DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist allerdings abzulehnen. 77 Sie<br />
kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender gesetzlicher<br />
Verpflichtungsgrund nicht nur gegenüber der Gesamthand, sondern auch<br />
gegenüber den Gesellschaftern persönlich gegeben ist, was in der Regel zu<br />
verneinen ist. 78 Zwar führt die Zurechnung über § 31 BGB zu einer Haftung der<br />
Gesamthand gemäß § 840 BGB neben dem deliktisch Handelnden, für eine<br />
Ausdehnung der Haftung des § 31 BGB auf die Mitgesellschafter fehlt aber eine<br />
Rechtsgrundlage. 79 Die Haftung der Personengesellschaft ist im Falle der<br />
Anwendbarkeit des § 31 BGB nur eine solche mit dem Gesamthandsvermögen;<br />
deswegen haften die Gesellschafter der GbR nur mit ihrer Beteiligung am<br />
Gesamthandsvermögen, das sie allerdings nicht mehr durch Entnahmen<br />
verringern dürfen. 80<br />
Ist es also durch Verschulden eines (geschäftsführenden) Gesellschafters zu<br />
einem Schaden gekommen und verlangt der Geschädigte hieraus deliktischen<br />
Schadensersatz von der GbR, kann er sich nur an das gesamthänderisch<br />
gebundene Gesellschaftsvermögen halten. Eine über ihren Anteil am<br />
Gesamthandsvermögen hinausgehende persönliche Haftung haben die<br />
Mitgesellschafter daher nicht zu befürchten.<br />
Beispiel:<br />
Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat vergessen, einen<br />
Winterdienst zu bestellen. Vor einem Mietobjekt kommt Mieter Z zu Fall<br />
und bricht sich ein Bein. Er nimmt die Gesellschaft deliktisch auf<br />
Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Anspruch (§§ 823, 847<br />
BGB). Dabei wendet er sich an den Gesellschafter C, der für ihn allein<br />
zugänglich ist. C wendet ein, erst kürzlich der Gesellschaft beigetreten zu<br />
sein und mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben.<br />
Hier handelt es sich um ein gemeinsames Verschulden aller<br />
Gesellschafter. Sie haben über die §§ 830, 840 BGB als<br />
Gesamtschuldner für den Schaden einzustehen. Insofern ist auch der C<br />
für den Schaden verantwortlich (§ 830 BGB) und kann sich nicht darauf<br />
berufen, mit dem Winterdienst nichts zu tun zu haben. Die Beschränkung<br />
auf eine Haftungsquote kann bei der Deliktshaftung nicht eingreifen. Im<br />
Zweifel muss C den gesamten Schaden des Z ersetzen. Auf die<br />
Zurechnungsnorm des § 31 kommt es hierbei nicht an.<br />
Abwandlung: Aufgrund interner Vereinbarung ist Gesellschafter D, der<br />
nebenher einen Räumdienst unterhält, für die Schneebefreiung<br />
zuständig. An einem Tag vergaß er die Räumung vor dem Haus des<br />
Mieters Z. Z kommt zu Fall. Er nimmt wiederum den C in Anspruch.<br />
Hier hat D deliktisch gehandelt. Er ist somit für den Schaden des Z<br />
verantwortlich. Da D aber in Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit<br />
gehandelt (oder eben nicht gehandelt) hat, ist das Verschulden des D der<br />
77 vgl. Altmeppen a.a.O.; auch der BGH hat die persönliche Haftung der Mitgesellschafter<br />
abgelehnt, vgl. BGHZ 45, 311.<br />
78 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 53.<br />
79 MüKo/Ulmer a.a.O.<br />
80 Altmeppen a.a.O.<br />
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