DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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128 Satz 2 HGB klar, dass eine entsprechende (allgemeine) Vereinbarung nach<br />
außen nicht wirksam werden kann. Lediglich durch ausdrückliche (besondere)<br />
vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft kann<br />
auch bei der oHG aufgrund der Vertragsfreiheit eine quotale Haftung vereinbart<br />
werden. Die oHG-Gesellschafter können also im Gesellschaftsvertrag die<br />
persönliche Haftung des Einzelnen auf die Beteiligungsquote reduzieren und<br />
dieser Reduktion durch entsprechende Individualvereinbarungen mit den<br />
Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis Wirksamkeit verleihen (z.B.<br />
Bank, Bauunternehmer). Eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung durch<br />
AGB-Klauseln ist aber ebenso wie bei der GbR zumindest wegen Verstoßes<br />
gegen § 9 AGBG abzulehnen, da eine solche Regelung wegen § 128 HGB mit<br />
den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist und<br />
insofern eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt.<br />
Insofern ergeben sich bei der oHG keine Abweichungen zur GbR, wenn man<br />
die oben dargestellten neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung<br />
zugrundelegt, wonach eine Haftungsbeschränkung der BGB-Gesellschafter<br />
nicht durch einseitige Erklärung erfolgen kann.<br />
2. Auswirkungen auf die Haftung bei Eintritt oder Ausscheidens eines<br />
Gesellschafters<br />
Auf die Ausführungen zur GbR kann sinngemäß mit der Maßgabe verwiesen<br />
werden, dass für die oHG die eindeutigen gesetzlichen Regelungen der §§ 130,<br />
159, 160 HGB gelten. Insbesondere haftet ein eintretender Gesellschafter für<br />
die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
grundsätzlich unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Auch nach<br />
seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft muss er mit einer<br />
nachträglichen Inanspruchnahme innerhalb von 5 Jahren rechnen. Beginn der<br />
Frist ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der herrschenden<br />
Meinung der Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens (§ 160 I 2 HGB) bzw.<br />
der Auflösung der Gesellschaft (§ 159 II HGB) in das Handelsregister des für<br />
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts. Bei der<br />
Handelsregistereintragung ist genau auf den Inhalt zu achten, denn es soll nicht<br />
der Eindruck einer Umwandlung entstehen können. So bedeutet z.B. die bloße<br />
Formulierung „Die Firma ist erloschen“ nicht die Eintragung der Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern kann auch einen Formenwechsel und Weiterführung der<br />
Gesellschaft als GbR bedeuten. Soll die Gesellschaft aufgelöst sein, ist im<br />
Handelsregister zusätzlich jedenfalls eindeutig zu formulieren: „Die<br />
Gesellschaft ist ... aufgelöst.“ 98 Die Angabe des Auflösungsgrundes wird<br />
teilweise gefordert, sie ist jedenfalls zur Vermeidung von möglichen<br />
Verzögerungen im Eintragungsverfahren anzuraten. Dies gilt auch für die KG. 99<br />
3. Haftung aus Delikt oder Bereicherung<br />
98<br />
Vollständige Beispielsformulare finden sich im Münchner Vertragshandbuch, Band 1,<br />
Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2000, Abschn. II. 38 ff.<br />
99<br />
Vgl. Schmid: in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, München 1991, § 50<br />
Rn. 1.<br />
38