DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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von einem Unternehmer mit wirtschaftlich vertretbarem Zeit- und<br />
Kostenaufwand allenfalls im besonders gelagerten, lukrativen Einzelfall<br />
getroffen werden, nicht jedoch im „Massengeschäft“, dem immer<br />
wiederkehrenden Regelfall. 34<br />
Zwar kann bei Immobilien-Gesellschaften eine entsprechende Regelung in die<br />
jeweiligen Verträge noch aufgenommen werden, da kein Massengeschäft<br />
vorliegt und den Vertragspartnern auch Anreize zum Vertragsschluss geboten<br />
werden (z.B. Auftragsvolumen). Die Rechtsprechung des BGH wird, wenn sie<br />
sich erst einmal herumgesprochen hat, aber dennoch zu Verunsicherungen bei<br />
den Gesellschaften führen, die Verträge bereits unter Hinweis auf eine<br />
Haftungsbeschränkung geschlossen haben und sich nun dem Risiko einer<br />
nichtsdestoweniger unbeschränkten Haftung ausgesetzt sehen.<br />
a) Abkehr von der Haftungsbeschränkung durch Beschränkung der<br />
Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters der GbR<br />
Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GbR durch die<br />
Beschränkung der Vertretungsmacht, ist unter Berücksichtigung der<br />
dargestellten Rechtsprechung des BGH nicht mehr praktikabel. Für bestehende<br />
Verträge ist den betroffenen Gesellschaften anzuraten, eine nachträgliche<br />
individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner zu treffen. Man<br />
könnte davon ausgehen, dass eine Weigerung des Vertragspartners gegen die<br />
vertraglichen Treuepflichten verstößt, soweit beide Parteien bei Abschluss des<br />
Vertrages von einer auf das Gesamthandsvermögen beschränkten Haftung<br />
ausgegangen sind. Denn dann kann der Vertragspartner nicht mehr auf das<br />
Vertrauen des allgemeinen Rechtsverkehrs auf das Bestehen einer<br />
unbegrenzten persönlichen Gesellschafterhaftung verweisen, nur weil ihm eine<br />
GbR als Vertragspartner gegenübersteht. Es wäre nach dem Grundsatz von<br />
Treu und Glauben nun gegebenenfalls treuwidrig, sich einer<br />
individualvertraglichen Klarstellung und Anpassung an die neue Rechtslage zu<br />
verschließen. Aus Sicht der Parteien genießen die Gesellschafter dann nämlich<br />
nicht geringeren Schutz und würde die Verteilung des Insolvenzrisikos den<br />
Vertragspartner nicht stärker als zuvor belasten.<br />
34 So zu Recht Reiff, ZIP 1999, 1329, 1336.<br />
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