15.11.2012 Aufrufe

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

selbst hat privat finanzielle Probleme, weil er sich bei<br />

Aktienspekulationen verkalkuliert hat. Seine Gläubiger-Bank nimmt ihn in<br />

Höhe von 14.000 DM in Anpsruch. K veranlasst die Zahlung dieser<br />

Summe aus dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich nimmt ein<br />

Gläubiger G der Gesellschaft, der gegen diese eine Forderung in Höhe<br />

von 200.000 DM hat, den K persönlich in Höhe von 50.000 DM in<br />

Anspruch.<br />

Der K kann von G nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden,<br />

soweit er seine Einlage geleistet hat. Die Haftung lebt aber wieder auf,<br />

wenn ein Fall des § 172 Abs. 4 HGB vorliegt. Das Kapitalkonto des K ist<br />

im Beispiel durch die hohen Verluste der Gesellschaft in den Jahren<br />

1997 und 1998 negativ geworden, sein Kapitalanteil unter den Betrag der<br />

geleisteten Einlage herabgesunken. Durch die Entnahme von 14.000 DM<br />

zur Begleichung einer privaten Schuld hat der K der Gesellschaft Kapital<br />

entzogen, was auf der anderen Seite nicht ausgeglichen worden ist.<br />

Damit ist seine Einlage in dieser Höhe zurückgezahlt worden. Somit liegt<br />

ein Fall des § 172 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 vor. Der Gläubiger G kann<br />

den K persönlich in Höhe von 14.000 DM in Anspruch nehmen.<br />

Abwandlung: K wird von seiner Bank auf Zahlung von 40.000 DM in<br />

Anspruch genommen. Er veranlasst die Zahlung aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen. Gläubiger G nimmt den K in Höhe von 50.000<br />

DM in Anspruch.<br />

Die Überentnahme des K wirkt sich nicht auf seine Haftung aus.<br />

Gläubiger G kann hier nur 20.000,- DM von K verlangen. Dies entspricht<br />

der Summe, in der die Einlage des K zurückgezahlt worden ist. K haftet<br />

aber weiterhin nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftungsgrenze.<br />

Die Haftung des Kommanditisten ist zwar nach § 171 HGB summenmäßig<br />

beschränkt, aber unterscheidet sich ansonsten nicht von der des oHG-<br />

Gesellschafters oder Komplementärs. Sie gründet sich ebenso auf § 128 HGB.<br />

Das heißt, es handelt sich grundsätzlich um eine primäre, akzessorische<br />

Haftung. Bis zur Höhe ihrer Haftungssumme haften die Kommandisten als<br />

Gesamtschuldner, soweit sie von der Haftung nicht durch Einbringung der<br />

haftungsbefreienden Einlage befreit sind oder die Einlage an sie zurückgezahlt<br />

wurde. Die Kommanditisten haften Gläubigern der Gesellschaft persönlich<br />

unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen, wenn die KG schon vor Eintragung in<br />

des Handelsregister mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnt (§ 176 I HGB), es sei<br />

denn, einem Gläubiger ist die Kommanditistenstellung positiv bekannt. Bei<br />

Eintritt eines Kommanditisten in eine existierende KG besteht in dem Zeitraum<br />

zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister ebenfalls eine<br />

persönliche unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die in diesem<br />

Zeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wiederum mit der<br />

Ausnahme der positiven Kenntnis der Gläubiger (§ 176 Abs. 2 HGB, der auf die<br />

Regelungen des Abs. 1 Satz 1 verweist). Nach seinem Wortlaut gilt § 176 II<br />

HGB jedenfalls beim Neueintritt eines Gesellschafters durch Aufnahme in die<br />

Gesellschaft. Fraglich ist allerdings, ob dies auch der Fall ist, wenn durch<br />

Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters durch<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!