DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Es bleibt zu untersuchen, ob die analoge Anwendung des § 130 HGB für den<br />
Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft sachgerecht erscheint. Erfolgt eine<br />
unmittelbare Beteiligung durch Hinzutreten in die GbR, erscheint es schwierig,<br />
zwischen der Haftung der bisherigen Gesellschafter und der des<br />
hinzugetretenen zu unterscheiden. Unabhängig von der gleichbleibenden<br />
Haftung der Gesamthand ist es dann sachgerecht, auch den eingetretenen<br />
Gesellschafter für bereits vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten<br />
haften zu lassen, wenn er auch bei seinem späteren Eintritt in gleichem Maße<br />
Nutzen aus seiner Beteiligung zieht. Dies dürfte im Regelfall bei dem Beitritt zu<br />
einem Immobilienfonds der Fall sein. Das Haftungsrisiko wird im übrigen<br />
regelmäßig durch die Vereinbarung einer quotalen Haftung begrenzt. Für den<br />
Fall, dass ein Fondsanteil übernommen wird, also ein Fall des<br />
Gesellschafterwechsels vorliegt, dürfte in der Regel auch die Übernahme aller<br />
Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsanteil ergeben,<br />
Vertragsbestandteil geworden sein. In diesem Falle erscheint eine analoge<br />
Anwendung des § 130 HGB ohnehin angebracht. Letztlich wird es aber auf die<br />
jeweilige Ausgestaltung des Gesellschafts- bzw. Beitrittsvertrages ankommen.<br />
Im Ergebnis wird man daher auch eine persönliche – allerdings bei der quotalen<br />
Haftung insofern begrenzte – Einstandspflicht des einem Immobilienfonds unter<br />
unmittelbarer Beteiligung beigetretenen Gesellschafters annehmen müssen.<br />
Für unseren Fall 4 folgt daraus diese<br />
Lösung:<br />
Wenn man eine analoge Anwendung des § 130 HGB bejaht, dann kann<br />
C mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Er muss die B-Bank in<br />
Höhe seiner Beteiligungsquote von 10%, mithin in Höhe von 100.000 DM<br />
befriedigen. C kann sich zwar bei dem Gesellschaftsvermögen schadlos<br />
halten. Ein Rückgriff auf die übrigen Gesellschafter ist jedoch nicht<br />
möglich. Die Zahlung des C entspricht seiner Haftungssumme, er hat<br />
keinen Rückgriffsanspruch auf die übrigen Gesellschafter, vgl. § 426<br />
BGB.<br />
c) Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft<br />
Liegt ein fehlerhafter Beitritt zu einer GbR vor, gelten nach der ständigen<br />
Rechtsprechung des BGH die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten<br />
Grundsätze auch für diesen Fall. Danach ist eine fehlerhaft gegründete<br />
Gesellschaft oder ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft<br />
regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeitsoder<br />
Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. 67 Bis zur<br />
Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der<br />
vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen,<br />
wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung<br />
nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge<br />
geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. 68 Die Grundsätze<br />
67<br />
BGHZ 55,5, 8 f.; BGH WM 1992, 490, 491 m.w.N.<br />
68<br />
BGH aaO S. 492.<br />
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