DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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dem Wegfall des Fördergebietsgesetzes nicht mehr bestehenden besonderen<br />
Abschreibungsmöglichkeiten (Sonder-AfA) einerseits und den neuen §§ 2b und<br />
2 Abs. 3 EStG andererseits, der die Möglichkeit der Anrechnung von Verlusten<br />
aus Verlustzuweisungsgesellschaften auf die positiven Einkünfte erheblich<br />
einschränkt, an Attraktivität verloren haben.<br />
So stellen sich Haftungsprobleme heute insbesondere bei solchen<br />
Fondsgesellschaften, die es schon seit längerem gibt und es kommt darauf an,<br />
wie man mit den<br />
bestehenden Immobilienfonds<br />
unter Haftungsgesichtspunkten weiterhin verfahren kann.<br />
Wird ein Bauvorhaben notleidend, so stellt sich schnell die Frage nach der<br />
persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dabei geht es meist um die Frage der<br />
Haftung für das aufgenommene Fremdkapital.<br />
Nach der gesetzlichen Haftungsverfassung der GbR haften dabei die<br />
Gesellschafter eigentlich persönlich bis zur vollen Höhe der<br />
Gesellschaftsschuld. Dies hat die in der Praxis unerwünschte Konsequenz,<br />
dass sich derjenige, der sich nur mit einer (geringen) bestimmten Quote an der<br />
Gesellschaft beteiligt hat und eigentlich auch nur mit dieser Quote haften will,<br />
plötzlich einem Haftungsrisiko ausgesetzt sieht, welches er in diesem Umfang<br />
nicht übernehmen wollte und das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei<br />
weitem übersteigen kann.<br />
Eine solche Konstellation ist in der Praxis nicht gewollt und würde die GbR trotz<br />
ihrer Vorteile als ungeeignete Grundlage für einen Zusammenschluss mehrerer<br />
im Rahmen eines Immobilienfonds zur Finanzierung und Unterhaltung eines<br />
Bauvorhabens erscheinen lassen. Ohne eine Beschränkung der persönlichen<br />
Haftung der Gesellschafter ließen sich letztlich Immobilienfonds auch nicht<br />
vertreiben.<br />
Zu erörtern sind daher die Möglichkeiten, auf welchem Wege die Gesellschafter<br />
einer GbR vom<br />
Damoklesschwert der unbeschränkten persönlichen Haftung<br />
befreit werden können. Es sollen daher zunächst die rechtlichen<br />
Voraussetzungen und Konsequenzen einer Haftungsbeschränkung bei der<br />
gesamthänderischen BGB-Gesellschaft erörtert werden. Die Frage einer<br />
Haftungsbeschränkung stellt sich aber auch bei Offenen Handelsgesellschaften<br />
und bei der Kommanditgesellschaft, was bei letzterer eigentlich wegen der bei<br />
den Kommanditisten schon auf die Einlage beschränkten Haftung nicht zu<br />
vermuten wäre (weil der Blick meist verkürzt ist).<br />
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