DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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1. Besonderheiten aus Gesellschafts- und Gesellschaftersicht<br />
a) Leistungen einzelner Gesellschafter<br />
Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung erstmals zu Fragen von<br />
Abwicklungsproblemen bei der quotalen Haftungsbeschränkung der<br />
Gesellschafter einer GbR Stellung genommen. 40 Das Gericht hat die<br />
Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung als unproblematisch<br />
vorausgesetzt. Dies konnte er in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall<br />
auch, denn zugunsten der Gesellschafter war eine Beschränkung der Haftung<br />
mit ihrem Privatvermögen in Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft („quotale<br />
Haftung“) sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch individualvertraglich mit dem<br />
Vertragspartner vereinbart. 41<br />
In der Sache ging es hauptsächlich darum, in welcher Höhe die aus dem<br />
Gesellschaftsvermögen auf eine Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen<br />
auch auf die persönliche Haftung eines einzelnen Gesellschafters anzurechnen<br />
war. 42 Es bestand die Besonderheit, dass der betreffende Gesellschafter<br />
nachträglich der Gesellschaft hinzugetreten war und bereits Leistungen an den<br />
Gläubiger aus seinem Privatvermögen erbracht hat. Außerdem war die<br />
persönliche Haftung der Gesellschafter nicht nur quotenmäßig auf die<br />
Beteiligungsquote, sondern auch summenmäßig auf den Nominalwert des<br />
Darlehens beschränkt worden.<br />
Der BGH entschied, dass bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen<br />
an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige<br />
quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter<br />
stattfinde. Soweit der Beklagte aus seinem Privatvermögen auch für die als<br />
Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit gezahlt habe, sei<br />
anteilige Erfüllungswirkung auch bei seiner quotenmäßig übernommenen<br />
Schuldbeitrittsverbindlichkeit eingetreten, weil zwischen der Gesellschaft und<br />
dem Gesellschafter ein Gesamtschuldverhältnis bestanden habe. 43 Im<br />
Verhältnis zu den privaten Verpflichtungen der übrigen Gesellschafter habe<br />
allerdings nur ein Teilschuldverhältnis im Sinne von § 420 BGB bestanden.<br />
Der Wille des BGH ist klar: Ein Gesellschafter soll bei einer vereinbarten<br />
quotalen Haftung bei Zahlung auf die Verbindlichkeit aus seinem<br />
Privatvermögen nur seine eigene Haftungssumme herabsetzen können.<br />
Ebenso sollen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die persönliche<br />
Haftung der einzelnen Gesellschafter reduzieren, allerdings nur in dem Maße,<br />
wie die Höhe der Verbindlichkeit bereits unter die Summe der Haftungsquoten<br />
der einzelnen Gesellschafter gefallen ist und somit eine durch die quotale<br />
Gesellschafterhaftung nicht abgesicherte Schuld nicht mehr besteht.<br />
40<br />
BGH NJW 1997, S. 1580; vgl. hierzu K.Schmidt, Quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern,<br />
NJW 1997, S. 2201 ff.<br />
41<br />
BGH a.a.O.<br />
42<br />
so zusammenfassend K.Schmidt, NJW 1997, S. 2201 f.<br />
43<br />
BGH a.a.O., der allerdings von einem „zumindest unechten“ Gesamtschuldverhältnis<br />
ausgeht.<br />
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