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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Bereicherung entweder bei der Gesellschaft oder bei allen Gesellschaftern ganz<br />

oder teilweise weggefallen ist. 86<br />

Fraglich ist nun, welche Auswirkungen die Vereinbarung einer quotalen<br />

Haftungsbegrenzung hat. Zieht man insbesondere das Vertrauensargument in<br />

Betracht, so kann der Rechtsverkehr bei der Bereicherungshaftung auch nur in<br />

dem Maße mit der Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme der<br />

einzelnen Gesellschafter rechnen, wie dies auch im Rahmen der normalen<br />

Vertragsabwicklung möglich gewesen wäre. Haften aber die BGB-<br />

Gesellschafter schon auf der „Primärebene“ beschränkt, so kann nichts anderes<br />

für die Bereicherungshaftung gelten. 87 Bei einer vereinbarten quotalen Haftung<br />

ist daher auch die persönliche Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter<br />

auf die Beteiligungsquote beschränkt.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ schließt einen Vertrag zur<br />

Errichtung von 10 Garagen mit dem Bauunternehmer U im Wert von<br />

500.000 DM. Im Innen- wie im Außenverhältnis ist eine an der<br />

Beteiligungsquote orientierte quotale Haftung der Gesellschafter der GbR<br />

vereinbart worden. Gesellschafter C ist mit 10% beteiligt. U beginnt mit<br />

der Bauausführung und stellt das Werk fertig. Dann stellt sich heraus,<br />

dass der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter A, der im Namen<br />

der Gesellschaft den Vertrag geschlossen hat, unerkannt geisteskrank<br />

war, der Vertrag somit nicht wirksam zustande gekommen ist. U verlangt<br />

Wertersatz nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Er<br />

nimmt den liquiden C in Anspruch.<br />

Als Besonderheit liegt hier ein Fall der Verbindung mit einem Grundstück<br />

gemäß § 946 vor, so dass die Garagen wesentlicher Bestandteil des<br />

Grundstücks werden und sich das Eigentum an dem Grundstück auf die<br />

Garagen erstreckt. Insofern handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.<br />

Die Entschädigung erfolgt hier gemäß § 951 BGB über die Vorschriften<br />

der ungerechtfertigten Bereicherung. Allerdings hat U in Erfüllung der<br />

vertraglichen Verbindlichkeit gegenüber der GbR gehandelt, weil er an<br />

die Gültigkeit des Vertrages glaubte. Insofern geht die darin liegende<br />

Leistungskondiktion einer Entschädigung über § 951 BGB vor. 88<br />

Hier muss sich U wegen des dargestellten Vertrauensgrundsatzes aber<br />

in jedem Fall auch im Rahmen des gesetzlichen<br />

Bereicherungsanspruches an der vereinbarten quotalen Haftung<br />

festhalten lassen. Er kann von C nur einen Teilbetrag in Höhe von<br />

50.000 DM verlangen, muss sich im übrigen an die Mitgesellschafter<br />

halten.<br />

Abwandlung: A war nicht geisteskrank, aber zum Abschluss des<br />

Geschäfts nicht vertretungsberechtigt.<br />

86 MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />

87 so auch MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />

88 Palandt/Bassenge, § 951 Rn. 5.<br />

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