig für Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss<br />

dann 300.000,00 DM zahlen, 250.000,00 DM auf seine eigene Quote<br />

und 50.000,00 DM auf die Quote der anderen Gesellschafter.<br />

(3) A haftet für sämtliche Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss dann<br />

insgesamt 2,5 Mio DM zahlen. 250.000,00 DM auf die eigene Quote,<br />

den Rest auf die Quote der anderen.<br />

Die Variante (3) wird wohl wegen der vereinbarten quotalen Haftung<br />

nicht in Betracht kommen. Durch diese Haftungsbeschränkung wollen die<br />

Gesellschafter ja gerade dem Risiko entgehen, wie Gesamtschuldner<br />

haften zu müssen, es soll im “worst case” also gerade nicht ein<br />

Gesellschafter die gesamte Restschuld der Gesellschaft aus seinem<br />

persönlichen Vermögen begleichen müssen.<br />

Auch Variante (2) wird man bei verständiger Würdigung der<br />

Haftungsabrede ablehnen müssen. Man muss davon ausgehen, dass<br />

zwischen Gläubiger und dem Gesellschafter eine rechtswirksame<br />

Regelung zustandegekommen ist, wonach die Haftung des einzelnen<br />

Gesellschafters auf einen prozentualen Anteil unter Bezug auf die<br />

jeweilige Höhe der Verbindlichkeit vereinbart worden ist. Bei einer<br />

Beteiligungsquote von 10% haftet A daher nur solange bis zu einer Höhe<br />

von 300.000,- DM zuzüglich Nebenleistungen, wie die Gesellschaft aus<br />

ihrem Gesellschaftsvermögen noch keine Tilgungsleistungen erbracht<br />

hat. Durch Tilgungsleistungen seitens des Gesellschaftsvermögens<br />

(nicht durch Eigenleistung von Gesellschaftern aus deren persönlichem<br />

Vermögen) ist im Beispielsfall aber die Haftung reduziert worden, so<br />

dass aus einer Schuld von 3 Mio eine Schuld von 2,5 Mio DM geworden<br />

ist. Diese Schuldtilgung durch die Gesellschaft aus dem<br />

Gesamthandsvermögen muss auch anteilig dem einzelnen<br />

Gesellschafter zugute kommen.<br />

Danach verbleibt als richtige Antwort nur noch Variante (1): Der<br />

Gesellschafter A haftet noch i.H.v. DM 250.000,00 zzgl.<br />

Nebenleistungen.<br />

Aus diesen Ergebnissen ergeben sich weitere Besonderheiten. Wenn nur<br />

entweder die direkte Leistung des einzelnen Gesellschafters an den Gläubiger<br />

auf seine Haftungsquote oder aber eine Schuldtilgung der Gesellschaft aus<br />

dem Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten des jeweiligen<br />

Gesellschafters gegenüber dem Gläubiger minimiert, ist es für den<br />

Gesellschafter sicherer, bei Zahlungsschwierigkeiten auf seiten der<br />

Gesellschaft unmittelbar auf seine Haftungsquote an den Gläubiger zu zahlen.<br />

Die Zahlung an das Gesellschaftsvermögen bewirkt nur mittelbar eine<br />

Verminderung der Verbindlichkeiten des einzelnen Schuldners, nämlich nur<br />

dann, wenn tatsächlich die geleistete Summe auch zur Schuldentilgung<br />

gegenüber dem Gläubiger verwandt wird.<br />

19


Will somit ein Gesellschafter auf seine eigene Quote zahlen, so muss dies<br />

direkt und offen geschehen, am besten mit einen ausdrücklichen Hinweis auf<br />

dem Überweisungsträger (etwa:<br />

“Ich zahle hiermit auf meine Haftungsquote.”)<br />

Zu unserem Fall 2 ergibt sich daraus folgende<br />

Lösung<br />

a) A hat hier in die Gesellschaftskasse eingezahlt. Diese Zahlung kommt<br />

aber seiner Haftungsquote nur indirekt zugute. Kann die Gesellschaft die<br />

B-Bank nicht befriedigen, greift die quotale Haftung der Gesellschafter<br />

ein. Die Zahlung an die Gesellschaft hilft dem A nur indirekt, nämlich nur<br />

insoweit, als sich die Höhe der Forderung durch Ablösung der<br />

Gesellschaft reduziert hat. Ansonsten haftet A weiterhin in einer Höhe<br />

von 10% der Restforderung.<br />

b) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Bank die<br />

Beteiligungsquote des A bekannt war. Hat A somit für die Bank<br />

erkennbar zuviel gezahlt, ist sie in Höhe des Überschusses<br />

ungerechtfertigt bereichert, obwohl die Gesellschaft, der A angehört,<br />

noch immer Ausstände bei der B-Bank hat. Es ist aber zwischen der<br />

Schuld der Gesellschaft und der Haftung der Gesellschafter streng zu<br />

trennen. Daher kann A den zuviel gezahlten Betrag (200.000 DM) von<br />

der B-Bank zurückverlangen. Dem steht auch nicht der Grundsatz von<br />

Treu und Glauben entgegen.<br />

Dies führt zu der Frage, ob eine Leistung des Gesellschafters direkt an den<br />

Gläubiger auf seine Beitragsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

angerechnet werden kann. Dies wäre für den Gesellschafter in zweifacher<br />

Weise günstig: Erstens könnte er direkt die Höhe seiner Verbindlichkeiten<br />

mindern und würde zweitens gleichzeitig seiner Beitragsverpflichtung Genüge<br />

tun. Die Leistung an die Gesellschaft hat hingegen den erwähnten Nachteil der<br />

ggf. verminderten Anrechenbarkeit auf die Haftungsquote des Gesellschafters<br />

gegenüber dem jeweiligen Gläubiger.<br />

Die Beitragspflicht als zentrale Förderungspflicht findet ihre Ausgestaltung im<br />

Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB). Grundsätzlich ist zunächst eine<br />

Unterscheidung der Begriffe „Beitrag“ und „Einlage“ notwendig. Beiträge i.w.S.<br />

sind alle Arten von Leistungen, die ein Gesellschafter zur Förderung des<br />

gemeinsamen Zwecks im Gesellschaftsvertrag versprechen. 46 Es kommt dabei<br />

nicht darauf an, ob diesen versprochenen Leistungen ein Geldwert zukommt<br />

und wie hoch dieser wäre, da es bei der GbR keinen Mindesthaftungsfonds<br />

gibt. 47 Als Einlagen werden nur solche geleisteten 48 Beiträge i.e.S. bezeichnet,<br />

die in der Erbringung von (geldwerten) Sachen oder Geld bestehen. 49<br />

46 MüKo/Ulmer, § 706 Rn. 2.<br />

47 MüKo/Ulmer a.a.O.<br />

48 vgl. MüKo/Ulmer, § 706 Rn. 3.<br />

49 Schulte in: Sudhoff, Teil 2 Abschn. L Rn. 2.<br />

20


Die Höhe und Art der Beitragsleistung richtet sich nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag. Insofern kommt es für die Beantwortung der<br />

Ausgangsfrage auch auf dessen Ausgestaltung an. Im weitaus häufigsten Fall<br />

in der Praxis erfolgt die Einbringung des Beitrages zu Eigentum, der<br />

Beitragsgegenstand wird also in das alleinige Volleigentum der Gesellschaft<br />

überführt. Dann kann aber eine direkt an einen Gläubiger geleistete Einlage<br />

nicht auf die Beitragsverpflichtung des Gesellschafters angerechnet werden.<br />

Sieht der Gesellschaftsvertrag oder die vertragliche Vereinbarung beim Eintritt<br />

eines neuen Gesellschafters vor, dass der geleistete Beitrag der Gesellschaft<br />

nur dem Werte nach zugeführt werden soll, kann durchaus eine Regelung<br />

vorstellbar sein, wonach die Einlageverpflichtung durch direkte (teilweise)<br />

Begleichung einer bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber einem<br />

Gläubiger erfolgen soll. Dies hat aber zunächst einmal nichts mit der<br />

vertraglichen Ausgestaltung der Haftung als einer quotalen Haftung zu tun. Es<br />

wird im Zweifel auch nicht im Interesse der Mitgesellschafter sein, wenn eine<br />

Leistung einzelner Gesellschafter direkt an Gesellschaftsgläubiger erfolgt, weil<br />

sich deren Haftungsquote dadurch zunächst – wie dargestellt - nicht mindert.<br />

Die Anrechnung der direkten Leistung einzelner Gesellschafter an<br />

Gesellschaftsgläubiger auf deren Haftungsquote widerspricht auch dem Sinn<br />

und Zweck, der durch die quotale Haftung erreicht werden soll. Den Gläubigern<br />

soll zunächst die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Dieses<br />

wird mitbestimmt durch die Beiträge der Gesellschafter. Die Vereinbarung einer<br />

quotalen Haftung soll die Gesellschafter der GbR nur vor einer uferlosen<br />

persönlichen Inanspruchnahme durch Gläubiger bei mangelnder Deckung<br />

durch das Gesellschaftsvermögen schützen, nämlich ihnen die Sicherheit<br />

geben, für eine Gesellschaftsverbindlichkeit nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung<br />

einstehen zu müssen. Einlageverpflichtung und Haftung sind getrennt zu<br />

betrachten. Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter zum<br />

einen die zentrale Pflicht zur Beitragsleistung auf der Primärebene, auf einer<br />

sekundären Ebene haften sie für Gesellschaftsschulden in voller Höhe mit<br />

ihrem Vermögen. Nur auf dieser sekundären Ebene treten bei der Vereinbarung<br />

einer quotalen Haftung Veränderungen ein. Insofern ist davon auszugehen,<br />

dass Leistungen einzelner Gesellschafter, die direkt an Gesellschaftsgläubiger<br />

erfolgen, nur in Ausnahmefällen auf die Beitragsverpflichtung der jeweiligen<br />

Gesellschafter angerechnet werden können, nämlich nur dann, wenn dies<br />

ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist.<br />

b) Störungen im Gesellschafterbestand und ihre Folgen für die Haftung<br />

aa) Ausscheiden eines Gesellschafters, Ausfall eines Gesellschafters<br />

wegen persönlicher Insolvenz<br />

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen wird<br />

die Gesellschaft zwingend aufgelöst (§ 728 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen<br />

Normalfall ist die Fortführung der Gesellschaft aber auch bei Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters durch Kündigung oder Tod oder im Falle der persönlichen<br />

Insolvenz nicht vorgesehen (vgl. §§ 723, 727, 728 Abs. 2 BGB). Abweichendes<br />

kann allerdings im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, wie § 736 BGB<br />

21


klarstellt. Die Regelung des § 131 HGB mit zwingenden und dispositiven<br />

Auflösungsgründen (vgl. § 131 Abs.1 und 2 im Gegensatz zu Abs. 3 HGB) kann<br />

hingegen auf die GbR nicht übertragen werden.<br />

Für Haftungsfragen ist § 736 Abs. 2 in Verbindung mit der in § 160 HGB n.F.<br />

geregelten Nachhaftungsbegrenzung beachtlich: 50 Der ausgeschiedene<br />

Gesellschafter haftet für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />

begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren<br />

fällig werden und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind<br />

oder er den Anspruch schriftlich anerkannt hat. Dabei ist unerheblich, ob es sich<br />

bei den Verbindlichkeiten um Dauerschuldverhältnisse mit gewissem oder<br />

ungewissem Verlauf in der Zukunft handelt. Sie sind ohne Differenzierung als<br />

Verbindlichkeiten im Sinne des § 160 Abs. 1HGB. 51 Auch besteht bei<br />

kündbaren Dauerschuldverhältnissen eine Nachhaftung nicht nur bis zum<br />

Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger der Gesellschaft frühestens kündigen konnte.<br />

An dieser sogenannten Kündigungstheorie hält die Rechtsprechung in<br />

Anbetracht der neuen Rechtslage nicht mehr fest. Die Nachhaftung wird durch<br />

§ 160 HGB abschließend geregelt.<br />

Beispiel:<br />

Die A-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C schließt mit<br />

dem Steuerberater X im Oktober 1998 einen Steuerberatungsvertrag ab,<br />

der mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar ist. Am 31. August<br />

1999 scheidet der C aus der Gesellschaft aus, der X erhält hiervon<br />

Kenntnis. Ende 2000 nimmt X den C persönlich zur Zahlung seiner<br />

Vergütung für den Zeitraum Oktober 1999 bis März 2000 in Anspruch. C<br />

wendet ein, nicht mehr zahlen zu müssen, weil er aus der Gesellschaft<br />

ausgeschieden sei.<br />

Hier kann C sich nicht auf sein Ausscheiden berufen. Die Forderungen<br />

des X waren schon durch den Vertragsschluss im Oktober 1995<br />

unabhängig von der Fälligkeit einzelner Teilforderungen begründet und<br />

insofern Verbindlichkeiten im Sinne des § 160 Abs. 1 BGB. Auch kann<br />

sich C nicht auf die Kündigungsmöglichkeit zum frühesten Termin<br />

(mögliche Kündigung zum 1. Dezember 1999, 3 Monate ab Ausscheiden<br />

des C) berufen. § 160 I HGB regelt die Nachhaftung abschließend. C<br />

haftet ab Kenntnis des X fünf Jahre lang.<br />

Die Frist beginnt mangels Handelsregistereintragung des Ausscheidens<br />

des betreffenden Gesellschafters mit dem Zeitpunkt, in dem die<br />

Gläubiger von dem Ausscheiden eines Gesellschafters Kenntnis<br />

erlangen. 52<br />

50 Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft gilt § 159 HGB analog. § 736 II BGB verweist<br />

nicht auf diese Vorschrift, die analoge Anwendung ist aber wegen der entstehenden<br />

Regelungslücke geboten (MüKo/Ulmer § 736 Rn. 19). Danach verjähren Ansprüche von<br />

Gläubigern der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter in 5 Jahren, wenn nicht der<br />

Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.<br />

51 BGH Urt. v. 27.9.1999 DNotI-Report 2000, S. 11.<br />

52 Für die GbR ist dies wohl allgemeine Meinung, vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 59. Auflage<br />

2000, § 736 Rn. 14. Bei den Personenhandelsgesellschaften wird nach allgemeiner Meinung<br />

nur auf die Handelsregistereintragung abgestellt. Hiergegen wendet sich Altmeppen (Zur<br />

Enthaftung des ausscheidenden Personengesellschafters, NJW 2000, S. 2529 ff.) mit<br />

22


Dies kann in der Praxis durch Rundschreiben erfolgen. 53 Auf die<br />

Kenntniserlangung ist abzustellen, weil wegen der mangelnden<br />

Handelsregisterpublizität bei der GbR in Ansehung der insofern fehlenden<br />

Informationsfunktion gegenüber Gläubigern und Rechtsverkehr ein ähnlicher<br />

Publizitätsschritt erforderlich ist. 54 Bei Immobilienfonds bietet sich ein anderer<br />

Anknüpfungspunkt an. Da die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks,<br />

aber als solche nach allgemeiner Auffassung (noch) nicht grundbuchfähig ist 55 ,<br />

müssen alle Gesellschafter in das Grundbuch als Grundstückseigentümer<br />

eingetragen sein. Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist aus dem Grundbuch<br />

zu löschen (Grundsatz der Grundbuchwahrheit, vgl. § 894 BGB). Insofern kann<br />

auch der Zeitpunkt der Löschung aus dem Grundbuch als maßgeblicher<br />

Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn angenommen werden. Hierfür spricht,<br />

dass sich derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ins<br />

Grundbuch hat (und das hat der Mieter, weil er Klarheit darüber erlangen<br />

können muss, wer sein Vermieter ist), sich auch den Inhalt des Grundbuchs<br />

entgegenhalten lassen muss. Andererseits ist zu bedenken, dass die<br />

Grundbucheintragung insofern nur deklaratorische Funktion hat, als dass keine<br />

zwingende gesellschaftsrechtliche Rechtsfolge daran geknüpft werden kann.<br />

Die Aussage des Grundbuchs hat keine ähnlich konstitutive Funktion, wie sie<br />

an entsprechende Eintragungen in das Handelsregister geknüpft wird (vgl. §<br />

159 II HGB).<br />

Hier bestehen aber weiterhin Unklarheiten, so dass der sicherste Weg darin<br />

liegt, dafür Sorge zu tragen, dass alle Gläubiger Kenntnis von dem<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters erhalten. Denn die fehlende Kenntnis eines<br />

Gläubigers muss zu Lasten der Gesellschaft bzw. des ausgeschiedenen<br />

Gesellschafters gehen. Das Ausscheiden und damit die Kenntnis der Gläubiger<br />

hiervon, sind für den ausgeschiedenen Gesellschafter günstige Tatsachen, die<br />

er im Zweifel vor Gericht beweisen muss.<br />

Für die Dauer von 5 Jahren muss der ausgeschiedene Gesellschafter folglich<br />

damit rechnen, im Umfang seiner vormaligen Gesellschaftsbeteiligung<br />

persönlich von „alten“ Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen zu<br />

werden. Daran kann sich für das Innenverhältnis dann etwas ändern, wenn<br />

durch den Gesellschaftsvertrag eine Haftungsfreistellung vereinbart worden ist.<br />

Denn § 160 HGB ist insoweit abdingbar. 56 Rechtswirkungen im Außenverhältnis<br />

werden jedoch erst begründet, wenn die Haftungsfreistellung auch in dem<br />

Vertrag mit dem jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft vereinbart ist. Das ergibt<br />

sich aus der Regelung des § 128 Satz 2 HGB, der in Verbindung mit § 160<br />

HGB für die Frage der Nachhaftung sinngemäß ebenfalls auf die GbR<br />

anzuwenden ist (vgl. § 736 Abs. 2 BGB).<br />

ausführlicher Begründung: Die Eintragung in das Handelsregister sei nur deklaratorischer<br />

Natur, als Grundsatz der Registerpublizität gelte, dass sämtliche Publikationsakte durch positive<br />

Kenntnis des Dritten ersetzt werden könnten.<br />

53<br />

so MüKo/Ulmer, § 736 Rn. 23; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 II 5, S. 1315.<br />

54<br />

vgl. MüKo/Ulmer a.a.O.<br />

55<br />

vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW 1997, S. 1991 f.<br />

56<br />

K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 51 II 2 S. 1490.<br />

23


Somit findet für die Dauer der Nachhaftung in Ansehung der bei dem<br />

Ausscheiden bereits begründeten Verbindlichkeiten eine Veränderung der<br />

Haftungsquote im Außenverhältnis erst einmal nicht statt. Abweichende<br />

Regelungen wären im Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gläubiger<br />

aufzunehmen. Für das Innenverhältnis gilt bei Fehlen einer anderweitigen<br />

vertraglichen Regelung § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB: Die übrigen Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von den<br />

gemeinschaftlichen Schulden zu befreien oder bei deren fehlender Fälligkeit<br />

Sicherheit zu leisten.<br />

Insofern kommen wir zu folgender<br />

Lösung zu Fall 3:<br />

Hier ist das Ausscheiden des A dem Z nicht positiv bekannt gemacht<br />

worden. Insofern konnte die 5-Jahres-Frist nicht in Gang gesetzt werden.<br />

Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Austragung des A aus dem<br />

Grundbuch kommt wegen der insofern mangelnden Publizitätswirkung<br />

des Grundbuchs nicht in Betracht. A ist damit im Außenverhältnis zu Z<br />

weiterhin Schuldner des bereicherungsrechtlichen Anspruches. Es ist<br />

jedoch fraglich, für welche Zeiträume A haftet. Für Ansprüche aus dem<br />

Zeitraum vor dem 1.1.1995 ist seine Einstandspflicht klar, denn<br />

Verjährung des Nachhaftungsanspruchs ist nicht eingetreten. Die<br />

Ansprüche für den Zeitraum nach dem 1.1.1995 sind jedoch keine bis<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandene Verbindlichkeiten. Bei der<br />

Miete handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverhältnis,<br />

Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete werden aber<br />

nicht bereits mit Vertragsschluss begründet, sondern entstehen erst mit<br />

der jeweiligen Mietzahlung und dem Umstand, dass diese – z.B. in<br />

Beziehung zur ortsüblichen Vergleichsmiete – zu hoch ausgefallen ist.<br />

Unabhängig von der Kenntnis des Z haftet A nicht mehr für die nach dem<br />

1.1.1995 begründeten Verbindlichkeiten. Denn die Regelungen der §§<br />

159, 160 betreffen lediglich die Verjährung, konstituieren aber keinen<br />

Haftungsanspruch.<br />

Fraglich ist, ob für den Fall der Ermangelung einer vertraglichen Regelung eine<br />

Pflicht der übrigen Gesellschafter zur Übernahme eines größeren<br />

Haftungsrisikos besteht.<br />

Soweit eine quotale Haftung vereinbart ist, haften die übrigen Gesellschafter<br />

grundsätzlich immer noch lediglich anteilig mit ihrer Beteiligungsquote.<br />

Maßgeblich ist dann aber, ob sich die Beteiligungsquote des einzelnen<br />

Gesellschafters bei Ausscheiden eines anderen erhöht. Hierzu trifft § 738 Abs.<br />

1 Satz 1 BGB –übrigens unabhängig von einer quotalen Haftung- eine<br />

eindeutige Regelung: Der freiwerdende Anteil am Gesellschaftsvermögen fällt<br />

den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachsung). Dieses Prinzip ist zwingende<br />

Folge des Ausscheidens. 57 Es ist Ausdruck der Struktur der<br />

gesellschaftsrechtlichen Gesamthand 58 und als solches nicht dispositiv. Folglich<br />

erhöht sich automatisch die Beteiligungsquote der übriggebliebenen<br />

57 Vgl. MüKo/Ulmer, § 738 Rn. 5.<br />

58 MüKo/Ulmer, § 738 Rn. 8.<br />

24


Gesellschafter anteilig um das Maß des freigewordenen Anteils. Da die quotale<br />

Haftung aber an die Beteiligungsquote anknüpft, ist mit dem gewonnen Mehr<br />

auf der Beteiligungsseite auch ein Mehr auf der Haftungsseite verbunden.<br />

Die Pflicht zur Übernahme eines höheren Haftungsrisikos ergibt sich also quasi<br />

automatisch. Wollen die Gesellschafter ein höheres Beteiligungsrisiko nicht<br />

eingehen, ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter Ersatz zu suchen.<br />

Entweder muss ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und den<br />

freigewordenen Gesellschaftsanteil übernehmen, oder ein „alter“ Gesellschafter<br />

übernimmt diesen Anteil zusätzlich. Findet eine Anteilsübernahme durch einen<br />

neuen (oder alten) Gesellschafter nicht statt, könnte allenfalls eine vertragliche<br />

Regelung mit dem Gläubiger in dem Sinne getroffen werden, dass die alte<br />

Beteiligungsquote in Ansehung der persönlichen Haftungsquote beibehalten<br />

werden soll. Diese Regelung erscheint aber praxisfern, da kein Gläubiger<br />

freiwillig das Risiko auf sich nimmt, mit einem Teil seiner Forderung mangels<br />

Möglichkeit der insgesamt vollen – wenn auch bezüglich eines einzelnen<br />

Gesellschafters nur quotalen - Inanspruchnahme der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter auszufallen.<br />

Ist keine quotale Haftung vereinbart, so ergibt sich aus dem gesetzlichen<br />

Regelstatut nur, dass nach Ablauf von 5 Jahren der ausgeschiedene<br />

Gesellschafter nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Sollten dann<br />

noch Forderungen bestehen, müsste sich der Gläubiger an die übrigen<br />

Gesellschafter halten, die er ja unbeschränkt persönlich in Anspruch nehmen<br />

kann. Das Prinzip der Anwachsung spielt hier nur eine sekundäre Rolle.<br />

bb) Eintritt eines Gesellschafters<br />

Der Eintritt eines Gesellschafters in eine GbR bedarf in besonderem Maße<br />

einer Regelung durch den Gesellschaftsvertrag, da gesetzliche Regelungen<br />

hierzu nicht existieren. Allein § 130 HGB enthält für den Fall des Eintritts in eine<br />

oHG Regelungen für die Haftung des neu eingetretenen Gesellschafters. Hier<br />

ist allerdings fraglich, ob diese Norm analog auf den Eintritt in eine GbR<br />

angewendet werden kann. Dazu gleich mehr.<br />

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für die Gesellschafterauswechselung<br />

bei der GbR kann damit erklärt werden, dass der historische Gesetzgeber<br />

wegen der gesamthänderischen Bindung der Gesellschafter zumindest bei der<br />

GbR einen solchen Wechsel für unzulässig hielt. 59 Inzwischen wird in der Regel<br />

die Gesamthand selbst als Rechts- und Vermögensträgerin anerkannt, so dass<br />

die Möglichkeit eines Gesellschafterwechsels nicht mehr ernsthaft bestritten<br />

werden kann. 60<br />

Für den Eintritt in die Gesellschaft ist stets ein Vertragsschluss zwischen<br />

eintretendem und bestehenden Gesellschaftern erforderlich. 61 Dem Vertrag<br />

müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen, ob vertretungsbefugt oder<br />

59 Jäger in: Sudhoff, Abschn. P Rn. 4.<br />

60 vgl. oben Abschnitt B II 1.<br />

61 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 II S. 1313.<br />

25


nicht. 62 Allerdings wird in der Praxis häufig der geschäftsführungsbefugte<br />

Gesellschafter von den übrigen zum Vertragsschluss mit dem Eintretenden<br />

bevollmächtigt. So lassen bei einem Immobilienfonds mit unmittelbarer<br />

Beteiligung die Kapitalanleger-Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte häufig<br />

durch einen Treuhandgesellschafter wahrnehmen. Wegen fehlender<br />

gesetzlicher Regelungen ist eine möglichst umfassende Eintrittsregelung zu<br />

treffen. In der Praxis häufig ist eine dem „Abwachsungsprinzips“<br />

entprechende Vereinbarung. Der eintretende Gesellschafter erhält gegen<br />

Leistung seiner Einlage einen Anteil an der Gesellschaft. So wie bei<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteil den übrigen Gesellschaftern<br />

zufällt, führt der Eintritt eines neuen Gesellschafters bei den übrigen zu einer<br />

anteilmäßigen Verringerung ihrer Beteiligungen. Für die quotale Haftung<br />

bedeutet dies konsequenterweise auch eine Verringerung des persönlichen<br />

Haftungsrisikos der alten Gesellschafter.<br />

Für den Eintritt eines Gesellschafters stellt sich die Frage nach der Mithaftung<br />

für bereits bestehende Verbindlichkeiten. Hierbei wird zwischen der Übernahme<br />

eines bestehenden Gesellschaftsanteils durch einen Dritten<br />

(Gesellschafterwechsel, Abtretung eines Gesellschaftsanteils führt zur Zahlung<br />

eines Kaufpreises) und der Neubegründung eines Gesellschaftsanteils durch<br />

Eintritt eines zusätzlichen Gesellschafters (Aufnahme führt dazu, dass der<br />

Eintretende eine Einlage leisten muss) zu unterscheiden sein.<br />

Nach der Vorschrift des § 130 HGB haftet der eintretende Gesellschafter gleich<br />

den anderen Gesellschaftern für alle vor seinem Eintritt begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 128, 129 HGB<br />

persönlich. Das bedeutet, dass der eintretetene Gesellschafter persönlich<br />

zusammen mit den übrigen Gesellschaftern als Gesamtschuldner haftet und<br />

ihm nur beschränkte Einredemöglichkeiten gegen den Gläubiger zustehen.<br />

Hier ist zu klären, inwieweit diese handelsrechtliche Regelung auf die GbR<br />

anwendbar ist. Nach einer Ansicht ist eine entsprechende Anwendung nicht<br />

möglich. 63 Danach haften in die GbR eintretende Gesellschafter für die vor<br />

ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsschulden nur dann persönlich mit ihrem<br />

sonstigen Vermögen, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem<br />

Gläubiger getroffen, z.B. einen Schuldbeitritt erklärt haben. 64 Schließt man sich<br />

aber der neueren Tendenz in der Rechtsprechung und Literatur zur oben<br />

dargestellten Akzessorietätstheorie an, so sollte zumindest für die<br />

unternehmenstragende GbR § 130 HGB analog zur Anwendung kommen. 65 Für<br />

den Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft kommt eine Anwendung dieser<br />

Vorschrift allerdings nicht in Betracht. 66<br />

62<br />

Jäger in: Sudhoff, Teil 2 Abschn. P Rn. 11<br />

63<br />

Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Auflage, München 2000, § 130 Rn. 3 mit Verweis<br />

auf BGHZ 74, 240.<br />

64<br />

MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 65; vgl. BGHZ 74, 240, 242 ff = NJW 1979, S. 1821 f.<br />

65<br />

Jäger in: Sudhoff, Teil 2 Abschn. P Rn. 15; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S. 1792 f.,<br />

der die Anwendung des § 130 HGB ausdrücklich auf die unternehmenstragende Gesellschaft<br />

beschränkt.<br />

66<br />

vgl. K.Schmidt a.a.O., der dem Ergebnis des BGH für den in BGHZ 74, 240 zu<br />

entscheidenden Fall zustimmt.<br />

26


Es bleibt zu untersuchen, ob die analoge Anwendung des § 130 HGB für den<br />

Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft sachgerecht erscheint. Erfolgt eine<br />

unmittelbare Beteiligung durch Hinzutreten in die GbR, erscheint es schwierig,<br />

zwischen der Haftung der bisherigen Gesellschafter und der des<br />

hinzugetretenen zu unterscheiden. Unabhängig von der gleichbleibenden<br />

Haftung der Gesamthand ist es dann sachgerecht, auch den eingetretenen<br />

Gesellschafter für bereits vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten<br />

haften zu lassen, wenn er auch bei seinem späteren Eintritt in gleichem Maße<br />

Nutzen aus seiner Beteiligung zieht. Dies dürfte im Regelfall bei dem Beitritt zu<br />

einem Immobilienfonds der Fall sein. Das Haftungsrisiko wird im übrigen<br />

regelmäßig durch die Vereinbarung einer quotalen Haftung begrenzt. Für den<br />

Fall, dass ein Fondsanteil übernommen wird, also ein Fall des<br />

Gesellschafterwechsels vorliegt, dürfte in der Regel auch die Übernahme aller<br />

Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsanteil ergeben,<br />

Vertragsbestandteil geworden sein. In diesem Falle erscheint eine analoge<br />

Anwendung des § 130 HGB ohnehin angebracht. Letztlich wird es aber auf die<br />

jeweilige Ausgestaltung des Gesellschafts- bzw. Beitrittsvertrages ankommen.<br />

Im Ergebnis wird man daher auch eine persönliche – allerdings bei der quotalen<br />

Haftung insofern begrenzte – Einstandspflicht des einem Immobilienfonds unter<br />

unmittelbarer Beteiligung beigetretenen Gesellschafters annehmen müssen.<br />

Für unseren Fall 4 folgt daraus diese<br />

Lösung:<br />

Wenn man eine analoge Anwendung des § 130 HGB bejaht, dann kann<br />

C mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Er muss die B-Bank in<br />

Höhe seiner Beteiligungsquote von 10%, mithin in Höhe von 100.000 DM<br />

befriedigen. C kann sich zwar bei dem Gesellschaftsvermögen schadlos<br />

halten. Ein Rückgriff auf die übrigen Gesellschafter ist jedoch nicht<br />

möglich. Die Zahlung des C entspricht seiner Haftungssumme, er hat<br />

keinen Rückgriffsanspruch auf die übrigen Gesellschafter, vgl. § 426<br />

BGB.<br />

c) Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft<br />

Liegt ein fehlerhafter Beitritt zu einer GbR vor, gelten nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des BGH die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten<br />

Grundsätze auch für diesen Fall. Danach ist eine fehlerhaft gegründete<br />

Gesellschaft oder ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft<br />

regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeitsoder<br />

Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. 67 Bis zur<br />

Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der<br />

vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen,<br />

wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung<br />

nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge<br />

geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. 68 Die Grundsätze<br />

67<br />

BGHZ 55,5, 8 f.; BGH WM 1992, 490, 491 m.w.N.<br />

68<br />

BGH aaO S. 492.<br />

27


der fehlerhaften Gesellschaft hindern einen Mitgesellschafter bis zu einer auf<br />

sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung an der<br />

Durchsetzung eines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten<br />

Schadensersatzanspruches aus vorvertraglichem Verschulden. 69<br />

Beispiel (Abwandlung zu Fall 4)<br />

C ist in die GbR eingetreten und hat seine Einlage geleistet. Er wird von<br />

der B-Bank in Anspruch genommen. Erst danach stellt er fest, dass ihm<br />

von den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich hinsichtlich der<br />

Ertragsaussichten der Gesellschaft und der Schuldenlage geschönte<br />

Zahlen präsentiert worden sind. Er ficht seine Beitrittserklärung wegen<br />

arglistiger Täuschung an. Die B-Bank verlangt dennoch Zahlung.<br />

In diesem Falle ist durch die Einlageleistung der Beitritt zur GbR<br />

vollzogen worden. Die Anfechtungserklärung kann nur für die Zukunft<br />

wirken und dem Anspruch der B-Bank nicht entgegengehalten werden. C<br />

muss also zahlen, wenn man die analoge Anwendung von § 130 HGB<br />

bejahen will. Er hat hier aber die Möglichkeit, sich bei den GbR-<br />

Gesellschaftern, die ihn ja gemeinschaftlich getäuscht haben, schadlos<br />

zu halten. Allerdings trägt C auch in diesem Falle das Insolvenzrisiko.<br />

Einen Sonderfall, der gerade im Immobilienfondsbereich anzusprechen ist, ist<br />

die Abwicklung von Grundstückserwerbungen durch Geschäftsbesorger<br />

im Rahmen von Bauträgermodellen. Der BGH hat hierzu entschieden, dass<br />

derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung<br />

eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den<br />

Erwerber besorgt, der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG bedarf.<br />

Verfügt er darüber nicht, ist der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

nichtig. 70<br />

Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch Auswirkungen auf bereits<br />

abgeschlossene Verträge hat. So ist zu prüfen, ob die Nichtigkeit des<br />

Geschäftsbesorgungsvertrages die Nichtigkeit der darin enthaltenen Vollmacht<br />

bedeutet und, wenn man dies bejaht, ob das in Ausnutzung der Vollmacht<br />

vorgenommene Rechtsgeschäft (der Grundstückserwerb) nichtig ist. 71 Die erste<br />

Frage ist mit Hinblick auf § 139 BGB zu bejahen, weil bei Teilnichtigkeit eines<br />

Rechtsgeschäfts im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Es wird<br />

sich regelmäßig kein Wille des Vollmachtgebers feststellen lassen, die<br />

Vollmacht auch ohne gültigen Geschäftsbesorgungsvertrag aufrecht erhalten zu<br />

wollen. Allerdings hat dies auf das unter Ausnutzung der Vollmacht<br />

abgeschlossene Rechtsgeschäft unter Rechtsscheinsgesichtspunkten keine<br />

Auswirkungen. Der Vertragspartner des Vollmachtgebers durfte auf die<br />

Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers vertrauen, da der<br />

Geschäftsbesorger in der Regel aufgrund einer notariell beurkundeten<br />

Vollmacht im Namen des Erwerbers den Kaufvertrag geschlossen, die<br />

Auflassung erklärt und ggf. Grundpfandrechte bestellt hat. Auf die Richtigkeit<br />

69<br />

BGH WM 1993, S. 1277, 1279.<br />

70<br />

BGH DStR 2000, 2049.<br />

71<br />

Vgl. für das Folgende DNotI-Gutachten im Fax-Abruf, Nr. 5004 i.d.F. vom 28.12.2000; vgl.<br />

auch DNotI-Report 2000 S. 192 f.<br />

28


der vom Notar gemäß § 12 BeurkG zu überprüfenden Vollmacht durfte der<br />

Vertragspartner vertrauen.<br />

Somit brauchen Grundstückserwerber, die in der Vergangenheit unter<br />

vergleichbaren Prozeduren Grundstücke erworben haben, nicht um die<br />

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu fürchten. Wer in der gleichen Weise<br />

Beteiligungen an einem Immobilienfonds erlangt hat und insofern Miteigentümer<br />

des Grundstücks geworden ist, kann wegen des insofern ebenfalls wirksamen<br />

Anteilserwerbs sich wohl aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht auf einen<br />

fehlerhaften Beitritt zur Gesellschaft mit der Folge der sofortigen Kündbarkeit<br />

berufen. Hier könnte aber auch eine andere Lösung in Betracht kommen, so<br />

dass gewisse Unsicherheiten bis zu einer entsprechenden gerichtlichen<br />

Entscheidung hingenommen werden müssen.<br />

In Zukunft jedoch werden entsprechende Rechtsgeschäfte vom Notar nicht<br />

mehr beurkundet werden. Wurde bereits in der Vergangenheit beurkundet und<br />

soll nun Gebrauch von der Vollmacht gemacht werden, muss der Notar auf<br />

Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht ausdrücklich hinweisen. Auch hier<br />

wird der Notar nicht ohne weiteres eine Beurkundung vornehmen. Es ist also für<br />

die Zukunft anzuraten, dass Grundstückserwerbe nicht mehr über<br />

Geschäftsbesorger, die keine Erlaubnis nach Art 1 § 1 RBerG aufweisen<br />

können, abgewickelt werden.<br />

2. Besonderheiten aus Gläubigersicht<br />

Für den Gläubiger einer GbR stellt sich schnell die Frage, ob ihm bei einer<br />

mangelnden Deckung aus dem Gesellschaftsvermögen ein Wahlrecht in der<br />

Weise zusteht, dass er sich zwischen einer Inanspruchnahme der Gesellschaft<br />

oder einer persönlichen Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter entscheiden<br />

kann kann. Wenn man als Ausgangspunkt zugrundelegt, dass der Vertrag mit<br />

der GbR geschlossen wurde, dann schuldet zunächst auch nur die GbR.<br />

Allerdings haften die Gesellschafter grundsätzlich primär für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft, das heißt der Gläubiger kann sich neben<br />

dem Gesellschaftsvermögen auch an die Gesellschafter halten. In welcher<br />

Höhe die Gesellschafter persönlich haften, ergibt sich aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag und den Vereinbarungen mit den Gläubiger.<br />

Legt man die bisherigen Erkenntnisse zugrunde, dann gelangt man zu<br />

folgenden Lösungen:<br />

Ist im Gesellschaftsvertrag eine quotale Haftung vereinbart worden, die durch<br />

entsprechende Abrede mit dem Gläubiger auch im Außenverhältnis<br />

Wirksamkeit erlangt hat, dann kann derjenige Gläubiger, der Befriedigung aus<br />

dem Gesellschaftsvermögen nicht erlangen konnte, die einzelnen<br />

Gesellschafter persönlich bis zu ihrer Haftungsquote in Anspruch nehmen. Eine<br />

vollständige Befriedigung nur durch einen Gesellschafter über diese<br />

Haftungsquote hinaus ist dann nicht möglich. Der Gläubiger kann auch auf<br />

einzelne Gesellschafter persönlich zurückgreifen, auch wenn Befriedigung aus<br />

dem Gesamthandsvermögen noch zu erreichen ist. Dies ergibt sich aus der hier<br />

zugrundegelegten primär-akzessorischen Haftung der Gesellschafter.<br />

29


3. Besonderheiten bei gesetzlicher Haftung aus Delikt oder Bereicherung<br />

Bei der GbR im allgemeinen ist die Frage der Einstandspflicht für eine<br />

gesetzliche Haftung nicht einfach zu klären. Im Immobiliefondsbereich kann die<br />

Frage der deliktischen Einstandspflicht dann relevant werden, wenn<br />

Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden und nun deliktische<br />

Ersatzansprüche gegen die Gesellschaft gestellt werden (z.B. Verletzung der<br />

Streupflicht, Unfall eines Mieters oder Besuchers und<br />

Schmerzensgeldansprüche nach § 847 BGB aufgrund fehlerhafte<br />

Instandsetzungsarbeiten, Täuschung bei Mietvertragsschluss et c.). Ansprüche<br />

aus Bereicherungsrecht können sich ergeben, wenn beispielsweise ein Mieter<br />

einen berechtigten Grund zur Mietminderung hatte, jedoch der volle Mietbetrag<br />

von seinem Konto eingezogen worden ist.<br />

a) Deliktische Haftung<br />

Hier ist zu unterscheiden. Für gemeinsam begangene deliktische Handlungen<br />

haften die Gesellschafter einer GbR nach §§ 823 ff., 830, 840 BGB. Sie sind<br />

gemeinsam für den Schaden verantwortlich und haften als Gesamtschuldner.<br />

Abweichende Vereinbarungen kann es im Gegensatz zum Vertragsrecht<br />

allenfalls im Innenverhältnis geben, so dass dann auch bei deliktischen<br />

Ansprüchen der im Außenverhältnis in Anspruch Genommene sich bei einer<br />

vereinbarten quotalen Haftung auch nur in Höhe der jeweiligen<br />

Beteiligungsquoten an die Mitgesellschafter halten kann.<br />

Problematisch ist die Frage ob und wie die unerlaubte Handlung eines<br />

einzelnen Gesellschafters den Mitgesellschaftern zuzurechnen ist. Für die<br />

Frage der deliktischen Haftung der GbR ist an § 31 BGB, nicht aber an § 831<br />

BGB anzuknüpfen. 72 Es ist zu prüfen, ob diese Vorschrift, die Haftung eines<br />

Vereins für Organverschulden bestimmt, analog auf die GbR anzuwenden ist.<br />

Der BGH hat diese Frage in einer älteren Entscheidung mit der Argumentation<br />

verneint, dass wegen der zu geringen körperschaftlichen Organisation eine<br />

Bezeichnung der für sie handelnden Gesellschafter als Organe nicht möglich<br />

sei. 73 Diese Entscheidung stößt heute überwiegend auf Ablehnung. 74 Mit der<br />

wohl h.M. ist heute eher davon auszugehen, dass § 31 BGB analog auch für<br />

eine als Außengesellschaft im Rechtsverkehr agierende GbR gilt. 75<br />

Voraussetzung dazu ist eine den Personenhandelsgesellschaften vergleichbare<br />

Struktur, es müssen eine gewisse Verselbständigung des<br />

Gesellschaftsvermögens und die für die Gesellschaft handelnden Organe<br />

vorhanden sein. 76<br />

72<br />

vgl. MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 215.<br />

73<br />

BGHZ 45, 311, zit. bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 II S. 1781.<br />

74<br />

vgl. nur K. Schmidt a.a.O; Altmeppen, Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

für Delikte, NJW 1996 S. 1017 ff.<br />

75<br />

K.Schmidt a.a.O.; Altmeppen a.a.O.; MüKo/Ulmer, § 146 Rn. 218.; a.A. Palandt/Heinrichs, §<br />

31 Rn. 3 mit Verweis auf BGHZ 45, 311.<br />

76<br />

vgl. MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 219.<br />

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4.0\Acrobat\plug_ins\OpenAll\Transform\temp\gbr05_internet.doc


Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist allerdings abzulehnen. 77 Sie<br />

kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender gesetzlicher<br />

Verpflichtungsgrund nicht nur gegenüber der Gesamthand, sondern auch<br />

gegenüber den Gesellschaftern persönlich gegeben ist, was in der Regel zu<br />

verneinen ist. 78 Zwar führt die Zurechnung über § 31 BGB zu einer Haftung der<br />

Gesamthand gemäß § 840 BGB neben dem deliktisch Handelnden, für eine<br />

Ausdehnung der Haftung des § 31 BGB auf die Mitgesellschafter fehlt aber eine<br />

Rechtsgrundlage. 79 Die Haftung der Personengesellschaft ist im Falle der<br />

Anwendbarkeit des § 31 BGB nur eine solche mit dem Gesamthandsvermögen;<br />

deswegen haften die Gesellschafter der GbR nur mit ihrer Beteiligung am<br />

Gesamthandsvermögen, das sie allerdings nicht mehr durch Entnahmen<br />

verringern dürfen. 80<br />

Ist es also durch Verschulden eines (geschäftsführenden) Gesellschafters zu<br />

einem Schaden gekommen und verlangt der Geschädigte hieraus deliktischen<br />

Schadensersatz von der GbR, kann er sich nur an das gesamthänderisch<br />

gebundene Gesellschaftsvermögen halten. Eine über ihren Anteil am<br />

Gesamthandsvermögen hinausgehende persönliche Haftung haben die<br />

Mitgesellschafter daher nicht zu befürchten.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat vergessen, einen<br />

Winterdienst zu bestellen. Vor einem Mietobjekt kommt Mieter Z zu Fall<br />

und bricht sich ein Bein. Er nimmt die Gesellschaft deliktisch auf<br />

Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Anspruch (§§ 823, 847<br />

BGB). Dabei wendet er sich an den Gesellschafter C, der für ihn allein<br />

zugänglich ist. C wendet ein, erst kürzlich der Gesellschaft beigetreten zu<br />

sein und mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben.<br />

Hier handelt es sich um ein gemeinsames Verschulden aller<br />

Gesellschafter. Sie haben über die §§ 830, 840 BGB als<br />

Gesamtschuldner für den Schaden einzustehen. Insofern ist auch der C<br />

für den Schaden verantwortlich (§ 830 BGB) und kann sich nicht darauf<br />

berufen, mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben. Die Beschränkung<br />

auf eine Haftungsquote kann bei der Deliktshaftung nicht eingreifen. Im<br />

Zweifel muss C den gesamten Schaden des Z ersetzen. Auf die<br />

Zurechnungsnorm des § 31 kommt es hierbei nicht an.<br />

Abwandlung: Aufgrund interner Vereinbarung ist Gesellschafter D, der<br />

nebenher einen Räumdienst unterhält, für die Schneebefreiung<br />

zuständig. An einem Tag vergaß er die Räumung vor dem Haus des<br />

Mieters Z. Z kommt zu Fall. Er nimmt wiederum den C in Anspruch.<br />

Hier hat D deliktisch gehandelt. Er ist somit für den Schaden des Z<br />

verantwortlich. Da D aber in Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit<br />

gehandelt (oder eben nicht gehandelt) hat, ist das Verschulden des D der<br />

77 vgl. Altmeppen a.a.O.; auch der BGH hat die persönliche Haftung der Mitgesellschafter<br />

abgelehnt, vgl. BGHZ 45, 311.<br />

78 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 53.<br />

79 MüKo/Ulmer a.a.O.<br />

80 Altmeppen a.a.O.<br />

31


Gesellschaft über § 31 BGB zuzurechnen. Allerdings beinhaltet diese<br />

Vorschrift nur eine Zurechnungsnorm zu dem gesamthänderisch<br />

gebundenen Gesellschaftsvermögen, die persönliche Haftung der<br />

Mitgesellschafter wird nicht betroffen. Z kann daher den C nicht<br />

persönlich in Anspruch nehmen, sondern muss sich an die Gesellschaft<br />

halten.<br />

b) Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

Am häufigsten kommen in der Praxis Fälle der Leistungskondiktion, also der<br />

ungerechtfertigten Bereicherung aufgrund rechtsgrundloser (und damit nicht<br />

geschuldeter) Leistung vor. Aber auch eine Eingriffskondiktion, bei die<br />

Bereicherung nicht aufgrund der Leistung eines Dritten, sondern aus anderen –<br />

z.B. rechtlichen Gründen – erfolgt, können vorkommen (siehe hierzu das<br />

Beispiel unten).<br />

Der BGH hat die Gesellschafterhaftung aus ungerechtfertigter Bereicherung der<br />

Gesellschaft bejaht, 81 wobei es bei den von dem Gericht zu entscheidenden<br />

Fälle jeweils um Fälle der Leistungskondiktion ging. Der BGH hat hier im<br />

wesentlichen darauf abgestellt, dass der Leistende mit einer unbeschränkten<br />

Haftung gerechnet habe.<br />

Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, es ergibt sich aber entgegen der<br />

komplizierten Begründung des BGH zumindest für die in diesen Fällen<br />

vorliegenden unternehmenstragenden Gesellschaften 82 schon aus der<br />

analogen Anwendung des § 128 HGB 83 bzw. aus der Akzessorietätstheorie,<br />

soweit man diese nach den neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung<br />

grundsätzlich auf alle Arten der Außen-GbR anwenden will. Die Gesellschafter<br />

haften für Verbindlichkeiten aus Bereicherungsrecht auch privat mit ihrem<br />

Vermögen. Dies lässt sich auch mit den Haftungserwartungen des Verkehrs<br />

begründen. Die Leistungskondiktion ist als Teil eines<br />

Rückabwicklungsverhältnisses die Konsequenz eines aus welchen Gründen<br />

auch immer gescheiterten Vertragsverhältnisses, bei dem es schon zu einem<br />

Leistungsaustausch gekommen ist. Der Rechtsverkehr erwartet nun von den<br />

Gesellschaftern einer GbR nicht nur eine persönliche Haftung für die<br />

Vertragserfüllung im Normalfall, sondern geht auch davon aus, dass sich diese<br />

Haftung auch auf ein eventuelles Rückabwicklungsverhältnis erstreckt. 84 Auch<br />

der einzelne Gesellschafter kann mit einer entsprechenden Inanspruchahme<br />

aus Bereicherungshaftung rechnen.<br />

Zu beachten ist, dass die Haftung gemäß § 818 ff. BGB entfallen kann, wenn<br />

keine Bereicherung mehr im Gesellschaftsvermögen oder im Vermögen der<br />

Gesellschafter vorhanden ist. 85 Dabei kann sich der in Anspruch genommene<br />

Gesellschafter nur insoweit auf den Wegfall der Bereicherung berufen, als die<br />

81<br />

NJW 1983, 1905 und NJW 1985, 1828, zit. bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S.<br />

1802.<br />

82<br />

Zum Begriff vgl. oben Teil B I 2.<br />

83<br />

So K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1788 ff.<br />

84<br />

MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 56.<br />

85<br />

BGHZ 61, 338, 344 f., zit. bei K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1802.<br />

32


Bereicherung entweder bei der Gesellschaft oder bei allen Gesellschaftern ganz<br />

oder teilweise weggefallen ist. 86<br />

Fraglich ist nun, welche Auswirkungen die Vereinbarung einer quotalen<br />

Haftungsbegrenzung hat. Zieht man insbesondere das Vertrauensargument in<br />

Betracht, so kann der Rechtsverkehr bei der Bereicherungshaftung auch nur in<br />

dem Maße mit der Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme der<br />

einzelnen Gesellschafter rechnen, wie dies auch im Rahmen der normalen<br />

Vertragsabwicklung möglich gewesen wäre. Haften aber die BGB-<br />

Gesellschafter schon auf der „Primärebene“ beschränkt, so kann nichts anderes<br />

für die Bereicherungshaftung gelten. 87 Bei einer vereinbarten quotalen Haftung<br />

ist daher auch die persönliche Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter<br />

auf die Beteiligungsquote beschränkt.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ schließt einen Vertrag zur<br />

Errichtung von 10 Garagen mit dem Bauunternehmer U im Wert von<br />

500.000 DM. Im Innen- wie im Außenverhältnis ist eine an der<br />

Beteiligungsquote orientierte quotale Haftung der Gesellschafter der GbR<br />

vereinbart worden. Gesellschafter C ist mit 10% beteiligt. U beginnt mit<br />

der Bauausführung und stellt das Werk fertig. Dann stellt sich heraus,<br />

dass der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter A, der im Namen<br />

der Gesellschaft den Vertrag geschlossen hat, unerkannt geisteskrank<br />

war, der Vertrag somit nicht wirksam zustande gekommen ist. U verlangt<br />

Wertersatz nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Er<br />

nimmt den liquiden C in Anspruch.<br />

Als Besonderheit liegt hier ein Fall der Verbindung mit einem Grundstück<br />

gemäß § 946 vor, so dass die Garagen wesentlicher Bestandteil des<br />

Grundstücks werden und sich das Eigentum an dem Grundstück auf die<br />

Garagen erstreckt. Insofern handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.<br />

Die Entschädigung erfolgt hier gemäß § 951 BGB über die Vorschriften<br />

der ungerechtfertigten Bereicherung. Allerdings hat U in Erfüllung der<br />

vertraglichen Verbindlichkeit gegenüber der GbR gehandelt, weil er an<br />

die Gültigkeit des Vertrages glaubte. Insofern geht die darin liegende<br />

Leistungskondiktion einer Entschädigung über § 951 BGB vor. 88<br />

Hier muss sich U wegen des dargestellten Vertrauensgrundsatzes aber<br />

in jedem Fall auch im Rahmen des gesetzlichen<br />

Bereicherungsanspruches an der vereinbarten quotalen Haftung<br />

festhalten lassen. Er kann von C nur einen Teilbetrag in Höhe von<br />

50.000 DM verlangen, muss sich im übrigen an die Mitgesellschafter<br />

halten.<br />

Abwandlung: A war nicht geisteskrank, aber zum Abschluss des<br />

Geschäfts nicht vertretungsberechtigt.<br />

86 MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />

87 so auch MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />

88 Palandt/Bassenge, § 951 Rn. 5.<br />

33


Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nun von einer wirksamen<br />

Genehmigung des Geschäfts durch die (geschäftsführenden)<br />

Gesellschafter nach den Regeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />

ab (vgl. § 177 BGB). Genehmigen sie den Vertragsschluss, hat U einen<br />

unmittelbaren vertraglichen Anspruch und muss nicht Wertersatz nach<br />

Bereicherungsrecht verlangen.<br />

V. Nachschusspflichten<br />

Jeder GbR-Gesellschafter muss den vereinbarten Beitrag zur Gesellschaft<br />

erbringen, insbesondere die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage<br />

leisten. Fraglich ist nun, ob über diese Einlageleistung hinaus ein Gesellschafter<br />

verpflichtet werden kann, einen Nachschuss in die Gesellschaft einzuzahlen,<br />

wenn sich erweist, dass der erstrebte Gesellschaftszweck mit den geleisteten<br />

Einlagen nicht erreicht werden kann, z.B. weil erwartete Gewinne ausgeblieben<br />

sind.<br />

Eine Grundregelung trifft § 707 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein<br />

Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung<br />

der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Dem widerspricht<br />

scheinbar § 735 BGB, der eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den<br />

Fall statuiert, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der<br />

gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht<br />

ausreicht. Ähnliches gilt gemäß § 739 für den ausscheidenden Gesellschafter.<br />

Allerdings gelten die Vorschriften der §§ 735, 739 nur für den Fall, dass im<br />

Zuge der Auflösung der Gesellschaft eine oder des Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters Auseinandersetzung stattfindet. Das Gesetz stellt also mit den<br />

§§ 735, 739 den Grundsatz auf, dass es erst in der Abwicklung zum Ausgleich<br />

von Fehlbeträgen kommt. Solange die Gesellschaft noch weiterbesteht, muss<br />

es daher bei der Grundregel des § 707 BGB verbleiben. Ergo: Solange die<br />

Gesellschaft weiterhin besteht, kann nach dem gesetzlichen Regelstatut ein<br />

Nachschuss von den verbleibenden Gesellschaftern nicht verlangt werden.<br />

Diese eindeutige Regelung bringt das Gewicht zum Ausdruck, das dem Schutz<br />

der Gesellschafter vor einer unfreiwilligen Vermehrung ihrer Beitragspflichten<br />

beigemessen wird. 89<br />

Damit ist dem einzelnen Gesellschafter aber wenig geholfen, denn § 707 BGB<br />

ist durch individualvertragliche Vereinbarung abdingbar. Es muss also eine<br />

wirksame Klausel im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorsehen.<br />

Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es bedarf klarer Vereinbarungen,<br />

insbesondere, wenn die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss zu<br />

Nachschüssen verpflichtet werden sollen. 90 Die gesellschaftsvertragliche<br />

Mehrheitsklausel muss das antizipierte Einverständnis der einzelnen<br />

Gesellschafter mit der Beitragserhöhung enthalten. Neben der eindeutigen<br />

Einbeziehung der Beitragserhöhung in den Anwendungsbereich der<br />

Mehrheitsklausel müssen eine Obergrenze oder sonstige Kriterien festgelegt<br />

sein, die der Eingrenzung der Erhöhungsrisiken dienen. 91<br />

89 MüKo/Ulmer, § 707 Rn. 1.<br />

90 K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 59 III S. 1746.<br />

91 MüKo/Ulmer, § 707 Rn 5; vgl. auch K.Schmidt, a.a.O.<br />

34


Dennoch kann trotz Vereinbarung einer wirksamen Mehrheitsklausel eine<br />

Erhöhung im Einzelfall unzulässig sein. So darf sie aus Treuegesichtspunkten<br />

nicht stattfinden, wenn sie nicht durch entsprechenden Kapitalbedarf der<br />

Gesellschaft gerechtfertigt ist; mit dem Gleichheitsgrundsatz sind wiederum<br />

Beschlüsse unvereinbar, die rechtlich oder faktisch der Minderheit nicht die<br />

gleiche Chance auf Teilnahme an der Erhöhung einräumen. 92<br />

Die Vereinbarung einer Nachschusspflicht hat mit den Problem der quotalen<br />

Haftung nichts zu tun. Denn ein Nachschuss soll gerade gezahlt werden, damit<br />

die Gesellschaft (der Fonds) liquide bleibt und es zu einer Haftungssituation<br />

wegen mangelnder Deckung von Schulden aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

nicht kommt. Die quotale Haftungsbeschränkung greift daher erst auf einer<br />

sekundären Ebene Platz.<br />

Es bleibt also festzuhalten, dass die Gesellschafter nur bei Vereinbarung einer<br />

wirksamen Nachschussklausel im Gesellschaftsvertrag zu einer<br />

Nachschusszahlung verpflichtet sind. Wegen des Schutzgedankens des § 707<br />

BGB sind an eine entsprechende Klausel hohe Anforderungen zu stellen, so<br />

dass im Einzelfall die Nichtigkeit der Klausel zu prüfen wäre. Besteht keine<br />

ausreichende vertragliche Regelung, verbleibt es bei dem gesetzlichen<br />

Regelstatut, das eine Nachschusspflicht gerade nicht vorsieht.<br />

C. DIE OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT<br />

I. Rechtsnatur und Abgrenzung zur GbR<br />

Die oHG ist quasi eine GbR mit kaufmännischem Gesellschaftszweck, die<br />

Vorschriften der GbR (§§ 705 ff. BGB) sind insofern anwendbar, als sich aus<br />

den §§ 105 ff. HGB nichts anderes ergibt, § 105 Abs. 3 HGB. Die oHG betreibt<br />

ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma (vgl. § 105 HGB).<br />

Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn<br />

dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise<br />

eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Kaufmannseigenschaft tritt<br />

unter diesen Voraussetzungen automatisch ein und wird, wie die<br />

Negativformulierung („es sei denn“) zeigt, bei jedem Gewerbebetrieb<br />

vermutet. 93 Als Gewerbe bezeichnet die herrschende Auffassung eine<br />

berufsmäßige und selbständige – aber nicht künstlerische, wissenschaftliche<br />

oder freiberufliche – von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene<br />

Tätigkeit. 94<br />

Vorteil der oHG gegenüber der GbR für den Juristen ist, dass viele Fragen, die<br />

bei der GbR erst durch Entscheidungen oberster Bundesgerichte eine<br />

einigermaßen handhabbare Beantwortung finden, im HGB für die<br />

Personenhandelsgesellschaften ausdrücklich geregelt sind. So ist die oHG<br />

rechtlich selbständig, kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und<br />

Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an<br />

92 MüKo/Ulmer, § 707 Rn. 6 m.w.N.<br />

93 K. Schmidt, Das Handelsrechts-Reformgesetz, NJW 1998, S. 2161, 2162.<br />

94 K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, S. 280 f. m.w.N.<br />

35


Grundstücken erwerben, klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB). Die<br />

oHG kann sich an einer GbR oder KG beteiligen. Durch die Eintragungspflicht<br />

in das Handelsregister erlangt die oHG Registerpublizität. Dadurch entstehen<br />

eindeutige zeitliche Anknüpfungspunkte, soweit mit dem Bestehen oder<br />

Nichtbestehen der oHG oder mit eine Veränderung in ihrem<br />

Gesellschafterbestand rechtliche Folgen verbunden sind.<br />

Bei der oHG ist wegen ihrer Rechtssubjektivtät im eben dargestellten Sinne auf<br />

jeden Fall zwischen der Schuld der Gesellschaft und der Haftung der<br />

Gesellschafter zu unterscheiden, wobei es sich bei dieser Haftung um eine<br />

primäre handelt. Dabei stellt sich zumindest bei der Haftung für<br />

Verbindlichkeiten, die nicht Geldforderungen sind, die Frage, ob die Haftung<br />

den gleichen Inhalt hat, wie die Gesellschaftsschuld (Erfüllungstheorie) oder ob<br />

ein Gläubiger nur Leistung von Geld, mithin bei Nicht-Geld-Schulden lediglich<br />

Schadensersatz verlangen kann (Haftungstheorie). Herrschend heute ist wohl<br />

die Erfüllungstheorie. 95 Die eindeutige Trennung von Gesellschaftsschuld und<br />

Gesellschafterhaftung findet darüber hinaus Ausdruck in § 129 Abs. 4 HGB:<br />

Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel darf der Gläubiger<br />

nicht gegen einen Gesellschafter vollstrecken. Ein Gläubiger muss daher auch<br />

gegen die einzelnen Gesellschafter klagen. Eine Titelumschreibung ist nicht<br />

möglich.<br />

II. Haftung der Gesellschafter<br />

Das gesetzliche Regelstatut des § 128 HGB beinhaltet eine primäre<br />

akzessorische Gesellschafterhaftung: Die Gesellschafter der oHG haften den<br />

Gläubigern der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich<br />

als Gesamtschuldner. 96 Eine „allgemeine“ abweichende Regelung ist Dritten<br />

gegenüber unwirksam (Satz 2). Diese unbeschränkte persönliche Haftung ist<br />

der (recht hohe) Preis dafür, dass bei der gewählten Gesellschaftsform auf eine<br />

gesetzliche Kapitalsicherung verzichtet wird. Entgegen dem Recht der GbR<br />

bestehen für die oHG somit ausdrückliche gesetzliche Regelungen, bei denen<br />

es im Falle des Fehlens einer individualvertraglichen Regelung verbleibt.<br />

Einwendungen gegen die persönliche Inanspruchnahme kann der oHG-<br />

Gesellschafter nur im Rahmen des § 129 HGB vorbringen. Soweit<br />

Einwendungen eines Gesellschafters nicht in seiner Person liegen, kann er<br />

diese nur vorbringen, wenn sich auch die Gesellschaft auf sie (noch) berufen<br />

könnte. Der Gesellschafter kann eine Befriedigung des Gläubigers auch<br />

solange verweigern, wie die Gesellschaft noch die Möglichkeit hat, das<br />

zugrundeliegende Rechtsgeschäft anzufechten. Auf jeden Fall kann sich der<br />

oHG-Gesellschafter wegen seiner primären Haftung nicht darauf berufen, dass<br />

der Gläubiger zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen solle.<br />

95 weiterführend K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 49 III S. 1418 ff. m.w.N und ausführlicher<br />

Darstellung des Inhalts der Gesellschafterhaftung auch bei Sonderproblemen wie Ansprüchen<br />

auf Abgabe von Willenserklärungen.<br />

96 vgl. auch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 49 II S. 1417.<br />

36


Beispiel:<br />

A ist Gesellschafter der ImmoTrans oHG. Die Gesellschaft zahlt einen<br />

von der B-Bank aufgenommenen Kredit nicht rechtzeitig zurück. Die B-<br />

Bank nimmt daraufhin den A wegen einer Darlehensforderung nach<br />

Maßgabe seiner Haftungsquote in Höhe von 100.000 DM in Anspruch.<br />

A wendet ein<br />

1. er müsse nicht zahlen, weil der zugrundeliegende Darlehensvertrag<br />

wegen Vereinbarung von Wucherzinsen gemäß § 138 Abs. 2 BGB<br />

nichtig ist.<br />

2. er müsse nicht zahlen, weil der ImmoTrans gegen die Bank ein fälliger<br />

Kaufpreisanspruch aus Grundstückskaufvertrag in Höhe der von der B-<br />

Bank geltend gemachten Forderung zusteht.<br />

3. Er müsse nicht zahlen, weil die ImmoTrans aufgrund einer arglistigen<br />

Täuschung durch einen Mitarbeiter der B-Bank berechtigt sei, den<br />

Darlehensvertrag anzufechten.<br />

4. er müsse nicht zahlen, weil er persönlich gegen die B-Bank einen<br />

fälligen Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM habe und insofern<br />

aufrechne.<br />

In den Varianten 1 und 2 dringt A mit seinen Einwänden durch. Die<br />

Gesellschaft, die ja Vertragspartnerin der B-Bank geworden ist, kann<br />

einwenden, dass der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist und insofern<br />

vertragliche Ansprüche nicht bestehen (vgl. § 129 I HGB). Er kann auch<br />

einwenden, dass die B-Bank sich durch Aufrechnung gegen den fälligen<br />

Kaufpreisanspruch der ImmoTrans befriedigen könne (§ 129 III HGB).<br />

In der Variante 3 kommt es darauf an, ob die Anfechtungsfrist des § 124<br />

BGB noch eingehalten werden kann. Sie beträgt ein Jahr ab Entdeckung<br />

der Täuschung. Ist die Frist bereits verstrichen, kann die ImmoTrans den<br />

Darlehensvertrag nicht mehr anfechten, so dass kein Fall des § 129 II<br />

(mehr) vorliegt.<br />

Im Fall der Variante 4 dringt A mit seiner Einwendung wiederum in voller<br />

Höhe durch. 97 Die Aufrechung mit persönlichen Forderungen ist<br />

unproblematisch möglich, wohingegen die GbR nicht mit einer<br />

persönlichen Forderung eines Gesellschafters aufrechnen könnte. Dies<br />

folgt aus der Aufrechnungslage und nicht aus der Akzessorietät der<br />

Haftung. durch. Die Aufrechnung des A führt zu einem Regressanspruch<br />

gegen die Gesellschaft.<br />

1. Quotale Haftung?<br />

Es bleibt den Gesellschaftern einer oHG im Innenverhältnis unbenommen, eine<br />

vom Grundsatz der unbegrenzt-persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung<br />

abweichende Regelung zu treffen. Allerdings stellt die Ausschlussregel des §<br />

97 Vgl. hierzu Fall bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1416.<br />

37


128 Satz 2 HGB klar, dass eine entsprechende (allgemeine) Vereinbarung nach<br />

außen nicht wirksam werden kann. Lediglich durch ausdrückliche (besondere)<br />

vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft kann<br />

auch bei der oHG aufgrund der Vertragsfreiheit eine quotale Haftung vereinbart<br />

werden. Die oHG-Gesellschafter können also im Gesellschaftsvertrag die<br />

persönliche Haftung des Einzelnen auf die Beteiligungsquote reduzieren und<br />

dieser Reduktion durch entsprechende Individualvereinbarungen mit den<br />

Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis Wirksamkeit verleihen (z.B.<br />

Bank, Bauunternehmer). Eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung durch<br />

AGB-Klauseln ist aber ebenso wie bei der GbR zumindest wegen Verstoßes<br />

gegen § 9 AGBG abzulehnen, da eine solche Regelung wegen § 128 HGB mit<br />

den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist und<br />

insofern eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt.<br />

Insofern ergeben sich bei der oHG keine Abweichungen zur GbR, wenn man<br />

die oben dargestellten neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung<br />

zugrundelegt, wonach eine Haftungsbeschränkung der BGB-Gesellschafter<br />

nicht durch einseitige Erklärung erfolgen kann.<br />

2. Auswirkungen auf die Haftung bei Eintritt oder Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters<br />

Auf die Ausführungen zur GbR kann sinngemäß mit der Maßgabe verwiesen<br />

werden, dass für die oHG die eindeutigen gesetzlichen Regelungen der §§ 130,<br />

159, 160 HGB gelten. Insbesondere haftet ein eintretender Gesellschafter für<br />

die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

grundsätzlich unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Auch nach<br />

seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft muss er mit einer<br />

nachträglichen Inanspruchnahme innerhalb von 5 Jahren rechnen. Beginn der<br />

Frist ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der herrschenden<br />

Meinung der Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens (§ 160 I 2 HGB) bzw.<br />

der Auflösung der Gesellschaft (§ 159 II HGB) in das Handelsregister des für<br />

den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts. Bei der<br />

Handelsregistereintragung ist genau auf den Inhalt zu achten, denn es soll nicht<br />

der Eindruck einer Umwandlung entstehen können. So bedeutet z.B. die bloße<br />

Formulierung „Die Firma ist erloschen“ nicht die Eintragung der Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern kann auch einen Formenwechsel und Weiterführung der<br />

Gesellschaft als GbR bedeuten. Soll die Gesellschaft aufgelöst sein, ist im<br />

Handelsregister zusätzlich jedenfalls eindeutig zu formulieren: „Die<br />

Gesellschaft ist ... aufgelöst.“ 98 Die Angabe des Auflösungsgrundes wird<br />

teilweise gefordert, sie ist jedenfalls zur Vermeidung von möglichen<br />

Verzögerungen im Eintragungsverfahren anzuraten. Dies gilt auch für die KG. 99<br />

3. Haftung aus Delikt oder Bereicherung<br />

98<br />

Vollständige Beispielsformulare finden sich im Münchner Vertragshandbuch, Band 1,<br />

Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2000, Abschn. II. 38 ff.<br />

99<br />

Vgl. Schmid: in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, München 1991, § 50<br />

Rn. 1.<br />

38


Auf die OHG findet die Regelung des § 31 BGB analoge Anwendung. Dies ist<br />

im Gegensatz zur entsprechenden Problematik bei der GbR seit<br />

Reichsgerichts-Zeiten allgemein anerkannt. 100 Mit dieser Maßgabe kann<br />

hinsichtlich der deliktischen Haftung auf die Darstellung bei der GbR verwiesen<br />

werden. Was die Haftung aus Bereicherungsrecht angeht, kann bei der oHG<br />

ebenfalls nichts anderes gelten, denn hier ist die akzessorische<br />

Gesellschafterhaftung unmittelbar in § 128 HGB geregelt. Für Forderungen aus<br />

ungerechtfertigter Bereicherung haften die oHG-Gesellschafter vorbehaltlich<br />

einer anderweitigen Individualvereinbarung unbeschränkt mit ihrem Vermögen.<br />

Auch hier kann auf die Darstellung bei der GbR verwiesen werden.<br />

III. Nachschusspflichten<br />

Da die Regeln der BGB-Gesellschaft entsprechend gelten, mithin auch § 707<br />

BGB, kann auf die Darstellung bei der GbR verwiesen werden.<br />

D. DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT<br />

Seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 steht gemäß §<br />

105 Abs. 2 HGB n.F. auch den kleingewerblichen und vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften als Option der Weg in die KG und ihrer Haftungsverfassung<br />

offen. 101 Das Recht der Kommanditgesellschaft ist für Fondsgesellschaften<br />

auch aus einem anderen Gesichtspunkt interessant. Für diejenigen bürgerlichrechtlichen<br />

Gesellschaften, die bisher eine Haftungsbeschränkung durch den<br />

Namenszusatz „mit Haftungsbeschränkung“ erreichen wollten und sich damit im<br />

Widerspruch zu der neuen eindeutig ablehnenden Rechtsprechung des BGH<br />

befanden, hatte das BMF durch Erlass vom 18.07.2000 den Weg zur<br />

Umwandlung in eine <strong>GmbH</strong> & Co. KG aus steuerrechtlicher Sicht geebnet,<br />

allerdings zeitlich befristet bis zum 31.12.2000: Vertrauensschutz gewährte<br />

man in der Weise, dass das Vermögen von GbR mbH vollumfänglich von<br />

Anfang an als Betriebsvermögen behandelt wurde, wenn die Gesellschaft bis<br />

zum 31.12.2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und sich bis dahin<br />

wirksam (Eintragung in das Handelsregister musste erfolgt sein!) in eine <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG umgewandelt hatte. 102<br />

I. Rechtsnatur<br />

Die Kommanditgesellschaft ist wie die oHG eine<br />

Personenhandelsgesellschaft. 103 Sie ist der oHG nachgebildet, die Vorschriften<br />

der oHG bzw. die der GbR sind daher auf die KG anwendbar, soweit sich nicht<br />

aus den §§ 161 ff., 105 ff. HGB etwas anderes ergibt (vgl. §§ 161 Abs. 2, 105<br />

100 Vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 31 Rn. 3.<br />

101 Reiff ZIP 1999, S. 1329, 1331 m.w.N.<br />

102 vgl. weiterführend von Gronau/Konold, Beratungspraktische Überlegungen zum BMF-<br />

Schreiben vom 18.7.2000 zur <strong>GmbH</strong> & Co.GbR mbH., DStR 2000, S. 1860 ff.<br />

103 vgl. Legaldefinition der KG in § 161 Abs. 1 HGB.<br />

39


Abs. 1 und 2 HGB, 705 ff. BGB). Ihr Zweck ist wie der der oHG auf den Betrieb<br />

eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Sie setzt sich<br />

zusammen aus den vollumfänglich auch persönlich haftenden Komplementären<br />

(einer genügt) und den Kommanditisten (einer genügt auch hier), die bis zur<br />

vollständigen Erbringung der Einlage summenmäßig beschränkt haften, danach<br />

gar nicht mehr und dann insofern grundsätzlich keine weitere persönliche<br />

Inanspruchnahme befürchten müssen. Die Kommanditisten sind normalerweise<br />

nicht zur Geschäftsführung (vgl. § 164 HGB, der allerdings abdingbar ist) und<br />

auf keinen Fall zur Vertretung der Gesellschaft befugt (vgl den zwingenden §<br />

170 HGB). Sie können Handlungen der Komplementäre nur insoweit<br />

widersprechen, als diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 Satz 1 HGB).<br />

Auch hier gilt, dass die KG Rechtsträgerin ist (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB). Die<br />

Gesellschaftsschulden sind Schulden der Kommanditgesellschaft, für die die<br />

Kommanditisten beschränkt haften. Aus dieser beschränkten Haftung resultiert<br />

die Schuld der Kommanditisten. 104 Im folgenden wird die Darstellung auf die<br />

Kommanditistenhaftung begrenzt, weil nur hier Fragen der vertraglichen<br />

Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung relevant werden können.<br />

II. Haftung der Gesellschafter<br />

1. Grundsatz<br />

Wie dargestellt, haftet bei der KG (mindestens) ein Komplementär unbegrenzt<br />

mit seinem gesamten (Privat-) Vermögen für die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft.<br />

Die Haftung des Kommanditisten gestaltet sich etwas schwieriger: Auch der<br />

Kommanditist ist außerhalb des Erbringens seiner Einlage (§ 171 I, 172 HGB)<br />

nicht gänzlich frei von jeglichem Haftungsrisiko, solange die Gesellschaft bzw.<br />

seine Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen ist (§<br />

176 HGB) bzw. soweit seine Einlage an ihn zurückgezahlt wird (§ 172 Abs. 4<br />

Satz 1 HGB). 105 Der Kommanditist haftet summenmäßig beschränkt nach<br />

Maßgabe seiner Haftungssumme gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten<br />

Vermögen; soweit er eine Einlage bei der Gesellschaft hält, haftet er überhaupt<br />

nicht, denn die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine<br />

Haftung (§ 171 Abs. 1 HGB, 2. Halbsatz). 106 Wegen der Registerpublizität kann<br />

sich ein Kommanditist aber erst ab Eintragung seiner Kommanditistenstellung<br />

auf die Haftungsbeschränkung berufen (vgl. § 172 Abs. 1 und 2 HGB). Denn<br />

auch ein Kommanditist tritt zunächst als gewöhnlicher Gesellschafter in die KG<br />

ein und haftet dann wie ein OHG-Gesellschafter. Erst mit Eintragung der<br />

Haftungshöchstgrenze und Leistung der Einlage begründet sich seine<br />

Kommanditistenstellung. Die eingetragene Höhe der Einlage stellt die<br />

Haftungssumme des Kommanditisten dar, eine bloß abstrakte Rechengröße,<br />

die die Haftungshöchstgrenze angibt und im Gegensatz zur Einlage immer in<br />

104 Vgl. K.Schmidt Gesellschaftsrecht, § 54 I S. 1556.<br />

105 Jäger in: Sudhoff, Teil 1 Abschn. A Rn. 24.<br />

106 K.Schmidt, a.a.O. und S. 1559.<br />

40


Geld ausgedrückt wird. 107 Die Haftungssumme bestimmt somit den Umfang der<br />

Haftung eines Kommanditisten nach außen. 108<br />

Zur Unterscheidung zwischen Einlage und Haftungssumme folgendes<br />

Beispiel:<br />

Kommanditist A hat sich verpflichtet, seinen Lieferwagen – Wert: 20.000<br />

DM – in die Gesellschaft einzubringen. Solange er das Fahrzeug noch<br />

nicht zu Eigentum der KG eingebracht hat (=Einlage), haftet er dritten<br />

Gläubigern gegenüber bis zu einer Höhe seiner Haftungssumme, die<br />

sich aus dem Handelsregister ergibt. Diese kann den Wert der Einlage<br />

widerspiegeln, es kann aber auch eine geringere Summe im<br />

Handelsregister eingetragen werden, hier beispielsweise 10.000 DM. Der<br />

Gläubiger G, der zwischenzeitlich gegen die KG vollstrecken will, kann<br />

nicht Herausgabe des Fahrzeuges an ihn, sondern Zahlung verlangen,<br />

hier 10.000 DM. Hat der Gläubiger allerdings den Gesellschaftsanspruch<br />

auf Einbringung gepfändet, so muss A das Fahrzeug an G herausgeben,<br />

erfüllt damit aber gleichzeitig seine Einlageverpflichtung.<br />

Hat A das Fahrzeug bereits in die Gesellschaft zu deren Eigentum<br />

eingebracht, haftet er überhaupt nicht mehr, wenn zur Zeit der<br />

Einbringung der Wert des Lieferwagens noch immer mindestens 10.000<br />

DM beträgt.<br />

Durch Rückführung der Einlage aus dem gebundenen Vermögen lebt die<br />

beschränkte Haftung wieder auf (§ 172 IV HGB). 109 Unter Rückzahlung im<br />

Sinne des § 172 IV HGB ist jede Zuwendung aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

an den Kommanditisten zu verstehen, mit der dem Gesellschaftsvermögen in<br />

Höhe der der geleisteten Einlage Vermögenswerte entzogen werden, ohne<br />

dass dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird, und die damit die<br />

Fähigkeit der Gesellschaft vermindert, die Gläubiger zu befriedigen. 110 Das<br />

gleiche gilt gemäß § 172 IV 2 HGB, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile<br />

entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der<br />

geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch Entnahme der<br />

Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.<br />

Hierzu folgendes<br />

Beispiel:<br />

K ist Kommanditist einer Immobilien-KG. Er hat die vereinbarte Einlage in<br />

Höhe von 20.000 DM geleistet. Auch im Handelsregister ist die<br />

Haftungsgrenze des K mit 20.000 DM beziffert. Die KG erwirtschaftet in<br />

den Jahren 1994 bis 1996 zusammen einen Gewinn von 400.000 DM,<br />

auf den K entfällt ein Gewinnanteil von 100.000 DM. K entnimmt nichts.<br />

In den Jahren 1997 und 1998 macht die KG Verluste in Höhe von<br />

zusammen 600.000 DM. Der Verlustanteil des K beträgt 150.000 DM. K<br />

107 K. Schmidt a.a.O. S. 1557 f.<br />

108 Eisenhard, Gesellschaftsrecht, 7. Auflage, München 1996 Rn. 382.<br />

109 K.Schmidt a.a.O. S. 1556.<br />

110 Eisenhardt, Rn. 395.<br />

41


selbst hat privat finanzielle Probleme, weil er sich bei<br />

Aktienspekulationen verkalkuliert hat. Seine Gläubiger-Bank nimmt ihn in<br />

Höhe von 14.000 DM in Anpsruch. K veranlasst die Zahlung dieser<br />

Summe aus dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich nimmt ein<br />

Gläubiger G der Gesellschaft, der gegen diese eine Forderung in Höhe<br />

von 200.000 DM hat, den K persönlich in Höhe von 50.000 DM in<br />

Anspruch.<br />

Der K kann von G nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden,<br />

soweit er seine Einlage geleistet hat. Die Haftung lebt aber wieder auf,<br />

wenn ein Fall des § 172 Abs. 4 HGB vorliegt. Das Kapitalkonto des K ist<br />

im Beispiel durch die hohen Verluste der Gesellschaft in den Jahren<br />

1997 und 1998 negativ geworden, sein Kapitalanteil unter den Betrag der<br />

geleisteten Einlage herabgesunken. Durch die Entnahme von 14.000 DM<br />

zur Begleichung einer privaten Schuld hat der K der Gesellschaft Kapital<br />

entzogen, was auf der anderen Seite nicht ausgeglichen worden ist.<br />

Damit ist seine Einlage in dieser Höhe zurückgezahlt worden. Somit liegt<br />

ein Fall des § 172 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 vor. Der Gläubiger G kann<br />

den K persönlich in Höhe von 14.000 DM in Anspruch nehmen.<br />

Abwandlung: K wird von seiner Bank auf Zahlung von 40.000 DM in<br />

Anspruch genommen. Er veranlasst die Zahlung aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen. Gläubiger G nimmt den K in Höhe von 50.000<br />

DM in Anspruch.<br />

Die Überentnahme des K wirkt sich nicht auf seine Haftung aus.<br />

Gläubiger G kann hier nur 20.000,- DM von K verlangen. Dies entspricht<br />

der Summe, in der die Einlage des K zurückgezahlt worden ist. K haftet<br />

aber weiterhin nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftungsgrenze.<br />

Die Haftung des Kommanditisten ist zwar nach § 171 HGB summenmäßig<br />

beschränkt, aber unterscheidet sich ansonsten nicht von der des oHG-<br />

Gesellschafters oder Komplementärs. Sie gründet sich ebenso auf § 128 HGB.<br />

Das heißt, es handelt sich grundsätzlich um eine primäre, akzessorische<br />

Haftung. Bis zur Höhe ihrer Haftungssumme haften die Kommandisten als<br />

Gesamtschuldner, soweit sie von der Haftung nicht durch Einbringung der<br />

haftungsbefreienden Einlage befreit sind oder die Einlage an sie zurückgezahlt<br />

wurde. Die Kommanditisten haften Gläubigern der Gesellschaft persönlich<br />

unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen, wenn die KG schon vor Eintragung in<br />

des Handelsregister mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnt (§ 176 I HGB), es sei<br />

denn, einem Gläubiger ist die Kommanditistenstellung positiv bekannt. Bei<br />

Eintritt eines Kommanditisten in eine existierende KG besteht in dem Zeitraum<br />

zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister ebenfalls eine<br />

persönliche unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die in diesem<br />

Zeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wiederum mit der<br />

Ausnahme der positiven Kenntnis der Gläubiger (§ 176 Abs. 2 HGB, der auf die<br />

Regelungen des Abs. 1 Satz 1 verweist). Nach seinem Wortlaut gilt § 176 II<br />

HGB jedenfalls beim Neueintritt eines Gesellschafters durch Aufnahme in die<br />

Gesellschaft. Fraglich ist allerdings, ob dies auch der Fall ist, wenn durch<br />

Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters durch<br />

42


einen Dritten übernommen wird. Die Rechtsprechung will auch für diesen Fall §<br />

176 II anwenden. 111 Nach der herrschenden Literaturmeinung ist für diese<br />

strenge Haftung kein Raum bei der Übernahme eines Anteils, weil dann bereits<br />

alle Kommanditisten und alle Haftungssummen eingetragen sind. 112<br />

Hier bestehen also noch Unklarheiten. Letztlich wird im Prozess jedoch die<br />

Meinung der Rechtsprechung entscheiden, so dass der Übernehmer eines<br />

Kommanditanteils bis zu seiner Eintragung mit der Haftung nach § 176 II HGB<br />

rechnen sollte. Insofern ist auf eine zügige Berichtigung des Handelsregisters<br />

hinzuwirken.<br />

2. Quotale Haftung?<br />

Bei einer KG ist das Haftungsrisiko eines Kommanditisten wie dargestellt zwar<br />

durch eine der Gesellschaftsform der KG immanente Haftungsbegrenzung<br />

verringert, es kann aber doch gerechtfertigt erscheinen, für die Zeiträume, in<br />

denen auch Kommanditisten unbeschränkt haften, eine quotale Haftung zu<br />

vereinbaren. Denn solange die Kommanditistenstellung nicht im<br />

Handelsregister publik gemacht worden ist, besteht für sie wie für die ohnehin<br />

unbeschränkt haftenden Komplementäre eine ähnliche Situation wie bei der<br />

GbR. Somit kann es angezeigt erscheinen, die Haftung durch<br />

individualvertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger auf die<br />

Beteiligungsquote zu beschränken. Insofern stellt sich wegen der grundsätzlich<br />

aus § 128 HGB hergeleiteten Haftung auch bei der KG die Frage der<br />

Auswirkungen einer vereinbarten quotalen Haftung. Hierbei können allerdings<br />

keine anderen Grundsätze gelten, wie sie bereits für die GbR und oHG<br />

dargelegt worden sind. Auf die obrigen Darstellungen wird daher insoweit<br />

verwiesen. Auch die Folgen eines<br />

Gesellschafterwechsels<br />

richten sich nach dem Recht der oHG, so dass es einer gesonderten<br />

Darstellung ebenfalls nicht bedarf.<br />

Aber auch nach Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister<br />

besteht ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer quotalen Haftung. Hierzu<br />

folgendes<br />

Beispiel:<br />

Eine Immobilien-KG hat 10 Kommanditisten, die jeweils mit 10% an der<br />

KG beteiligt sind. Ihre Haftungseinlage ist mit jeweils 200.000 DM im<br />

Handelsregister eingetragen. Die B-Bank hat gegen die KG eine offene<br />

Forderung in Höhe von 1 Mio DM. Sie nimmt 5 Kommanditisten auf<br />

Zahlung von je 200.000 DM in Anspruch.<br />

Dieses Ergebnis erscheint ungerecht, weil die in Anspruch genommenen<br />

Kommanditisten jeweils mit für 20% der Forderung der B-Bank einstehen<br />

müssten. Bei Vereinbarung einer wirksamen quotalen Haftung würden<br />

111 Vgl. Piehler in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, § 33 Rn. 41.<br />

112 So K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 55 II S. 1612.<br />

43


die Gesellschafter nur als Teilschuldner mit 10% haften, die Bank kann<br />

dann von jedem Gesellschafter nur maximal 100.000 DM verlangen.<br />

E. SCHLUSSTHESEN<br />

Bei allen der dargestellten Gesellschaftsformen kann die Frage der quotalen<br />

Haftung relevant werden. Für die Personengesellschaften des Handelsrechts<br />

besteht zwar aufgrund expliziter gesetzlicher Regelungen eine vereinfachte<br />

Handhabbarkeit haftungsrechtlicher Problematiken. Da aber auch sie auf den<br />

Vorschriften der GbR aufbauen und es sich um Gesamthandsgesellschaften mit<br />

einer grundsätzlichen primären Haftung der Gesellschafter handelt, kann es<br />

auch bei ihnen angezeigt sein, in der dargestellten Weise das Haftungsrisiko zu<br />

minimieren. Hiefür dürfen allerdings keine anderen Maßstäbe als diejenigen<br />

gelten, die für die BGB-Gesellschaft aufgestellt worden sind.<br />

Bei der „quotalen Haftung“ handelt es sich nicht um einen feststehenden<br />

Rechtsbegriff. Die Art und Weise der Haftungsbeschränkung bedarf daher einer<br />

unmissverständlichen Regelung und Beschränkungsklauseln im Zweifelsfalle<br />

der Auslegung. In den meisten Fällen wird man aber unter einer quotalen<br />

Haftung eine solche annehmen dürfen, die unter Abkehr der Grundsätze der<br />

gesamtschuldnerischen Verpflichtung an die Beteiligungsquote der<br />

Gesellschafter anknüpft und so zu einem überschaubaren Haftungsrisiko führt.<br />

Die Gesellschafter haften dann nur noch als Teilschuldner nach Maßgabe ihrer<br />

Beteiligungsquote. Eine Ausfallhaftung für ausbleibende Zahlungen der übrigen<br />

Gesellschafter dann nicht mehr statt.<br />

Eine quotale Haftungsbeschränkung kann bei der GbR nach der neuesten<br />

Rechtsprechung des BGH nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit<br />

den jeweiligen Gläubigern erreicht werden. Damit hat sich der BGH der<br />

sogenannten Akzessorietätstheorie angenähert. Eine Regelung durch AGB-<br />

Klauseln scheidet ebenso aus, wie die einseitige Vereinbarung einer<br />

Haftungsbeschränkung, etwa durch den Zusatz „Gesellschaft mit<br />

Haftungsbeschränkung“. Der verbreiteten Form einer GbR m.b.H. hat der BGH<br />

eine klare Absage erteilt.<br />

Durch die Prinzipien der An- und Abwachsung wirken sich Veränderungen im<br />

Gesellschaftsbestand unmittelbar auf die jeweiligen Beteiligungsquoten der<br />

verbleibenden Gesellschafter und damit auf ihr Haftungsrisiko aus.<br />

Auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen kann die Vereinbarung einer<br />

quotalen Haftung relevant werden. Das ist allerdings nicht der Fall im<br />

deliktischen Bereich. Die Zurechnung eines deliktischen Handelns richtet sich<br />

bei allen Gesellschaftsformen nach §§ 31, 830, 840 BGB, wobei mit § 31 BGB<br />

eine Zurechnungsnorm nur hinsichtlich der Gesamthand, nicht hinsichtlich der<br />

einzelnen Gesellschafter besteht. Keine Besonderheiten bei der Haftung gelten<br />

allerdings in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung. Hier sind<br />

Vertrauensgesichtspunkte heranzuziehen. Hat sich ein Gläubiger auf der<br />

primär-vertraglichen Ebene mit einer quotalen Haftungsbeschränkung<br />

einverstanden erklärt, muss er sich auch bei der bereicherungsrechtlichen<br />

44


Rückabwickung auf der sekundären Ebene an dieser Vereinbarung festhalten<br />

lassen.<br />

Für die bestehenden Fonds-Gesellschaften bedeuten die Änderungen in der<br />

Rechtsprechung Handlungsbedarf und gegebenenfalls eine Anpassung der<br />

geschlossenen Verträge mit der Schwierigkeit, dass sich eine Verpflichtung der<br />

Vertragspartner zu einer nachträglichen Vertragsergänzung letztlich wohl nur<br />

auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben konstruieren lässt,<br />

was insofern auf wackeligen Beinen steht. Diejenigen Gesellschaften, die die<br />

dargestellten steuerlichen Erleichterungen bei der Umwandlung in <strong>GmbH</strong> & Co<br />

KG bis zum 31.12.2000 genutzt haben, haben aus Gesichtspunkten des<br />

Haftungsrisikos wohl den sichersten Weg gewählt. Die anderen Gesellschaften<br />

müssen der veränderten Rechtslage ins Auge sehen und ihr zukünftiges<br />

Handeln entsprechend anpassen.<br />

Dr. Manfred J. Neumann, Stand 22.01.2001<br />

45

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