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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist allerdings abzulehnen. 77 Sie<br />

kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender gesetzlicher<br />

Verpflichtungsgrund nicht nur gegenüber der Gesamthand, sondern auch<br />

gegenüber den Gesellschaftern persönlich gegeben ist, was in der Regel zu<br />

verneinen ist. 78 Zwar führt die Zurechnung über § 31 BGB zu einer Haftung der<br />

Gesamthand gemäß § 840 BGB neben dem deliktisch Handelnden, für eine<br />

Ausdehnung der Haftung des § 31 BGB auf die Mitgesellschafter fehlt aber eine<br />

Rechtsgrundlage. 79 Die Haftung der Personengesellschaft ist im Falle der<br />

Anwendbarkeit des § 31 BGB nur eine solche mit dem Gesamthandsvermögen;<br />

deswegen haften die Gesellschafter der GbR nur mit ihrer Beteiligung am<br />

Gesamthandsvermögen, das sie allerdings nicht mehr durch Entnahmen<br />

verringern dürfen. 80<br />

Ist es also durch Verschulden eines (geschäftsführenden) Gesellschafters zu<br />

einem Schaden gekommen und verlangt der Geschädigte hieraus deliktischen<br />

Schadensersatz von der GbR, kann er sich nur an das gesamthänderisch<br />

gebundene Gesellschaftsvermögen halten. Eine über ihren Anteil am<br />

Gesamthandsvermögen hinausgehende persönliche Haftung haben die<br />

Mitgesellschafter daher nicht zu befürchten.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat vergessen, einen<br />

Winterdienst zu bestellen. Vor einem Mietobjekt kommt Mieter Z zu Fall<br />

und bricht sich ein Bein. Er nimmt die Gesellschaft deliktisch auf<br />

Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Anspruch (§§ 823, 847<br />

BGB). Dabei wendet er sich an den Gesellschafter C, der für ihn allein<br />

zugänglich ist. C wendet ein, erst kürzlich der Gesellschaft beigetreten zu<br />

sein und mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben.<br />

Hier handelt es sich um ein gemeinsames Verschulden aller<br />

Gesellschafter. Sie haben über die §§ 830, 840 BGB als<br />

Gesamtschuldner für den Schaden einzustehen. Insofern ist auch der C<br />

für den Schaden verantwortlich (§ 830 BGB) und kann sich nicht darauf<br />

berufen, mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben. Die Beschränkung<br />

auf eine Haftungsquote kann bei der Deliktshaftung nicht eingreifen. Im<br />

Zweifel muss C den gesamten Schaden des Z ersetzen. Auf die<br />

Zurechnungsnorm des § 31 kommt es hierbei nicht an.<br />

Abwandlung: Aufgrund interner Vereinbarung ist Gesellschafter D, der<br />

nebenher einen Räumdienst unterhält, für die Schneebefreiung<br />

zuständig. An einem Tag vergaß er die Räumung vor dem Haus des<br />

Mieters Z. Z kommt zu Fall. Er nimmt wiederum den C in Anspruch.<br />

Hier hat D deliktisch gehandelt. Er ist somit für den Schaden des Z<br />

verantwortlich. Da D aber in Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit<br />

gehandelt (oder eben nicht gehandelt) hat, ist das Verschulden des D der<br />

77 vgl. Altmeppen a.a.O.; auch der BGH hat die persönliche Haftung der Mitgesellschafter<br />

abgelehnt, vgl. BGHZ 45, 311.<br />

78 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 53.<br />

79 MüKo/Ulmer a.a.O.<br />

80 Altmeppen a.a.O.<br />

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