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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Wie sich schon aus den gesetzlichen Formulierungen ergibt, ist der<br />

Gesellschaftsvertrag für die GbR konstituierend. Eine „faktische“ – also<br />

vertragslose – BGB-Gesellschaft kann es nicht geben, allenfalls eine solche, die<br />

auf einer fehlerhaften Vertragsgrundlage beruht. 3 Wegen fehlender<br />

Formvorschriften kann der Gesellschaftsvertrag aber auch mündlich oder sogar<br />

stillschweigend geschlossen werden.<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass neben natürlichen Personen (also<br />

„Menschen“), auch juristische Personen (rechtliche Gedankenkonstruktionen,<br />

z.B. Aktiengesellschaft, <strong>GmbH</strong>) Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

sein können. 4 Auch die Personengesellschaften oHG und KG können<br />

Gesellschafter einer GbR sein, ebenso eine GbR Gesellschafter einer<br />

anderen. 5 Strittig ist, ob eine GbR selbst Mitglied in einer<br />

Personenhandelsgesellschaft sein kann. 6 Der BGH hat diese Frage verneint<br />

und vertritt diese Auffassung offiziell auch heute noch so. 7 Als Gründe werden<br />

Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Praktikabilität angeführt. Diese<br />

Auffassung wird neuerdings zunehmend in Frage gestellt und auch der BGH<br />

hat diese Grundaussage stillschweigend in vielen Fällen aufgegeben. 8 Es<br />

sprechen die besseren Gründe dafür, die Gesellschafterstellung einer GbR trotz<br />

der denkbaren Rechtsunsicherheiten auch in diesem Falle anzuerkennen, wenn<br />

sich im Rahmen der Vertrags- und Vereinigungsfreiheit hierfür ein Bedürfnis<br />

ergibt. 9<br />

Durch die Beitragsleistung entsteht als Gesellschaftsvermögen ein sogenanntes<br />

Gesamthandsvermögen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass das<br />

Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern nur zur gesamten Hand – also<br />

gemeinschaftlich – zusteht und sie über das Vermögen auch nur<br />

gemeinschaftlich entscheiden können. Etwas anderers gilt natürlich, wenn sie<br />

im Innenverhältnis einen Geschäftsführer bestimmt haben, was in der Praxis<br />

der Regelfall ist.<br />

Auch ein Gesellschafter ohne Einlageverpflichtung ist am<br />

Gesamthandsvermögen beteiligt. Ein einzelner Gesellschafter kann über seinen<br />

Anteil am Gesellschaftsvermögen oder an den einzelnen dazu gehörenden<br />

Gegenständen nicht verfügen und er hat keinen Anspruch auf Teilung (§ 719<br />

Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den sogenannten 0 % - Gesellschafter. Auch ein<br />

Gesellschafter ohne Kapitalanteil ist gesamthänderisch gebunden. Seine<br />

Zustimmung ist also für die Übertragung von zum Gesellschaftsvermögen<br />

gehörenden Gegenständen ebenso erforderlich. 10<br />

3<br />

Weber, Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – Begriff, Voraussetzungen, JuS 2000 S. 313,<br />

314.<br />

4<br />

MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 64.<br />

5<br />

MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 66 f.<br />

6<br />

so jetzt BayObLG v. 18.10.2000, Az 3Z BR 164/00. Das Gericht sieht den Beitritt einer Außen-<br />

GbR als Kommanditistin zu einer KG als zulässig an.<br />

7<br />

BGHZ 46, 291, 296; vgl auch Wagner in: Loritz/Wagner, Konzeptionshandbuch der<br />

steuerorientierten Kapitalanlage, Bd. 2, Rn. 433.<br />

8 So Wagner in Loritz/ Wagner, Bd. 2 Rn. 434.<br />

9 Vgl. MüKo/Ulmer, § 705 Rn. 67.<br />

10 Vgl. DNotI-Report 24/2000, S. 197, 198 f.<br />

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