DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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einen Dritten übernommen wird. Die Rechtsprechung will auch für diesen Fall §<br />
176 II anwenden. 111 Nach der herrschenden Literaturmeinung ist für diese<br />
strenge Haftung kein Raum bei der Übernahme eines Anteils, weil dann bereits<br />
alle Kommanditisten und alle Haftungssummen eingetragen sind. 112<br />
Hier bestehen also noch Unklarheiten. Letztlich wird im Prozess jedoch die<br />
Meinung der Rechtsprechung entscheiden, so dass der Übernehmer eines<br />
Kommanditanteils bis zu seiner Eintragung mit der Haftung nach § 176 II HGB<br />
rechnen sollte. Insofern ist auf eine zügige Berichtigung des Handelsregisters<br />
hinzuwirken.<br />
2. Quotale Haftung?<br />
Bei einer KG ist das Haftungsrisiko eines Kommanditisten wie dargestellt zwar<br />
durch eine der Gesellschaftsform der KG immanente Haftungsbegrenzung<br />
verringert, es kann aber doch gerechtfertigt erscheinen, für die Zeiträume, in<br />
denen auch Kommanditisten unbeschränkt haften, eine quotale Haftung zu<br />
vereinbaren. Denn solange die Kommanditistenstellung nicht im<br />
Handelsregister publik gemacht worden ist, besteht für sie wie für die ohnehin<br />
unbeschränkt haftenden Komplementäre eine ähnliche Situation wie bei der<br />
GbR. Somit kann es angezeigt erscheinen, die Haftung durch<br />
individualvertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger auf die<br />
Beteiligungsquote zu beschränken. Insofern stellt sich wegen der grundsätzlich<br />
aus § 128 HGB hergeleiteten Haftung auch bei der KG die Frage der<br />
Auswirkungen einer vereinbarten quotalen Haftung. Hierbei können allerdings<br />
keine anderen Grundsätze gelten, wie sie bereits für die GbR und oHG<br />
dargelegt worden sind. Auf die obrigen Darstellungen wird daher insoweit<br />
verwiesen. Auch die Folgen eines<br />
Gesellschafterwechsels<br />
richten sich nach dem Recht der oHG, so dass es einer gesonderten<br />
Darstellung ebenfalls nicht bedarf.<br />
Aber auch nach Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister<br />
besteht ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer quotalen Haftung. Hierzu<br />
folgendes<br />
Beispiel:<br />
Eine Immobilien-KG hat 10 Kommanditisten, die jeweils mit 10% an der<br />
KG beteiligt sind. Ihre Haftungseinlage ist mit jeweils 200.000 DM im<br />
Handelsregister eingetragen. Die B-Bank hat gegen die KG eine offene<br />
Forderung in Höhe von 1 Mio DM. Sie nimmt 5 Kommanditisten auf<br />
Zahlung von je 200.000 DM in Anspruch.<br />
Dieses Ergebnis erscheint ungerecht, weil die in Anspruch genommenen<br />
Kommanditisten jeweils mit für 20% der Forderung der B-Bank einstehen<br />
müssten. Bei Vereinbarung einer wirksamen quotalen Haftung würden<br />
111 Vgl. Piehler in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, § 33 Rn. 41.<br />
112 So K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 55 II S. 1612.<br />
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