DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Die dogmatische Herleitung dieses Ergebnisses wird kritisiert 44 , soll aber an<br />
dieser Stelle nicht weiter interessieren. Für die quotale Haftung der<br />
Gesellschafter einer GbR kann man dennoch unabhängig von der<br />
dogmatischen Begründung von folgenden Thesen ausgehen: 45<br />
• Eigenleistungen, die der quotenmäßig haftende Gesellschafter an den<br />
Gläubiger erbringt, werden auf seine Quotenhaftung voll angerechnet.<br />
•<br />
• Eigenleistungen, die ein anderer, ebenfalls quotenmäßig haftender<br />
Gesellschafter an den Gläubiger erbringt, werden auf dessen Quote voll, auf<br />
diejenige des anderen Gesellschafters hingegen gar nicht angerechnet.<br />
Zwischen den Quoten der einzelnen Gesellschafter besteht mithin ein<br />
Teilschuldverhältnis<br />
•<br />
• Teilleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen (dem Fonds) an den<br />
Gläubiger lassen die Quotenhaftung der Gesellschafter für noch offene<br />
Forderungen aus dem Kreditverhältnis unberührt. Sie können also, solange<br />
noch offene Forderungen vorhanden sind, nicht einfach von der<br />
summenmäßig begrenzten Haftungsschuld eines Gesellschafters<br />
abgezogen werden. Teilleistungen der Gesellschaft kommen dem<br />
Gesellschafter aber logischerweise inswoweit zugute, als sich die Höhe der<br />
Restforderung, nach der sich die quotale Haftung berechnet, im Maße der<br />
Tilgung durch die Gesellschaft verringert. Ist die Quotenhaftung der<br />
Gesellschafter zusätzlich auf eine Gesamtsumme begrenzt und übersteigt<br />
die Forderung des Geselllschaftsgläubigers diese Gesamtsumme, so<br />
schmälern Leistungen der Gesellschaft die Gesellschafterhaftung im Zweifel<br />
erst, wenn die Gesellschaftsverbindlichkeit unter die vereinbarte Summe<br />
sinkt.<br />
In unserem Fall 1 führen die dargestellten Ergebnisse zu folgender<br />
Lösung:<br />
a) Die GbR schuldet hier die Darlehensrückzahlung in Höhe von 3 Mio<br />
DM. A haftet hierfür im Innenverhältnis zur Gesellschaft mit einem Anteil<br />
von 10%. Durch die explizite Vereinbarung im Darlehensvertrag setzt<br />
sich diese Haftungsbeschränkung auch im Außenverhältnis fort. A haftet<br />
persönlich für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft nur bis zu<br />
einer Höhe von 300.000,- DM, also bis zu einer Höhe von 10 % der<br />
Darlehensverbindlichkeit von 3 Mio DM (jeweils zzgl. Zinsen).<br />
b) Wenn nun die “Vereinte Grundbesitz” aus ihrem<br />
Gesellschaftsvermögen das Darlehen nur noch in einer Höhe von<br />
500.000,00 DM ablösen kann, fragt sich, in welcher Höhe A für die noch<br />
offene Verbindlichkeit der Gesellschaft in Höhe von 2,5 Mio DM haftet.<br />
Dabei sei einmal angenommen, dass andere Gesellschafter der X-GbR<br />
zur Zeit nicht zahlungsfähig sind. Hieraus ergeben sich folgende<br />
Möglichkeiten:<br />
44 K. Schmidt, NJW 1997, S. 2201, 2202 ff.<br />
45 vgl. Thesen bei K.Schmidt, NJW 1997, S. 2201, 2202, 2206.<br />
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