DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Die Höhe und Art der Beitragsleistung richtet sich nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag. Insofern kommt es für die Beantwortung der<br />
Ausgangsfrage auch auf dessen Ausgestaltung an. Im weitaus häufigsten Fall<br />
in der Praxis erfolgt die Einbringung des Beitrages zu Eigentum, der<br />
Beitragsgegenstand wird also in das alleinige Volleigentum der Gesellschaft<br />
überführt. Dann kann aber eine direkt an einen Gläubiger geleistete Einlage<br />
nicht auf die Beitragsverpflichtung des Gesellschafters angerechnet werden.<br />
Sieht der Gesellschaftsvertrag oder die vertragliche Vereinbarung beim Eintritt<br />
eines neuen Gesellschafters vor, dass der geleistete Beitrag der Gesellschaft<br />
nur dem Werte nach zugeführt werden soll, kann durchaus eine Regelung<br />
vorstellbar sein, wonach die Einlageverpflichtung durch direkte (teilweise)<br />
Begleichung einer bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber einem<br />
Gläubiger erfolgen soll. Dies hat aber zunächst einmal nichts mit der<br />
vertraglichen Ausgestaltung der Haftung als einer quotalen Haftung zu tun. Es<br />
wird im Zweifel auch nicht im Interesse der Mitgesellschafter sein, wenn eine<br />
Leistung einzelner Gesellschafter direkt an Gesellschaftsgläubiger erfolgt, weil<br />
sich deren Haftungsquote dadurch zunächst – wie dargestellt - nicht mindert.<br />
Die Anrechnung der direkten Leistung einzelner Gesellschafter an<br />
Gesellschaftsgläubiger auf deren Haftungsquote widerspricht auch dem Sinn<br />
und Zweck, der durch die quotale Haftung erreicht werden soll. Den Gläubigern<br />
soll zunächst die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften. Dieses<br />
wird mitbestimmt durch die Beiträge der Gesellschafter. Die Vereinbarung einer<br />
quotalen Haftung soll die Gesellschafter der GbR nur vor einer uferlosen<br />
persönlichen Inanspruchnahme durch Gläubiger bei mangelnder Deckung<br />
durch das Gesellschaftsvermögen schützen, nämlich ihnen die Sicherheit<br />
geben, für eine Gesellschaftsverbindlichkeit nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung<br />
einstehen zu müssen. Einlageverpflichtung und Haftung sind getrennt zu<br />
betrachten. Nach der gesetzlichen Regelung haben die Gesellschafter zum<br />
einen die zentrale Pflicht zur Beitragsleistung auf der Primärebene, auf einer<br />
sekundären Ebene haften sie für Gesellschaftsschulden in voller Höhe mit<br />
ihrem Vermögen. Nur auf dieser sekundären Ebene treten bei der Vereinbarung<br />
einer quotalen Haftung Veränderungen ein. Insofern ist davon auszugehen,<br />
dass Leistungen einzelner Gesellschafter, die direkt an Gesellschaftsgläubiger<br />
erfolgen, nur in Ausnahmefällen auf die Beitragsverpflichtung der jeweiligen<br />
Gesellschafter angerechnet werden können, nämlich nur dann, wenn dies<br />
ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist.<br />
b) Störungen im Gesellschafterbestand und ihre Folgen für die Haftung<br />
aa) Ausscheiden eines Gesellschafters, Ausfall eines Gesellschafters<br />
wegen persönlicher Insolvenz<br />
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen wird<br />
die Gesellschaft zwingend aufgelöst (§ 728 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen<br />
Normalfall ist die Fortführung der Gesellschaft aber auch bei Ausscheiden<br />
eines Gesellschafters durch Kündigung oder Tod oder im Falle der persönlichen<br />
Insolvenz nicht vorgesehen (vgl. §§ 723, 727, 728 Abs. 2 BGB). Abweichendes<br />
kann allerdings im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, wie § 736 BGB<br />
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