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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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gegenüber Dritten zwingend auszugestalten oder zumindest klare dispositive<br />

Regeln aufzustellen. 16<br />

a) Verschiedene Formen der BGB-Gesellschaft, Haftung der Außen-GbR<br />

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich eine primäre. Ein<br />

Gesellschaftsgläubiger ist nicht verpflichtet, zunächst Befriedigung aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen zu suchen.<br />

Man muss bei der Frage der Haftung „der“ GbR differenzieren zwischen der<br />

reinen Innengesellschaft und der Außengesellschaft, wobei sich<br />

Besonderheiten bei der unternehmenstragenden Gesellschaft ergeben können.<br />

Auf Erwägungen zur Innengesellschaft kann hier verzichtet werden, weil bei ihr<br />

Haftungsprobleme im Außenverhältnis, wie dargestellt, nicht entstehen. Im<br />

folgenden beschränkt sich die Darstellung daher auf die Außen-Gesellschaft,<br />

die ein Gesamthandsvermögen gebildet hat.<br />

Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften gegenüber Dritten für die<br />

Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die von allen gemeinschaftlich oder<br />

durch berechtigte Vertreter für des Gesellschaft abgeschlossen worden sind,<br />

mit dem Gesellschaftsvermögen und grundsätzlich auch persönlich mit ihrem<br />

ganzen Privatvermögen nach den allgemeinen Vorschriften der persönlichen<br />

Verpflichtung mehrerer, §§ 420 ff. BGG, in der Regel als Gesamtschuldner, §§<br />

427, 431 BGB. 17<br />

b) Haftungsgrundsätze<br />

Die Schuld der Gesellschaft ist grundsätzlich streng zu trennen von der<br />

Haftung für die Schuld. Bei der hier zu untersuchenden Außen-GbR, die „als<br />

solche“ am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, stellt sich aber die Frage, ob man<br />

überhaupt eine eigenständige Schuld der Gesellschaft annehmen kann, oder ob<br />

nicht die Gesellschafter als solche bereits schulden. Hierzu werden<br />

überwiegend drei Theorien vertreten.<br />

aa) Individualistische Auffassung (Einheitsbetrachtung)<br />

Diese heute nicht mehr vertretene Auffassung geht unter Hinweis auf § 714<br />

BGB davon aus, dass nur die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst<br />

durch ein Handeln für die Gesellschaft gebunden werden. 18 Die Gesamthand<br />

wird als Sondervermögen der Gesellschafter ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

qualifiziert, das bedeutet, dass eben nicht die Gesellschaft, sondern die<br />

Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verpflichtet werden.<br />

Eine Trennung von Gesamthands- und Gesellschafterverbindlichkeiten erfolgt<br />

nicht. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unmittelbar persönlich<br />

und unbeschränkt (vgl. §§ 714, 427, 431 BGB).<br />

16<br />

Ulmer, Wege zum Ausschluß der persönlichen Gesellschafterhaftung in der Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts, ZIP 1999, S. 509, 510.<br />

17<br />

Palandt/Sprau, § 718 Rn. 8.<br />

18<br />

Zusammenfassend Weber, JuS 2000 S. 313, 316.<br />

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