DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nun von einer wirksamen<br />
Genehmigung des Geschäfts durch die (geschäftsführenden)<br />
Gesellschafter nach den Regeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />
ab (vgl. § 177 BGB). Genehmigen sie den Vertragsschluss, hat U einen<br />
unmittelbaren vertraglichen Anspruch und muss nicht Wertersatz nach<br />
Bereicherungsrecht verlangen.<br />
V. Nachschusspflichten<br />
Jeder GbR-Gesellschafter muss den vereinbarten Beitrag zur Gesellschaft<br />
erbringen, insbesondere die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Einlage<br />
leisten. Fraglich ist nun, ob über diese Einlageleistung hinaus ein Gesellschafter<br />
verpflichtet werden kann, einen Nachschuss in die Gesellschaft einzuzahlen,<br />
wenn sich erweist, dass der erstrebte Gesellschaftszweck mit den geleisteten<br />
Einlagen nicht erreicht werden kann, z.B. weil erwartete Gewinne ausgeblieben<br />
sind.<br />
Eine Grundregelung trifft § 707 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein<br />
Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung<br />
der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Dem widerspricht<br />
scheinbar § 735 BGB, der eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den<br />
Fall statuiert, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der<br />
gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht<br />
ausreicht. Ähnliches gilt gemäß § 739 für den ausscheidenden Gesellschafter.<br />
Allerdings gelten die Vorschriften der §§ 735, 739 nur für den Fall, dass im<br />
Zuge der Auflösung der Gesellschaft eine oder des Ausscheidens eines<br />
Gesellschafters Auseinandersetzung stattfindet. Das Gesetz stellt also mit den<br />
§§ 735, 739 den Grundsatz auf, dass es erst in der Abwicklung zum Ausgleich<br />
von Fehlbeträgen kommt. Solange die Gesellschaft noch weiterbesteht, muss<br />
es daher bei der Grundregel des § 707 BGB verbleiben. Ergo: Solange die<br />
Gesellschaft weiterhin besteht, kann nach dem gesetzlichen Regelstatut ein<br />
Nachschuss von den verbleibenden Gesellschaftern nicht verlangt werden.<br />
Diese eindeutige Regelung bringt das Gewicht zum Ausdruck, das dem Schutz<br />
der Gesellschafter vor einer unfreiwilligen Vermehrung ihrer Beitragspflichten<br />
beigemessen wird. 89<br />
Damit ist dem einzelnen Gesellschafter aber wenig geholfen, denn § 707 BGB<br />
ist durch individualvertragliche Vereinbarung abdingbar. Es muss also eine<br />
wirksame Klausel im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorsehen.<br />
Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Es bedarf klarer Vereinbarungen,<br />
insbesondere, wenn die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss zu<br />
Nachschüssen verpflichtet werden sollen. 90 Die gesellschaftsvertragliche<br />
Mehrheitsklausel muss das antizipierte Einverständnis der einzelnen<br />
Gesellschafter mit der Beitragserhöhung enthalten. Neben der eindeutigen<br />
Einbeziehung der Beitragserhöhung in den Anwendungsbereich der<br />
Mehrheitsklausel müssen eine Obergrenze oder sonstige Kriterien festgelegt<br />
sein, die der Eingrenzung der Erhöhungsrisiken dienen. 91<br />
89 MüKo/Ulmer, § 707 Rn. 1.<br />
90 K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 59 III S. 1746.<br />
91 MüKo/Ulmer, § 707 Rn 5; vgl. auch K.Schmidt, a.a.O.<br />
34