15.11.2012 Aufrufe

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nun von einer wirksamen<br />

Genehmigung des Geschäfts durch die (geschäftsführenden)<br />

Gesellschafter nach den Regeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />

ab (vgl. § 177 BGB). Genehmigen sie den Vertragsschluss, hat U einen<br />

unmittelbaren vertraglichen Anspruch und muss nicht Wertersatz nach<br />

Bereicherungsrecht verlangen.<br />

V. Nachschusspflichten<br />

Jeder GbR-Gesellschafter muss den vereinbarten Beitrag zur Gesellschaft<br />

erbringen, insbesondere die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage<br />

leisten. Fraglich ist nun, ob über diese Einlageleistung hinaus ein Gesellschafter<br />

verpflichtet werden kann, einen Nachschuss in die Gesellschaft einzuzahlen,<br />

wenn sich erweist, dass der erstrebte Gesellschaftszweck mit den geleisteten<br />

Einlagen nicht erreicht werden kann, z.B. weil erwartete Gewinne ausgeblieben<br />

sind.<br />

Eine Grundregelung trifft § 707 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein<br />

Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung<br />

der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Dem widerspricht<br />

scheinbar § 735 BGB, der eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den<br />

Fall statuiert, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der<br />

gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht<br />

ausreicht. Ähnliches gilt gemäß § 739 für den ausscheidenden Gesellschafter.<br />

Allerdings gelten die Vorschriften der §§ 735, 739 nur für den Fall, dass im<br />

Zuge der Auflösung der Gesellschaft eine oder des Ausscheidens eines<br />

Gesellschafters Auseinandersetzung stattfindet. Das Gesetz stellt also mit den<br />

§§ 735, 739 den Grundsatz auf, dass es erst in der Abwicklung zum Ausgleich<br />

von Fehlbeträgen kommt. Solange die Gesellschaft noch weiterbesteht, muss<br />

es daher bei der Grundregel des § 707 BGB verbleiben. Ergo: Solange die<br />

Gesellschaft weiterhin besteht, kann nach dem gesetzlichen Regelstatut ein<br />

Nachschuss von den verbleibenden Gesellschaftern nicht verlangt werden.<br />

Diese eindeutige Regelung bringt das Gewicht zum Ausdruck, das dem Schutz<br />

der Gesellschafter vor einer unfreiwilligen Vermehrung ihrer Beitragspflichten<br />

beigemessen wird. 89<br />

Damit ist dem einzelnen Gesellschafter aber wenig geholfen, denn § 707 BGB<br />

ist durch individualvertragliche Vereinbarung abdingbar. Es muss also eine<br />

wirksame Klausel im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorsehen.<br />

Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es bedarf klarer Vereinbarungen,<br />

insbesondere, wenn die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss zu<br />

Nachschüssen verpflichtet werden sollen. 90 Die gesellschaftsvertragliche<br />

Mehrheitsklausel muss das antizipierte Einverständnis der einzelnen<br />

Gesellschafter mit der Beitragserhöhung enthalten. Neben der eindeutigen<br />

Einbeziehung der Beitragserhöhung in den Anwendungsbereich der<br />

Mehrheitsklausel müssen eine Obergrenze oder sonstige Kriterien festgelegt<br />

sein, die der Eingrenzung der Erhöhungsrisiken dienen. 91<br />

89 MüKo/Ulmer, § 707 Rn. 1.<br />

90 K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 59 III S. 1746.<br />

91 MüKo/Ulmer, § 707 Rn 5; vgl. auch K.Schmidt, a.a.O.<br />

34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!