DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Gesellschafter anteilig um das Maß des freigewordenen Anteils. Da die quotale<br />
Haftung aber an die Beteiligungsquote anknüpft, ist mit dem gewonnen Mehr<br />
auf der Beteiligungsseite auch ein Mehr auf der Haftungsseite verbunden.<br />
Die Pflicht zur Übernahme eines höheren Haftungsrisikos ergibt sich also quasi<br />
automatisch. Wollen die Gesellschafter ein höheres Beteiligungsrisiko nicht<br />
eingehen, ist für den ausgeschiedenen Gesellschafter Ersatz zu suchen.<br />
Entweder muss ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und den<br />
freigewordenen Gesellschaftsanteil übernehmen, oder ein „alter“ Gesellschafter<br />
übernimmt diesen Anteil zusätzlich. Findet eine Anteilsübernahme durch einen<br />
neuen (oder alten) Gesellschafter nicht statt, könnte allenfalls eine vertragliche<br />
Regelung mit dem Gläubiger in dem Sinne getroffen werden, dass die alte<br />
Beteiligungsquote in Ansehung der persönlichen Haftungsquote beibehalten<br />
werden soll. Diese Regelung erscheint aber praxisfern, da kein Gläubiger<br />
freiwillig das Risiko auf sich nimmt, mit einem Teil seiner Forderung mangels<br />
Möglichkeit der insgesamt vollen – wenn auch bezüglich eines einzelnen<br />
Gesellschafters nur quotalen - Inanspruchnahme der persönlich haftenden<br />
Gesellschafter auszufallen.<br />
Ist keine quotale Haftung vereinbart, so ergibt sich aus dem gesetzlichen<br />
Regelstatut nur, dass nach Ablauf von 5 Jahren der ausgeschiedene<br />
Gesellschafter nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Sollten dann<br />
noch Forderungen bestehen, müsste sich der Gläubiger an die übrigen<br />
Gesellschafter halten, die er ja unbeschränkt persönlich in Anspruch nehmen<br />
kann. Das Prinzip der Anwachsung spielt hier nur eine sekundäre Rolle.<br />
bb) Eintritt eines Gesellschafters<br />
Der Eintritt eines Gesellschafters in eine GbR bedarf in besonderem Maße<br />
einer Regelung durch den Gesellschaftsvertrag, da gesetzliche Regelungen<br />
hierzu nicht existieren. Allein § 130 HGB enthält für den Fall des Eintritts in eine<br />
oHG Regelungen für die Haftung des neu eingetretenen Gesellschafters. Hier<br />
ist allerdings fraglich, ob diese Norm analog auf den Eintritt in eine GbR<br />
angewendet werden kann. Dazu gleich mehr.<br />
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für die Gesellschafterauswechselung<br />
bei der GbR kann damit erklärt werden, dass der historische Gesetzgeber<br />
wegen der gesamthänderischen Bindung der Gesellschafter zumindest bei der<br />
GbR einen solchen Wechsel für unzulässig hielt. 59 Inzwischen wird in der Regel<br />
die Gesamthand selbst als Rechts- und Vermögensträgerin anerkannt, so dass<br />
die Möglichkeit eines Gesellschafterwechsels nicht mehr ernsthaft bestritten<br />
werden kann. 60<br />
Für den Eintritt in die Gesellschaft ist stets ein Vertragsschluss zwischen<br />
eintretendem und bestehenden Gesellschaftern erforderlich. 61 Dem Vertrag<br />
müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen, ob vertretungsbefugt oder<br />
59 Jäger in: Sudhoff, Abschn. P Rn. 4.<br />
60 vgl. oben Abschnitt B II 1.<br />
61 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 II S. 1313.<br />
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