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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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von einem Unternehmer mit wirtschaftlich vertretbarem Zeit- und<br />

Kostenaufwand allenfalls im besonders gelagerten, lukrativen Einzelfall<br />

getroffen werden, nicht jedoch im „Massengeschäft“, dem immer<br />

wiederkehrenden Regelfall. 34<br />

Zwar kann bei Immobilien-Gesellschaften eine entsprechende Regelung in die<br />

jeweiligen Verträge noch aufgenommen werden, da kein Massengeschäft<br />

vorliegt und den Vertragspartnern auch Anreize zum Vertragsschluss geboten<br />

werden (z.B. Auftragsvolumen). Die Rechtsprechung des BGH wird, wenn sie<br />

sich erst einmal herumgesprochen hat, aber dennoch zu Verunsicherungen bei<br />

den Gesellschaften führen, die Verträge bereits unter Hinweis auf eine<br />

Haftungsbeschränkung geschlossen haben und sich nun dem Risiko einer<br />

nichtsdestoweniger unbeschränkten Haftung ausgesetzt sehen.<br />

a) Abkehr von der Haftungsbeschränkung durch Beschränkung der<br />

Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR<br />

Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR durch die<br />

Beschränkung der Vertretungsmacht, ist unter Berücksichtigung der<br />

dargestellten Rechtsprechung des BGH nicht mehr praktikabel. Für bestehende<br />

Verträge ist den betroffenen Gesellschaften anzuraten, eine nachträgliche<br />

individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu treffen. Man<br />

könnte davon ausgehen, dass eine Weigerung des Vertragspartners gegen die<br />

vertraglichen Treuepflichten verstößt, soweit beide Parteien bei Abschluss des<br />

Vertrages von einer auf das Gesamthandsvermögen beschränkten Haftung<br />

ausgegangen sind. Denn dann kann der Vertragspartner nicht mehr auf das<br />

Vertrauen des allgemeinen Rechtsverkehrs auf das Bestehen einer<br />

unbegrenzten persönlichen Gesellschafterhaftung verweisen, nur weil ihm eine<br />

GbR als Vertragspartner gegenübersteht. Es wäre nach dem Grundsatz von<br />

Treu und Glauben nun gegebenenfalls treuwidrig, sich einer<br />

individualvertraglichen Klarstellung und Anpassung an die neue Rechtslage zu<br />

verschließen. Aus Sicht der Parteien genießen die Gesellschafter dann nämlich<br />

nicht geringeren Schutz und würde die Verteilung des Insolvenzrisikos den<br />

Vertragspartner nicht stärker als zuvor belasten.<br />

34 So zu Recht Reiff, ZIP 1999, 1329, 1336.<br />

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