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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Beispiel:<br />

A ist Gesellschafter der ImmoTrans oHG. Die Gesellschaft zahlt einen<br />

von der B-Bank aufgenommenen Kredit nicht rechtzeitig zurück. Die B-<br />

Bank nimmt daraufhin den A wegen einer Darlehensforderung nach<br />

Maßgabe seiner Haftungsquote in Höhe von 100.000 DM in Anspruch.<br />

A wendet ein<br />

1. er müsse nicht zahlen, weil der zugrundeliegende Darlehensvertrag<br />

wegen Vereinbarung von Wucherzinsen gemäß § 138 Abs. 2 BGB<br />

nichtig ist.<br />

2. er müsse nicht zahlen, weil der ImmoTrans gegen die Bank ein fälliger<br />

Kaufpreisanspruch aus Grundstückskaufvertrag in Höhe der von der B-<br />

Bank geltend gemachten Forderung zusteht.<br />

3. Er müsse nicht zahlen, weil die ImmoTrans aufgrund einer arglistigen<br />

Täuschung durch einen Mitarbeiter der B-Bank berechtigt sei, den<br />

Darlehensvertrag anzufechten.<br />

4. er müsse nicht zahlen, weil er persönlich gegen die B-Bank einen<br />

fälligen Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM habe und insofern<br />

aufrechne.<br />

In den Varianten 1 und 2 dringt A mit seinen Einwänden durch. Die<br />

Gesellschaft, die ja Vertragspartnerin der B-Bank geworden ist, kann<br />

einwenden, dass der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist und insofern<br />

vertragliche Ansprüche nicht bestehen (vgl. § 129 I HGB). Er kann auch<br />

einwenden, dass die B-Bank sich durch Aufrechnung gegen den fälligen<br />

Kaufpreisanspruch der ImmoTrans befriedigen könne (§ 129 III HGB).<br />

In der Variante 3 kommt es darauf an, ob die Anfechtungsfrist des § 124<br />

BGB noch eingehalten werden kann. Sie beträgt ein Jahr ab Entdeckung<br />

der Täuschung. Ist die Frist bereits verstrichen, kann die ImmoTrans den<br />

Darlehensvertrag nicht mehr anfechten, so dass kein Fall des § 129 II<br />

(mehr) vorliegt.<br />

Im Fall der Variante 4 dringt A mit seiner Einwendung wiederum in voller<br />

Höhe durch. 97 Die Aufrechung mit persönlichen Forderungen ist<br />

unproblematisch möglich, wohingegen die GbR nicht mit einer<br />

persönlichen Forderung eines Gesellschafters aufrechnen könnte. Dies<br />

folgt aus der Aufrechnungslage und nicht aus der Akzessorietät der<br />

Haftung. durch. Die Aufrechnung des A führt zu einem Regressanspruch<br />

gegen die Gesellschaft.<br />

1. Quotale Haftung?<br />

Es bleibt den Gesellschaftern einer oHG im Innenverhältnis unbenommen, eine<br />

vom Grundsatz der unbegrenzt-persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung<br />

abweichende Regelung zu treffen. Allerdings stellt die Ausschlussregel des §<br />

97 Vgl. hierzu Fall bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1416.<br />

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