DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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die Gesellschafter nur als Teilschuldner mit 10% haften, die Bank kann<br />
dann von jedem Gesellschafter nur maximal 100.000 DM verlangen.<br />
E. SCHLUSSTHESEN<br />
Bei allen der dargestellten Gesellschaftsformen kann die Frage der quotalen<br />
Haftung relevant werden. Für die Personengesellschaften des Handelsrechts<br />
besteht zwar aufgrund expliziter gesetzlicher Regelungen eine vereinfachte<br />
Handhabbarkeit haftungsrechtlicher Problematiken. Da aber auch sie auf den<br />
Vorschriften der GbR aufbauen und es sich um Gesamthandsgesellschaften mit<br />
einer grundsätzlichen primären Haftung der Gesellschafter handelt, kann es<br />
auch bei ihnen angezeigt sein, in der dargestellten Weise das Haftungsrisiko zu<br />
minimieren. Hiefür dürfen allerdings keine anderen Maßstäbe als diejenigen<br />
gelten, die für die BGB-Gesellschaft aufgestellt worden sind.<br />
Bei der „quotalen Haftung“ handelt es sich nicht um einen feststehenden<br />
Rechtsbegriff. Die Art und Weise der Haftungsbeschränkung bedarf daher einer<br />
unmissverständlichen Regelung und Beschränkungsklauseln im Zweifelsfalle<br />
der Auslegung. In den meisten Fällen wird man aber unter einer quotalen<br />
Haftung eine solche annehmen dürfen, die unter Abkehr der Grundsätze der<br />
gesamtschuldnerischen Verpflichtung an die Beteiligungsquote der<br />
Gesellschafter anknüpft und so zu einem überschaubaren Haftungsrisiko führt.<br />
Die Gesellschafter haften dann nur noch als Teilschuldner nach Maßgabe ihrer<br />
Beteiligungsquote. Eine Ausfallhaftung für ausbleibende Zahlungen der übrigen<br />
Gesellschafter dann nicht mehr statt.<br />
Eine quotale Haftungsbeschränkung kann bei der GbR nach der neuesten<br />
Rechtsprechung des BGH nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit<br />
den jeweiligen Gläubigern erreicht werden. Damit hat sich der BGH der<br />
sogenannten Akzessorietätstheorie angenähert. Eine Regelung durch AGB-<br />
Klauseln scheidet ebenso aus, wie die einseitige Vereinbarung einer<br />
Haftungsbeschränkung, etwa durch den Zusatz „Gesellschaft mit<br />
Haftungsbeschränkung“. Der verbreiteten Form einer GbR m.b.H. hat der BGH<br />
eine klare Absage erteilt.<br />
Durch die Prinzipien der An- und Abwachsung wirken sich Veränderungen im<br />
Gesellschaftsbestand unmittelbar auf die jeweiligen Beteiligungsquoten der<br />
verbleibenden Gesellschafter und damit auf ihr Haftungsrisiko aus.<br />
Auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen kann die Vereinbarung einer<br />
quotalen Haftung relevant werden. Das ist allerdings nicht der Fall im<br />
deliktischen Bereich. Die Zurechnung eines deliktischen Handelns richtet sich<br />
bei allen Gesellschaftsformen nach §§ 31, 830, 840 BGB, wobei mit § 31 BGB<br />
eine Zurechnungsnorm nur hinsichtlich der Gesamthand, nicht hinsichtlich der<br />
einzelnen Gesellschafter besteht. Keine Besonderheiten bei der Haftung gelten<br />
allerdings in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung. Hier sind<br />
Vertrauensgesichtspunkte heranzuziehen. Hat sich ein Gläubiger auf der<br />
primär-vertraglichen Ebene mit einer quotalen Haftungsbeschränkung<br />
einverstanden erklärt, muss er sich auch bei der bereicherungsrechtlichen<br />
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