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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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dem Wegfall des Fördergebietsgesetzes nicht mehr bestehenden besonderen<br />

Abschreibungsmöglichkeiten (Sonder-AfA) einerseits und den neuen §§ 2b und<br />

2 Abs. 3 EStG andererseits, der die Möglichkeit der Anrechnung von Verlusten<br />

aus Verlustzuweisungsgesellschaften auf die positiven Einkünfte erheblich<br />

einschränkt, an Attraktivität verloren haben.<br />

So stellen sich Haftungsprobleme heute insbesondere bei solchen<br />

Fondsgesellschaften, die es schon seit längerem gibt und es kommt darauf an,<br />

wie man mit den<br />

bestehenden Immobilienfonds<br />

unter Haftungsgesichtspunkten weiterhin verfahren kann.<br />

Wird ein Bauvorhaben notleidend, so stellt sich schnell die Frage nach der<br />

persönlichen Haftung der Gesellschafter. Dabei geht es meist um die Frage der<br />

Haftung für das aufgenommene Fremdkapital.<br />

Nach der gesetzlichen Haftungsverfassung der GbR haften dabei die<br />

Gesellschafter eigentlich persönlich bis zur vollen Höhe der<br />

Gesellschaftsschuld. Dies hat die in der Praxis unerwünschte Konsequenz,<br />

dass sich derjenige, der sich nur mit einer (geringen) bestimmten Quote an der<br />

Gesellschaft beteiligt hat und eigentlich auch nur mit dieser Quote haften will,<br />

plötzlich einem Haftungsrisiko ausgesetzt sieht, welches er in diesem Umfang<br />

nicht übernehmen wollte und das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei<br />

weitem übersteigen kann.<br />

Eine solche Konstellation ist in der Praxis nicht gewollt und würde die GbR trotz<br />

ihrer Vorteile als ungeeignete Grundlage für einen Zusammenschluss mehrerer<br />

im Rahmen eines Immobilienfonds zur Finanzierung und Unterhaltung eines<br />

Bauvorhabens erscheinen lassen. Ohne eine Beschränkung der persönlichen<br />

Haftung der Gesellschafter ließen sich letztlich Immobilienfonds auch nicht<br />

vertreiben.<br />

Zu erörtern sind daher die Möglichkeiten, auf welchem Wege die Gesellschafter<br />

einer GbR vom<br />

Damoklesschwert der unbeschränkten persönlichen Haftung<br />

befreit werden können. Es sollen daher zunächst die rechtlichen<br />

Voraussetzungen und Konsequenzen einer Haftungsbeschränkung bei der<br />

gesamthänderischen BGB-Gesellschaft erörtert werden. Die Frage einer<br />

Haftungsbeschränkung stellt sich aber auch bei Offenen Handelsgesellschaften<br />

und bei der Kommanditgesellschaft, was bei letzterer eigentlich wegen der bei<br />

den Kommanditisten schon auf die Einlage beschränkten Haftung nicht zu<br />

vermuten wäre (weil der Blick meist verkürzt ist).<br />

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