DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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gegenüber Dritten zwingend auszugestalten oder zumindest klare dispositive<br />
Regeln aufzustellen. 16<br />
a) Verschiedene Formen der BGB-Gesellschaft, Haftung der Außen-GbR<br />
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich eine primäre. Ein<br />
Gesellschaftsgläubiger ist nicht verpflichtet, zunächst Befriedigung aus dem<br />
Gesellschaftsvermögen zu suchen.<br />
Man muss bei der Frage der Haftung „der“ GbR differenzieren zwischen der<br />
reinen Innengesellschaft und der Außengesellschaft, wobei sich<br />
Besonderheiten bei der unternehmenstragenden Gesellschaft ergeben können.<br />
Auf Erwägungen zur Innengesellschaft kann hier verzichtet werden, weil bei ihr<br />
Haftungsprobleme im Außenverhältnis, wie dargestellt, nicht entstehen. Im<br />
folgenden beschränkt sich die Darstellung daher auf die Außen-Gesellschaft,<br />
die ein Gesamthandsvermögen gebildet hat.<br />
Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften gegenüber Dritten für die<br />
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die von allen gemeinschaftlich oder<br />
durch berechtigte Vertreter für des Gesellschaft abgeschlossen worden sind,<br />
mit dem Gesellschaftsvermögen und grundsätzlich auch persönlich mit ihrem<br />
ganzen Privatvermögen nach den allgemeinen Vorschriften der persönlichen<br />
Verpflichtung mehrerer, §§ 420 ff. BGG, in der Regel als Gesamtschuldner, §§<br />
427, 431 BGB. 17<br />
b) Haftungsgrundsätze<br />
Die Schuld der Gesellschaft ist grundsätzlich streng zu trennen von der<br />
Haftung für die Schuld. Bei der hier zu untersuchenden Außen-GbR, die „als<br />
solche“ am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, stellt sich aber die Frage, ob man<br />
überhaupt eine eigenständige Schuld der Gesellschaft annehmen kann, oder ob<br />
nicht die Gesellschafter als solche bereits schulden. Hierzu werden<br />
überwiegend drei Theorien vertreten.<br />
aa) Individualistische Auffassung (Einheitsbetrachtung)<br />
Diese heute nicht mehr vertretene Auffassung geht unter Hinweis auf § 714<br />
BGB davon aus, dass nur die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst<br />
durch ein Handeln für die Gesellschaft gebunden werden. 18 Die Gesamthand<br />
wird als Sondervermögen der Gesellschafter ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />
qualifiziert, das bedeutet, dass eben nicht die Gesellschaft, sondern die<br />
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verpflichtet werden.<br />
Eine Trennung von Gesamthands- und Gesellschafterverbindlichkeiten erfolgt<br />
nicht. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unmittelbar persönlich<br />
und unbeschränkt (vgl. §§ 714, 427, 431 BGB).<br />
16<br />
Ulmer, Wege zum Ausschluß der persönlichen Gesellschafterhaftung in der Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts, ZIP 1999, S. 509, 510.<br />
17<br />
Palandt/Sprau, § 718 Rn. 8.<br />
18<br />
Zusammenfassend Weber, JuS 2000 S. 313, 316.<br />
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