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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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(1) A haftet nur noch für 10% des Forderungsrests, also in Höhe von<br />

250.000,00 DM.<br />

(2) A haftet auch anteilig für Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss<br />

dann 300.000,00 DM zahlen, 250.000,00 DM auf seine eigene Quote<br />

und 50.000,00 DM auf die Quote der anderen Gesellschafter.<br />

(3) A haftet für sämtliche Ausfälle seiner Mitgesellschafter. Er muss dann<br />

insgesamt 2,5 Mio DM zahlen. 250.000,00 DM auf die eigene Quote,<br />

den Rest auf die Quote der anderen.<br />

Die Variante (3) wird wohl wegen der vereinbarten quotalen Haftung<br />

nicht in Betracht kommen. Durch diese Haftungsbeschränkung wollen die<br />

Gesellschafter ja gerade dem Risiko entgehen, wie Gesamtschuldner<br />

haften zu müssen, es soll im “worst case” also gerade nicht ein<br />

Gesellschafter die gesamte Restschuld der Gesellschaft aus seinem<br />

persönlichen Vermögen begleichen müssen.<br />

Auch Variante (2) wird man bei verständiger Würdigung der<br />

Haftungsabrede ablehnen müssen. Man muss davon ausgehen, dass<br />

zwischen Gläubiger und dem Gesellschafter eine rechtswirksame<br />

Regelung zustandegekommen ist, wonach die Haftung des einzelnen<br />

Gesellschafters auf einen prozentualen Anteil unter Bezug auf die<br />

jeweilige Höhe der Verbindlichkeit vereinbart worden ist. Bei einer<br />

Beteiligungsquote von 10% haftet A daher nur solange bis zu einer Höhe<br />

von 300.000,- DM zuzüglich Nebenleistungen, wie die Gesellschaft aus<br />

ihrem Gesellschaftsvermögen noch keine Tilgungsleistungen erbracht<br />

hat. Durch Tilgungsleistungen seitens des Gesellschaftsvermögens<br />

(nicht durch Eigenleistung von Gesellschaftern aus deren persönlichem<br />

Vermögen) ist im Beispielsfall aber die Haftung reduziert worden, so<br />

dass aus einer Schuld von 3 Mio eine Schuld von 2,5 Mio DM geworden<br />

ist. Diese Schuldtilgung durch die Gesellschaft aus dem<br />

Gesamthandsvermögen muss auch anteilig dem einzelnen<br />

Gesellschafter zugute kommen.<br />

Danach verbleibt als richtige Antwort nur noch Variante (1): Der<br />

Gesellschafter A haftet noch i.H.v. DM 250.000,00 zzgl.<br />

Nebenleistungen.<br />

Aus diesen Ergebnissen ergeben sich weitere Besonderheiten. Wenn nur<br />

entweder die direkte Leistung des einzelnen Gesellschafters an den Gläubiger<br />

auf seine Haftungsquote oder aber eine Schuldtilgung der Gesellschaft aus<br />

dem Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten des jeweiligen<br />

Gesellschafters gegenüber dem Gläubiger minimiert, ist es für den<br />

Gesellschafter sicherer, bei Zahlungsschwierigkeiten auf seiten der<br />

Gesellschaft unmittelbar auf seine Haftungsquote an den Gläubiger zu zahlen.<br />

Die Zahlung an das Gesellschaftsvermögen bewirkt nur mittelbar eine<br />

Verminderung der Verbindlichkeiten des einzelnen Schuldners, nämlich nur<br />

dann, wenn tatsächlich die geleistete Summe auch zur Schuldentilgung<br />

gegenüber dem Gläubiger verwandt wird.<br />

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