DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Bereicherung entweder bei der Gesellschaft oder bei allen Gesellschaftern ganz<br />
oder teilweise weggefallen ist. 86<br />
Fraglich ist nun, welche Auswirkungen die Vereinbarung einer quotalen<br />
Haftungsbegrenzung hat. Zieht man insbesondere das Vertrauensargument in<br />
Betracht, so kann der Rechtsverkehr bei der Bereicherungshaftung auch nur in<br />
dem Maße mit der Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme der<br />
einzelnen Gesellschafter rechnen, wie dies auch im Rahmen der normalen<br />
Vertragsabwicklung möglich gewesen wäre. Haften aber die BGB-<br />
Gesellschafter schon auf der „Primärebene“ beschränkt, so kann nichts anderes<br />
für die Bereicherungshaftung gelten. 87 Bei einer vereinbarten quotalen Haftung<br />
ist daher auch die persönliche Inanspruchnahme der einzelnen Gesellschafter<br />
auf die Beteiligungsquote beschränkt.<br />
Beispiel:<br />
Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ schließt einen Vertrag zur<br />
Errichtung von 10 Garagen mit dem Bauunternehmer U im Wert von<br />
500.000 DM. Im Innen- wie im Außenverhältnis ist eine an der<br />
Beteiligungsquote orientierte quotale Haftung der Gesellschafter der GbR<br />
vereinbart worden. Gesellschafter C ist mit 10% beteiligt. U beginnt mit<br />
der Bauausführung und stellt das Werk fertig. Dann stellt sich heraus,<br />
dass der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter A, der im Namen<br />
der Gesellschaft den Vertrag geschlossen hat, unerkannt geisteskrank<br />
war, der Vertrag somit nicht wirksam zustande gekommen ist. U verlangt<br />
Wertersatz nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Er<br />
nimmt den liquiden C in Anspruch.<br />
Als Besonderheit liegt hier ein Fall der Verbindung mit einem Grundstück<br />
gemäß § 946 vor, so dass die Garagen wesentlicher Bestandteil des<br />
Grundstücks werden und sich das Eigentum an dem Grundstück auf die<br />
Garagen erstreckt. Insofern handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.<br />
Die Entschädigung erfolgt hier gemäß § 951 BGB über die Vorschriften<br />
der ungerechtfertigten Bereicherung. Allerdings hat U in Erfüllung der<br />
vertraglichen Verbindlichkeit gegenüber der GbR gehandelt, weil er an<br />
die Gültigkeit des Vertrages glaubte. Insofern geht die darin liegende<br />
Leistungskondiktion einer Entschädigung über § 951 BGB vor. 88<br />
Hier muss sich U wegen des dargestellten Vertrauensgrundsatzes aber<br />
in jedem Fall auch im Rahmen des gesetzlichen<br />
Bereicherungsanspruches an der vereinbarten quotalen Haftung<br />
festhalten lassen. Er kann von C nur einen Teilbetrag in Höhe von<br />
50.000 DM verlangen, muss sich im übrigen an die Mitgesellschafter<br />
halten.<br />
Abwandlung: A war nicht geisteskrank, aber zum Abschluss des<br />
Geschäfts nicht vertretungsberechtigt.<br />
86 MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />
87 so auch MüKo/Ulmer, a.a.O.<br />
88 Palandt/Bassenge, § 951 Rn. 5.<br />
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