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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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unternehmenstragende Gesellschaft nimmt massenhaft „als solche“ am<br />

Rechtsverkehr teil. 13 Ihr ist insbesondere eine konsequente Verselbständigung<br />

der Gesamthand immanent: sie ist als Gesamthand Trägerin von Rechten und<br />

Pflichten, nimmt vertreten durch ihren Geschäftsführer am Rechtsverkehr teil,<br />

ist delikts-, partei- und insolvenzrechtsfähig. 14<br />

Beispiel:<br />

Die Bauern A, B und C schließen sich in Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts zusammen, um gemeinsam die Ernte einzubringen. A stellt die<br />

Erntemaschinen zur Verfügung, B seine Lagerhallen und C soll sich um<br />

den Verkauf kümmern. Während der Ernte geht eine Maschine kaputt.<br />

Bringt A sie zur Reparatur zu dem ihm bekannten D ohne nähere<br />

Offenlegung der Vertretungsverhältnisse, dann muss D davon ausgehen,<br />

dass A für sich allein handelt. Somit liegt in Bezug zu D eine<br />

Innengesellschaft vor. Der Reparaturvertrag kommt nur zwischen A und<br />

D zustande. Ersatzansprüche gegenüber den Mitgesellschaftern<br />

bestehen nur im Innenverhältnis.<br />

Handelt A indessen offenkundig für die GbR, dann sind alle<br />

Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit<br />

Vertragspartner des D, unabhängig von besonderen<br />

Vertretungsverhältnissen im Innenverhältnis. Wegen seiner<br />

Werklohnforderung kann D sich ohne weiteres an B oder C halten.<br />

Der Erörterung bedürfen auch die Vertretungs- und<br />

Geschäftsführungsverhältnisse in einer GbR. Das Gesetz geht von einer<br />

Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter aus (§ 709 Abs. 1 BGB).<br />

Im Zweifel sind die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch ermächtigt,<br />

die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Das Gesetz knüpft damit die<br />

Vertretungsmacht im Zweifel an die Geschäftsführungsbefugnis. Die Regeln<br />

über die Geschäftsführung der GbR in den §§ 709-711 BGB sind jedoch<br />

dispositives Recht. 15 Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen.<br />

In der Praxis wird die Geschäftsführung zumeist einem oder wenigen<br />

Geschäftsführern übertragen und somit vom Grundsatz der<br />

Gesamtgeschäftsführung abgewichen. Auch hinsichtlich der Vertretungsmacht<br />

kann der Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln.<br />

II. Die Haftungsverfassung der GbR<br />

1. Grundsatz<br />

Die Haftungsverfassung der GbR ist in den §§ 705 ff. BGB nicht klar definiert<br />

und darauf der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Haftungsverhältnisse<br />

13 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S. 1795.<br />

14 So K: Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 58 V S. 1724, der allerdings darauf hinweist, dass diese<br />

Grundsätze von der Rechtsprechung noch nicht bzw. noch nicht konsequent anerkannt sind.<br />

15 MüKo/Ulmer § 709 Rn. 16.<br />

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