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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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1. Besonderheiten aus Gesellschafts- und Gesellschaftersicht<br />

a) Leistungen einzelner Gesellschafter<br />

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung erstmals zu Fragen von<br />

Abwicklungsproblemen bei der quotalen Haftungsbeschränkung der<br />

Gesellschafter einer GbR Stellung genommen. 40 Das Gericht hat die<br />

Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung als unproblematisch<br />

vorausgesetzt. Dies konnte er in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall<br />

auch, denn zugunsten der Gesellschafter war eine Beschränkung der Haftung<br />

mit ihrem Privatvermögen in Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft („quotale<br />

Haftung“) sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch individualvertraglich mit dem<br />

Vertragspartner vereinbart. 41<br />

In der Sache ging es hauptsächlich darum, in welcher Höhe die aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen auf eine Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen<br />

auch auf die persönliche Haftung eines einzelnen Gesellschafters anzurechnen<br />

war. 42 Es bestand die Besonderheit, dass der betreffende Gesellschafter<br />

nachträglich der Gesellschaft hinzugetreten war und bereits Leistungen an den<br />

Gläubiger aus seinem Privatvermögen erbracht hat. Außerdem war die<br />

persönliche Haftung der Gesellschafter nicht nur quotenmäßig auf die<br />

Beteiligungsquote, sondern auch summenmäßig auf den Nominalwert des<br />

Darlehens beschränkt worden.<br />

Der BGH entschied, dass bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen<br />

an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige<br />

quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter<br />

stattfinde. Soweit der Beklagte aus seinem Privatvermögen auch für die als<br />

Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit gezahlt habe, sei<br />

anteilige Erfüllungswirkung auch bei seiner quotenmäßig übernommenen<br />

Schuldbeitrittsverbindlichkeit eingetreten, weil zwischen der Gesellschaft und<br />

dem Gesellschafter ein Gesamtschuldverhältnis bestanden habe. 43 Im<br />

Verhältnis zu den privaten Verpflichtungen der übrigen Gesellschafter habe<br />

allerdings nur ein Teilschuldverhältnis im Sinne von § 420 BGB bestanden.<br />

Der Wille des BGH ist klar: Ein Gesellschafter soll bei einer vereinbarten<br />

quotalen Haftung bei Zahlung auf die Verbindlichkeit aus seinem<br />

Privatvermögen nur seine eigene Haftungssumme herabsetzen können.<br />

Ebenso sollen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die persönliche<br />

Haftung der einzelnen Gesellschafter reduzieren, allerdings nur in dem Maße,<br />

wie die Höhe der Verbindlichkeit bereits unter die Summe der Haftungsquoten<br />

der einzelnen Gesellschafter gefallen ist und somit eine durch die quotale<br />

Gesellschafterhaftung nicht abgesicherte Schuld nicht mehr besteht.<br />

40<br />

BGH NJW 1997, S. 1580; vgl. hierzu K.Schmidt, Quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern,<br />

NJW 1997, S. 2201 ff.<br />

41<br />

BGH a.a.O.<br />

42<br />

so zusammenfassend K.Schmidt, NJW 1997, S. 2201 f.<br />

43<br />

BGH a.a.O., der allerdings von einem „zumindest unechten“ Gesamtschuldverhältnis<br />

ausgeht.<br />

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