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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Die verschiedenen Auffassungen spielen aber nur für den Bereich der<br />

Haftungsbeschränkung eine Rolle, bei dem die Beschränkung nicht zweiseitig<br />

durch Vertrag vereinbart worden ist. Denn das Recht der GbR enthält keine<br />

ausdrücklichen Haftungsbestimmungen und diejenigen, die das<br />

Vertretungsverhältnis regeln und aus denen sich insofern Haftungsgrundsätze<br />

herleiten lassen (vgl. §§ 709-711, 714 BGB), sind dispositiv. Sie gelten nur „im<br />

Zweifel“. Eine ausdrückliche vertragliche Haftungsbeschränkung ist bei der GbR<br />

also unproblematisch möglich.<br />

2. Neue Tendenzen, insbesondere die Absage des BGH an eine<br />

Rechtsfigur der GbR „mit beschränkter Haftung“<br />

Der BGH hat sich in einer neueren Entscheidung sehr deutlich zur Haftung bei<br />

der GbR geäußert: „Die Gesellschafter einer GbR haften kraft Gesetzes für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem<br />

Privatvermögen.“ 26 Nach Auffassung des Gerichts kann eine<br />

Haftungsbeschränkung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen,<br />

den Willen, nur beschränkt zu haften, verdeutlichtenden Hinweis erreicht<br />

werden und ist nur im Wege einer mit dem Vertragspartner individualvertraglich<br />

getroffenen Vereinbarung möglich. 27 Der BGH begründet seine Auffassung mit<br />

rechtssystematischen Gründen: Die bei Gesellschaftsformen mit beschränkter<br />

Haftung vorgesehenen Sicherungen wie Registerpublizität und Mindestkapital<br />

dürfen nicht unterlaufen werden. 28<br />

Damit hat der BGH zunächst die Diskussion um eine GbR mit beschränkter<br />

Haftung beendet. 29 Bisher hatte der BGH noch die im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Beschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer<br />

GbR auf die Verpflichtung nur des gesamthänderisch gebundenen<br />

Gesellschaftsvermögens und nicht der Gesellschafter persönlich für wirksam<br />

erachtet, wenn die eingeschränkte Vertretungsbefugnis für den Vertragspartner<br />

erkennbar war, er insbesondere vor Vertragsschluss darauf hingewiesen<br />

wurde. 30 Ohne sich ausdrücklich von der bisher auch von der Rechtsprechung<br />

vertretenen Doppelverpflichtungstheorie abzuwenden, geht der BGH nunmehr<br />

davon aus, dass eine Haftungsbeschränkung nur durch individualvertragliche<br />

Vereinbarung mit dem Vertragspartner erreicht werden kann. Von der<br />

Doppelverpflichtungstheorie bleibt insofern nicht mehr viel übrig. Denn es war<br />

gerade der praktische Nutzen dieser Theorie, eine Haftungsbeschränkung<br />

durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner unter Hinweis auf<br />

die internen Vertretungsverhältnisse zu erreichen. Insofern kann in der neuen<br />

Rechtsprechung wohl eine Annäherung des BGH an die Grundsätze der<br />

Akzessorietätstheorie gesehen werden.<br />

3. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung unter Einbeziehung der<br />

jüngsten Rechtsprechung des BGH<br />

26<br />

BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, NJW 1999, S. 3483, 3484.<br />

27<br />

BGH a.a.O.<br />

28<br />

Palandt/Sprau, 60.Auflage 2001, § 714 Rn. 4.<br />

29<br />

BGH a.a.O.<br />

30<br />

Vgl. BGH a.a.O. S. 3484.<br />

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