DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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selbst hat privat finanzielle Probleme, weil er sich bei<br />
Aktienspekulationen verkalkuliert hat. Seine Gläubiger-Bank nimmt ihn in<br />
Höhe von 14.000 DM in Anpsruch. K veranlasst die Zahlung dieser<br />
Summe aus dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich nimmt ein<br />
Gläubiger G der Gesellschaft, der gegen diese eine Forderung in Höhe<br />
von 200.000 DM hat, den K persönlich in Höhe von 50.000 DM in<br />
Anspruch.<br />
Der K kann von G nicht mehr persönlich in Anspruch genommen werden,<br />
soweit er seine Einlage geleistet hat. Die Haftung lebt aber wieder auf,<br />
wenn ein Fall des § 172 Abs. 4 HGB vorliegt. Das Kapitalkonto des K ist<br />
im Beispiel durch die hohen Verluste der Gesellschaft in den Jahren<br />
1997 und 1998 negativ geworden, sein Kapitalanteil unter den Betrag der<br />
geleisteten Einlage herabgesunken. Durch die Entnahme von 14.000 DM<br />
zur Begleichung einer privaten Schuld hat der K der Gesellschaft Kapital<br />
entzogen, was auf der anderen Seite nicht ausgeglichen worden ist.<br />
Damit ist seine Einlage in dieser Höhe zurückgezahlt worden. Somit liegt<br />
ein Fall des § 172 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 vor. Der Gläubiger G kann<br />
den K persönlich in Höhe von 14.000 DM in Anspruch nehmen.<br />
Abwandlung: K wird von seiner Bank auf Zahlung von 40.000 DM in<br />
Anspruch genommen. Er veranlasst die Zahlung aus dem<br />
Gesellschaftsvermögen. Gläubiger G nimmt den K in Höhe von 50.000<br />
DM in Anspruch.<br />
Die Überentnahme des K wirkt sich nicht auf seine Haftung aus.<br />
Gläubiger G kann hier nur 20.000,- DM von K verlangen. Dies entspricht<br />
der Summe, in der die Einlage des K zurückgezahlt worden ist. K haftet<br />
aber weiterhin nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftungsgrenze.<br />
Die Haftung des Kommanditisten ist zwar nach § 171 HGB summenmäßig<br />
beschränkt, aber unterscheidet sich ansonsten nicht von der des oHG-<br />
Gesellschafters oder Komplementärs. Sie gründet sich ebenso auf § 128 HGB.<br />
Das heißt, es handelt sich grundsätzlich um eine primäre, akzessorische<br />
Haftung. Bis zur Höhe ihrer Haftungssumme haften die Kommandisten als<br />
Gesamtschuldner, soweit sie von der Haftung nicht durch Einbringung der<br />
haftungsbefreienden Einlage befreit sind oder die Einlage an sie zurückgezahlt<br />
wurde. Die Kommanditisten haften Gläubigern der Gesellschaft persönlich<br />
unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen, wenn die KG schon vor Eintragung in<br />
des Handelsregister mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnt (§ 176 I HGB), es sei<br />
denn, einem Gläubiger ist die Kommanditistenstellung positiv bekannt. Bei<br />
Eintritt eines Kommanditisten in eine existierende KG besteht in dem Zeitraum<br />
zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister ebenfalls eine<br />
persönliche unbeschränkte Haftung des Kommanditisten für die in diesem<br />
Zeitraum eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wiederum mit der<br />
Ausnahme der positiven Kenntnis der Gläubiger (§ 176 Abs. 2 HGB, der auf die<br />
Regelungen des Abs. 1 Satz 1 verweist). Nach seinem Wortlaut gilt § 176 II<br />
HGB jedenfalls beim Neueintritt eines Gesellschafters durch Aufnahme in die<br />
Gesellschaft. Fraglich ist allerdings, ob dies auch der Fall ist, wenn durch<br />
Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters durch<br />
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