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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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einen Dritten übernommen wird. Die Rechtsprechung will auch für diesen Fall §<br />

176 II anwenden. 111 Nach der herrschenden Literaturmeinung ist für diese<br />

strenge Haftung kein Raum bei der Übernahme eines Anteils, weil dann bereits<br />

alle Kommanditisten und alle Haftungssummen eingetragen sind. 112<br />

Hier bestehen also noch Unklarheiten. Letztlich wird im Prozess jedoch die<br />

Meinung der Rechtsprechung entscheiden, so dass der Übernehmer eines<br />

Kommanditanteils bis zu seiner Eintragung mit der Haftung nach § 176 II HGB<br />

rechnen sollte. Insofern ist auf eine zügige Berichtigung des Handelsregisters<br />

hinzuwirken.<br />

2. Quotale Haftung?<br />

Bei einer KG ist das Haftungsrisiko eines Kommanditisten wie dargestellt zwar<br />

durch eine der Gesellschaftsform der KG immanente Haftungsbegrenzung<br />

verringert, es kann aber doch gerechtfertigt erscheinen, für die Zeiträume, in<br />

denen auch Kommanditisten unbeschränkt haften, eine quotale Haftung zu<br />

vereinbaren. Denn solange die Kommanditistenstellung nicht im<br />

Handelsregister publik gemacht worden ist, besteht für sie wie für die ohnehin<br />

unbeschränkt haftenden Komplementäre eine ähnliche Situation wie bei der<br />

GbR. Somit kann es angezeigt erscheinen, die Haftung durch<br />

individualvertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger auf die<br />

Beteiligungsquote zu beschränken. Insofern stellt sich wegen der grundsätzlich<br />

aus § 128 HGB hergeleiteten Haftung auch bei der KG die Frage der<br />

Auswirkungen einer vereinbarten quotalen Haftung. Hierbei können allerdings<br />

keine anderen Grundsätze gelten, wie sie bereits für die GbR und oHG<br />

dargelegt worden sind. Auf die obrigen Darstellungen wird daher insoweit<br />

verwiesen. Auch die Folgen eines<br />

Gesellschafterwechsels<br />

richten sich nach dem Recht der oHG, so dass es einer gesonderten<br />

Darstellung ebenfalls nicht bedarf.<br />

Aber auch nach Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister<br />

besteht ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer quotalen Haftung. Hierzu<br />

folgendes<br />

Beispiel:<br />

Eine Immobilien-KG hat 10 Kommanditisten, die jeweils mit 10% an der<br />

KG beteiligt sind. Ihre Haftungseinlage ist mit jeweils 200.000 DM im<br />

Handelsregister eingetragen. Die B-Bank hat gegen die KG eine offene<br />

Forderung in Höhe von 1 Mio DM. Sie nimmt 5 Kommanditisten auf<br />

Zahlung von je 200.000 DM in Anspruch.<br />

Dieses Ergebnis erscheint ungerecht, weil die in Anspruch genommenen<br />

Kommanditisten jeweils mit für 20% der Forderung der B-Bank einstehen<br />

müssten. Bei Vereinbarung einer wirksamen quotalen Haftung würden<br />

111 Vgl. Piehler in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, § 33 Rn. 41.<br />

112 So K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 55 II S. 1612.<br />

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