DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Die verschiedenen Auffassungen spielen aber nur für den Bereich der<br />
Haftungsbeschränkung eine Rolle, bei dem die Beschränkung nicht zweiseitig<br />
durch Vertrag vereinbart worden ist. Denn das Recht der GbR enthält keine<br />
ausdrücklichen Haftungsbestimmungen und diejenigen, die das<br />
Vertretungsverhältnis regeln und aus denen sich insofern Haftungsgrundsätze<br />
herleiten lassen (vgl. §§ 709-711, 714 BGB), sind dispositiv. Sie gelten nur „im<br />
Zweifel“. Eine ausdrückliche vertragliche Haftungsbeschränkung ist bei der GbR<br />
also unproblematisch möglich.<br />
2. Neue Tendenzen, insbesondere die Absage des BGH an eine<br />
Rechtsfigur der GbR „mit beschränkter Haftung“<br />
Der BGH hat sich in einer neueren Entscheidung sehr deutlich zur Haftung bei<br />
der GbR geäußert: „Die Gesellschafter einer GbR haften kraft Gesetzes für die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem<br />
Privatvermögen.“ 26 Nach Auffassung des Gerichts kann eine<br />
Haftungsbeschränkung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen,<br />
den Willen, nur beschränkt zu haften, verdeutlichtenden Hinweis erreicht<br />
werden und ist nur im Wege einer mit dem Vertragspartner individualvertraglich<br />
getroffenen Vereinbarung möglich. 27 Der BGH begründet seine Auffassung mit<br />
rechtssystematischen Gründen: Die bei Gesellschaftsformen mit beschränkter<br />
Haftung vorgesehenen Sicherungen wie Registerpublizität und Mindestkapital<br />
dürfen nicht unterlaufen werden. 28<br />
Damit hat der BGH zunächst die Diskussion um eine GbR mit beschränkter<br />
Haftung beendet. 29 Bisher hatte der BGH noch die im Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegten Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer<br />
GbR auf die Verpflichtung nur des gesamthänderisch gebundenen<br />
Gesellschaftsvermögens und nicht der Gesellschafter persönlich für wirksam<br />
erachtet, wenn die eingeschränkte Vertretungsbefugnis für den Vertragspartner<br />
erkennbar war, er insbesondere vor Vertragsschluss darauf hingewiesen<br />
wurde. 30 Ohne sich ausdrücklich von der bisher auch von der Rechtsprechung<br />
vertretenen Doppelverpflichtungstheorie abzuwenden, geht der BGH nunmehr<br />
davon aus, dass eine Haftungsbeschränkung nur durch individualvertragliche<br />
Vereinbarung mit dem Vertragspartner erreicht werden kann. Von der<br />
Doppelverpflichtungstheorie bleibt insofern nicht mehr viel übrig. Denn es war<br />
gerade der praktische Nutzen dieser Theorie, eine Haftungsbeschränkung<br />
durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner unter Hinweis auf<br />
die internen Vertretungsverhältnisse zu erreichen. Insofern kann in der neuen<br />
Rechtsprechung wohl eine Annäherung des BGH an die Grundsätze der<br />
Akzessorietätstheorie gesehen werden.<br />
3. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung unter Einbeziehung der<br />
jüngsten Rechtsprechung des BGH<br />
26<br />
BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, NJW 1999, S. 3483, 3484.<br />
27<br />
BGH a.a.O.<br />
28<br />
Palandt/Sprau, 60.Auflage 2001, § 714 Rn. 4.<br />
29<br />
BGH a.a.O.<br />
30<br />
Vgl. BGH a.a.O. S. 3484.<br />
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