DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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unternehmenstragende Gesellschaft nimmt massenhaft „als solche“ am<br />
Rechtsverkehr teil. 13 Ihr ist insbesondere eine konsequente Verselbständigung<br />
der Gesamthand immanent: sie ist als Gesamthand Trägerin von Rechten und<br />
Pflichten, nimmt vertreten durch ihren Geschäftsführer am Rechtsverkehr teil,<br />
ist delikts-, partei- und insolvenzrechtsfähig. 14<br />
Beispiel:<br />
Die Bauern A, B und C schließen sich in Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts zusammen, um gemeinsam die Ernte einzubringen. A stellt die<br />
Erntemaschinen zur Verfügung, B seine Lagerhallen und C soll sich um<br />
den Verkauf kümmern. Während der Ernte geht eine Maschine kaputt.<br />
Bringt A sie zur Reparatur zu dem ihm bekannten D ohne nähere<br />
Offenlegung der Vertretungsverhältnisse, dann muss D davon ausgehen,<br />
dass A für sich allein handelt. Somit liegt in Bezug zu D eine<br />
Innengesellschaft vor. Der Reparaturvertrag kommt nur zwischen A und<br />
D zustande. Ersatzansprüche gegenüber den Mitgesellschaftern<br />
bestehen nur im Innenverhältnis.<br />
Handelt A indessen offenkundig für die GbR, dann sind alle<br />
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit<br />
Vertragspartner des D, unabhängig von besonderen<br />
Vertretungsverhältnissen im Innenverhältnis. Wegen seiner<br />
Werklohnforderung kann D sich ohne weiteres an B oder C halten.<br />
Der Erörterung bedürfen auch die Vertretungs- und<br />
Geschäftsführungsverhältnisse in einer GbR. Das Gesetz geht von einer<br />
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter aus (§ 709 Abs. 1 BGB).<br />
Im Zweifel sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch ermächtigt,<br />
die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Das Gesetz knüpft damit die<br />
Vertretungsmacht im Zweifel an die Geschäftsführungsbefugnis. Die Regeln<br />
über die Geschäftsführung der GbR in den §§ 709-711 BGB sind jedoch<br />
dispositives Recht. 15 Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen.<br />
In der Praxis wird die Geschäftsführung zumeist einem oder wenigen<br />
Geschäftsführern übertragen und somit vom Grundsatz der<br />
Gesamtgeschäftsführung abgewichen. Auch hinsichtlich der Vertretungsmacht<br />
kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln.<br />
II. Die Haftungsverfassung der GbR<br />
1. Grundsatz<br />
Die Haftungsverfassung der GbR ist in den §§ 705 ff. BGB nicht klar definiert<br />
und darauf der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Haftungsverhältnisse<br />
13 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S. 1795.<br />
14 So K: Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 58 V S. 1724, der allerdings darauf hinweist, dass diese<br />
Grundsätze von der Rechtsprechung noch nicht bzw. noch nicht konsequent anerkannt sind.<br />
15 MüKo/Ulmer § 709 Rn. 16.<br />
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