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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Es bleibt zu untersuchen, ob die analoge Anwendung des § 130 HGB für den<br />

Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft sachgerecht erscheint. Erfolgt eine<br />

unmittelbare Beteiligung durch Hinzutreten in die GbR, erscheint es schwierig,<br />

zwischen der Haftung der bisherigen Gesellschafter und der des<br />

hinzugetretenen zu unterscheiden. Unabhängig von der gleichbleibenden<br />

Haftung der Gesamthand ist es dann sachgerecht, auch den eingetretenen<br />

Gesellschafter für bereits vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten<br />

haften zu lassen, wenn er auch bei seinem späteren Eintritt in gleichem Maße<br />

Nutzen aus seiner Beteiligung zieht. Dies dürfte im Regelfall bei dem Beitritt zu<br />

einem Immobilienfonds der Fall sein. Das Haftungsrisiko wird im übrigen<br />

regelmäßig durch die Vereinbarung einer quotalen Haftung begrenzt. Für den<br />

Fall, dass ein Fondsanteil übernommen wird, also ein Fall des<br />

Gesellschafterwechsels vorliegt, dürfte in der Regel auch die Übernahme aller<br />

Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsanteil ergeben,<br />

Vertragsbestandteil geworden sein. In diesem Falle erscheint eine analoge<br />

Anwendung des § 130 HGB ohnehin angebracht. Letztlich wird es aber auf die<br />

jeweilige Ausgestaltung des Gesellschafts- bzw. Beitrittsvertrages ankommen.<br />

Im Ergebnis wird man daher auch eine persönliche – allerdings bei der quotalen<br />

Haftung insofern begrenzte – Einstandspflicht des einem Immobilienfonds unter<br />

unmittelbarer Beteiligung beigetretenen Gesellschafters annehmen müssen.<br />

Für unseren Fall 4 folgt daraus diese<br />

Lösung:<br />

Wenn man eine analoge Anwendung des § 130 HGB bejaht, dann kann<br />

C mit seiner Einwendung nicht durchdringen. Er muss die B-Bank in<br />

Höhe seiner Beteiligungsquote von 10%, mithin in Höhe von 100.000 DM<br />

befriedigen. C kann sich zwar bei dem Gesellschaftsvermögen schadlos<br />

halten. Ein Rückgriff auf die übrigen Gesellschafter ist jedoch nicht<br />

möglich. Die Zahlung des C entspricht seiner Haftungssumme, er hat<br />

keinen Rückgriffsanspruch auf die übrigen Gesellschafter, vgl. § 426<br />

BGB.<br />

c) Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft<br />

Liegt ein fehlerhafter Beitritt zu einer GbR vor, gelten nach der ständigen<br />

Rechtsprechung des BGH die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten<br />

Grundsätze auch für diesen Fall. Danach ist eine fehlerhaft gegründete<br />

Gesellschaft oder ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft<br />

regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeitsoder<br />

Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. 67 Bis zur<br />

Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der<br />

vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen,<br />

wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung<br />

nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge<br />

geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. 68 Die Grundsätze<br />

67<br />

BGHZ 55,5, 8 f.; BGH WM 1992, 490, 491 m.w.N.<br />

68<br />

BGH aaO S. 492.<br />

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