DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(1) A haftet nur noch für 10% des Forderungsrests, also in Höhe von<br />
250.000,00 DM.<br />
(2) A haftet auch anteilig für Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss<br />
dann 300.000,00 DM zahlen, 250.000,00 DM auf seine eigene Quote<br />
und 50.000,00 DM auf die Quote der anderen Gesellschafter.<br />
(3) A haftet für sämtliche Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss dann<br />
insgesamt 2,5 Mio DM zahlen. 250.000,00 DM auf die eigene Quote,<br />
den Rest auf die Quote der anderen.<br />
Die Variante (3) wird wohl wegen der vereinbarten quotalen Haftung<br />
nicht in Betracht kommen. Durch diese Haftungsbeschränkung wollen die<br />
Gesellschafter ja gerade dem Risiko entgehen, wie Gesamtschuldner<br />
haften zu müssen, es soll im “worst case” also gerade nicht ein<br />
Gesellschafter die gesamte Restschuld der Gesellschaft aus seinem<br />
persönlichen Vermögen begleichen müssen.<br />
Auch Variante (2) wird man bei verständiger Würdigung der<br />
Haftungsabrede ablehnen müssen. Man muss davon ausgehen, dass<br />
zwischen Gläubiger und dem Gesellschafter eine rechtswirksame<br />
Regelung zustandegekommen ist, wonach die Haftung des einzelnen<br />
Gesellschafters auf einen prozentualen Anteil unter Bezug auf die<br />
jeweilige Höhe der Verbindlichkeit vereinbart worden ist. Bei einer<br />
Beteiligungsquote von 10% haftet A daher nur solange bis zu einer Höhe<br />
von 300.000,- DM zuzüglich Nebenleistungen, wie die Gesellschaft aus<br />
ihrem Gesellschaftsvermögen noch keine Tilgungsleistungen erbracht<br />
hat. Durch Tilgungsleistungen seitens des Gesellschaftsvermögens<br />
(nicht durch Eigenleistung von Gesellschaftern aus deren persönlichem<br />
Vermögen) ist im Beispielsfall aber die Haftung reduziert worden, so<br />
dass aus einer Schuld von 3 Mio eine Schuld von 2,5 Mio DM geworden<br />
ist. Diese Schuldtilgung durch die Gesellschaft aus dem<br />
Gesamthandsvermögen muss auch anteilig dem einzelnen<br />
Gesellschafter zugute kommen.<br />
Danach verbleibt als richtige Antwort nur noch Variante (1): Der<br />
Gesellschafter A haftet noch i.H.v. DM 250.000,00 zzgl.<br />
Nebenleistungen.<br />
Aus diesen Ergebnissen ergeben sich weitere Besonderheiten. Wenn nur<br />
entweder die direkte Leistung des einzelnen Gesellschafters an den Gläubiger<br />
auf seine Haftungsquote oder aber eine Schuldtilgung der Gesellschaft aus<br />
dem Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten des jeweiligen<br />
Gesellschafters gegenüber dem Gläubiger minimiert, ist es für den<br />
Gesellschafter sicherer, bei Zahlungsschwierigkeiten auf seiten der<br />
Gesellschaft unmittelbar auf seine Haftungsquote an den Gläubiger zu zahlen.<br />
Die Zahlung an das Gesellschaftsvermögen bewirkt nur mittelbar eine<br />
Verminderung der Verbindlichkeiten des einzelnen Schuldners, nämlich nur<br />
dann, wenn tatsächlich die geleistete Summe auch zur Schuldentilgung<br />
gegenüber dem Gläubiger verwandt wird.<br />
19