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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Gesellschaft über § 31 BGB zuzurechnen. Allerdings beinhaltet diese<br />

Vorschrift nur eine Zurechnungsnorm zu dem gesamthänderisch<br />

gebundenen Gesellschaftsvermögen, die persönliche Haftung der<br />

Mitgesellschafter wird nicht betroffen. Z kann daher den C nicht<br />

persönlich in Anspruch nehmen, sondern muss sich an die Gesellschaft<br />

halten.<br />

b) Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

Am häufigsten kommen in der Praxis Fälle der Leistungskondiktion, also der<br />

ungerechtfertigten Bereicherung aufgrund rechtsgrundloser (und damit nicht<br />

geschuldeter) Leistung vor. Aber auch eine Eingriffskondiktion, bei die<br />

Bereicherung nicht aufgrund der Leistung eines Dritten, sondern aus anderen –<br />

z.B. rechtlichen Gründen – erfolgt, können vorkommen (siehe hierzu das<br />

Beispiel unten).<br />

Der BGH hat die Gesellschafterhaftung aus ungerechtfertigter Bereicherung der<br />

Gesellschaft bejaht, 81 wobei es bei den von dem Gericht zu entscheidenden<br />

Fälle jeweils um Fälle der Leistungskondiktion ging. Der BGH hat hier im<br />

wesentlichen darauf abgestellt, dass der Leistende mit einer unbeschränkten<br />

Haftung gerechnet habe.<br />

Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, es ergibt sich aber entgegen der<br />

komplizierten Begründung des BGH zumindest für die in diesen Fällen<br />

vorliegenden unternehmenstragenden Gesellschaften 82 schon aus der<br />

analogen Anwendung des § 128 HGB 83 bzw. aus der Akzessorietätstheorie,<br />

soweit man diese nach den neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung<br />

grundsätzlich auf alle Arten der Außen-GbR anwenden will. Die Gesellschafter<br />

haften für Verbindlichkeiten aus Bereicherungsrecht auch privat mit ihrem<br />

Vermögen. Dies lässt sich auch mit den Haftungserwartungen des Verkehrs<br />

begründen. Die Leistungskondiktion ist als Teil eines<br />

Rückabwicklungsverhältnisses die Konsequenz eines aus welchen Gründen<br />

auch immer gescheiterten Vertragsverhältnisses, bei dem es schon zu einem<br />

Leistungsaustausch gekommen ist. Der Rechtsverkehr erwartet nun von den<br />

Gesellschaftern einer GbR nicht nur eine persönliche Haftung für die<br />

Vertragserfüllung im Normalfall, sondern geht auch davon aus, dass sich diese<br />

Haftung auch auf ein eventuelles Rückabwicklungsverhältnis erstreckt. 84 Auch<br />

der einzelne Gesellschafter kann mit einer entsprechenden Inanspruchahme<br />

aus Bereicherungshaftung rechnen.<br />

Zu beachten ist, dass die Haftung gemäß § 818 ff. BGB entfallen kann, wenn<br />

keine Bereicherung mehr im Gesellschaftsvermögen oder im Vermögen der<br />

Gesellschafter vorhanden ist. 85 Dabei kann sich der in Anspruch genommene<br />

Gesellschafter nur insoweit auf den Wegfall der Bereicherung berufen, als die<br />

81<br />

NJW 1983, 1905 und NJW 1985, 1828, zit. bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S.<br />

1802.<br />

82<br />

Zum Begriff vgl. oben Teil B I 2.<br />

83<br />

So K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1788 ff.<br />

84<br />

MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 56.<br />

85<br />

BGHZ 61, 338, 344 f., zit. bei K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1802.<br />

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