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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Auf die OHG findet die Regelung des § 31 BGB analoge Anwendung. Dies ist<br />

im Gegensatz zur entsprechenden Problematik bei der GbR seit<br />

Reichsgerichts-Zeiten allgemein anerkannt. 100 Mit dieser Maßgabe kann<br />

hinsichtlich der deliktischen Haftung auf die Darstellung bei der GbR verwiesen<br />

werden. Was die Haftung aus Bereicherungsrecht angeht, kann bei der oHG<br />

ebenfalls nichts anderes gelten, denn hier ist die akzessorische<br />

Gesellschafterhaftung unmittelbar in § 128 HGB geregelt. Für Forderungen aus<br />

ungerechtfertigter Bereicherung haften die oHG-Gesellschafter vorbehaltlich<br />

einer anderweitigen Individualvereinbarung unbeschränkt mit ihrem Vermögen.<br />

Auch hier kann auf die Darstellung bei der GbR verwiesen werden.<br />

III. Nachschusspflichten<br />

Da die Regeln der BGB-Gesellschaft entsprechend gelten, mithin auch § 707<br />

BGB, kann auf die Darstellung bei der GbR verwiesen werden.<br />

D. DIE KOMMANDITGESELLSCHAFT<br />

Seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 steht gemäß §<br />

105 Abs. 2 HGB n.F. auch den kleingewerblichen und vermögensverwaltenden<br />

Gesellschaften als Option der Weg in die KG und ihrer Haftungsverfassung<br />

offen. 101 Das Recht der Kommanditgesellschaft ist für Fondsgesellschaften<br />

auch aus einem anderen Gesichtspunkt interessant. Für diejenigen bürgerlichrechtlichen<br />

Gesellschaften, die bisher eine Haftungsbeschränkung durch den<br />

Namenszusatz „mit Haftungsbeschränkung“ erreichen wollten und sich damit im<br />

Widerspruch zu der neuen eindeutig ablehnenden Rechtsprechung des BGH<br />

befanden, hatte das BMF durch Erlass vom 18.07.2000 den Weg zur<br />

Umwandlung in eine <strong>GmbH</strong> & Co. KG aus steuerrechtlicher Sicht geebnet,<br />

allerdings zeitlich befristet bis zum 31.12.2000: Vertrauensschutz gewährte<br />

man in der Weise, dass das Vermögen von GbR mbH vollumfänglich von<br />

Anfang an als Betriebsvermögen behandelt wurde, wenn die Gesellschaft bis<br />

zum 31.12.2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und sich bis dahin<br />

wirksam (Eintragung in das Handelsregister musste erfolgt sein!) in eine <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG umgewandelt hatte. 102<br />

I. Rechtsnatur<br />

Die Kommanditgesellschaft ist wie die oHG eine<br />

Personenhandelsgesellschaft. 103 Sie ist der oHG nachgebildet, die Vorschriften<br />

der oHG bzw. die der GbR sind daher auf die KG anwendbar, soweit sich nicht<br />

aus den §§ 161 ff., 105 ff. HGB etwas anderes ergibt (vgl. §§ 161 Abs. 2, 105<br />

100 Vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 31 Rn. 3.<br />

101 Reiff ZIP 1999, S. 1329, 1331 m.w.N.<br />

102 vgl. weiterführend von Gronau/Konold, Beratungspraktische Überlegungen zum BMF-<br />

Schreiben vom 18.7.2000 zur <strong>GmbH</strong> & Co.GbR mbH., DStR 2000, S. 1860 ff.<br />

103 vgl. Legaldefinition der KG in § 161 Abs. 1 HGB.<br />

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