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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Die Höhe und Art der Beitragsleistung richtet sich nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag. Insofern kommt es für die Beantwortung der<br />

Ausgangsfrage auch auf dessen Ausgestaltung an. Im weitaus häufigsten Fall<br />

in der Praxis erfolgt die Einbringung des Beitrages zu Eigentum, der<br />

Beitragsgegenstand wird also in das alleinige Volleigentum der Gesellschaft<br />

überführt. Dann kann aber eine direkt an einen Gläubiger geleistete Einlage<br />

nicht auf die Beitragsverpflichtung des Gesellschafters angerechnet werden.<br />

Sieht der Gesellschaftsvertrag oder die vertragliche Vereinbarung beim Eintritt<br />

eines neuen Gesellschafters vor, dass der geleistete Beitrag der Gesellschaft<br />

nur dem Werte nach zugeführt werden soll, kann durchaus eine Regelung<br />

vorstellbar sein, wonach die Einlageverpflichtung durch direkte (teilweise)<br />

Begleichung einer bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber einem<br />

Gläubiger erfolgen soll. Dies hat aber zunächst einmal nichts mit der<br />

vertraglichen Ausgestaltung der Haftung als einer quotalen Haftung zu tun. Es<br />

wird im Zweifel auch nicht im Interesse der Mitgesellschafter sein, wenn eine<br />

Leistung einzelner Gesellschafter direkt an Gesellschaftsgläubiger erfolgt, weil<br />

sich deren Haftungsquote dadurch zunächst – wie dargestellt - nicht mindert.<br />

Die Anrechnung der direkten Leistung einzelner Gesellschafter an<br />

Gesellschaftsgläubiger auf deren Haftungsquote widerspricht auch dem Sinn<br />

und Zweck, der durch die quotale Haftung erreicht werden soll. Den Gläubigern<br />

soll zunächst die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Dieses<br />

wird mitbestimmt durch die Beiträge der Gesellschafter. Die Vereinbarung einer<br />

quotalen Haftung soll die Gesellschafter der GbR nur vor einer uferlosen<br />

persönlichen Inanspruchnahme durch Gläubiger bei mangelnder Deckung<br />

durch das Gesellschaftsvermögen schützen, nämlich ihnen die Sicherheit<br />

geben, für eine Gesellschaftsverbindlichkeit nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung<br />

einstehen zu müssen. Einlageverpflichtung und Haftung sind getrennt zu<br />

betrachten. Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter zum<br />

einen die zentrale Pflicht zur Beitragsleistung auf der Primärebene, auf einer<br />

sekundären Ebene haften sie für Gesellschaftsschulden in voller Höhe mit<br />

ihrem Vermögen. Nur auf dieser sekundären Ebene treten bei der Vereinbarung<br />

einer quotalen Haftung Veränderungen ein. Insofern ist davon auszugehen,<br />

dass Leistungen einzelner Gesellschafter, die direkt an Gesellschaftsgläubiger<br />

erfolgen, nur in Ausnahmefällen auf die Beitragsverpflichtung der jeweiligen<br />

Gesellschafter angerechnet werden können, nämlich nur dann, wenn dies<br />

ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist.<br />

b) Störungen im Gesellschafterbestand und ihre Folgen für die Haftung<br />

aa) Ausscheiden eines Gesellschafters, Ausfall eines Gesellschafters<br />

wegen persönlicher Insolvenz<br />

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen wird<br />

die Gesellschaft zwingend aufgelöst (§ 728 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen<br />

Normalfall ist die Fortführung der Gesellschaft aber auch bei Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters durch Kündigung oder Tod oder im Falle der persönlichen<br />

Insolvenz nicht vorgesehen (vgl. §§ 723, 727, 728 Abs. 2 BGB). Abweichendes<br />

kann allerdings im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, wie § 736 BGB<br />

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