DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Gesellschaft über § 31 BGB zuzurechnen. Allerdings beinhaltet diese<br />
Vorschrift nur eine Zurechnungsnorm zu dem gesamthänderisch<br />
gebundenen Gesellschaftsvermögen, die persönliche Haftung der<br />
Mitgesellschafter wird nicht betroffen. Z kann daher den C nicht<br />
persönlich in Anspruch nehmen, sondern muss sich an die Gesellschaft<br />
halten.<br />
b) Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />
Am häufigsten kommen in der Praxis Fälle der Leistungskondiktion, also der<br />
ungerechtfertigten Bereicherung aufgrund rechtsgrundloser (und damit nicht<br />
geschuldeter) Leistung vor. Aber auch eine Eingriffskondiktion, bei die<br />
Bereicherung nicht aufgrund der Leistung eines Dritten, sondern aus anderen –<br />
z.B. rechtlichen Gründen – erfolgt, können vorkommen (siehe hierzu das<br />
Beispiel unten).<br />
Der BGH hat die Gesellschafterhaftung aus ungerechtfertigter Bereicherung der<br />
Gesellschaft bejaht, 81 wobei es bei den von dem Gericht zu entscheidenden<br />
Fälle jeweils um Fälle der Leistungskondiktion ging. Der BGH hat hier im<br />
wesentlichen darauf abgestellt, dass der Leistende mit einer unbeschränkten<br />
Haftung gerechnet habe.<br />
Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, es ergibt sich aber entgegen der<br />
komplizierten Begründung des BGH zumindest für die in diesen Fällen<br />
vorliegenden unternehmenstragenden Gesellschaften 82 schon aus der<br />
analogen Anwendung des § 128 HGB 83 bzw. aus der Akzessorietätstheorie,<br />
soweit man diese nach den neuesten Tendenzen in der Rechtsprechung<br />
grundsätzlich auf alle Arten der Außen-GbR anwenden will. Die Gesellschafter<br />
haften für Verbindlichkeiten aus Bereicherungsrecht auch privat mit ihrem<br />
Vermögen. Dies lässt sich auch mit den Haftungserwartungen des Verkehrs<br />
begründen. Die Leistungskondiktion ist als Teil eines<br />
Rückabwicklungsverhältnisses die Konsequenz eines aus welchen Gründen<br />
auch immer gescheiterten Vertragsverhältnisses, bei dem es schon zu einem<br />
Leistungsaustausch gekommen ist. Der Rechtsverkehr erwartet nun von den<br />
Gesellschaftern einer GbR nicht nur eine persönliche Haftung für die<br />
Vertragserfüllung im Normalfall, sondern geht auch davon aus, dass sich diese<br />
Haftung auch auf ein eventuelles Rückabwicklungsverhältnis erstreckt. 84 Auch<br />
der einzelne Gesellschafter kann mit einer entsprechenden Inanspruchahme<br />
aus Bereicherungshaftung rechnen.<br />
Zu beachten ist, dass die Haftung gemäß § 818 ff. BGB entfallen kann, wenn<br />
keine Bereicherung mehr im Gesellschaftsvermögen oder im Vermögen der<br />
Gesellschafter vorhanden ist. 85 Dabei kann sich der in Anspruch genommene<br />
Gesellschafter nur insoweit auf den Wegfall der Bereicherung berufen, als die<br />
81<br />
NJW 1983, 1905 und NJW 1985, 1828, zit. bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III S.<br />
1802.<br />
82<br />
Zum Begriff vgl. oben Teil B I 2.<br />
83<br />
So K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1788 ff.<br />
84<br />
MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 56.<br />
85<br />
BGHZ 61, 338, 344 f., zit. bei K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 60 III, S. 1802.<br />
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