DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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) Doppelverpflichtungstheorie<br />
Hiernach begründet der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer im<br />
Zweifel nicht nur eine Schuld und damit eine Haftung der Gesamthand, sondern<br />
daneben auch eine solche der Gesellschafter persönlich. 19 Die Haftung der<br />
Gesellschafter beruht auf der Erklärung einer Schuldmitübernahme, die der<br />
Geschäftsführer der GbR im Namen aller Mitgesellschafter gegenüber den<br />
Vertragspartnern der GbR abgibt. 20 Nach dieser Theorie schuldet also nicht nur<br />
die Gesellschaft die Leistung, sondern auch die Gesellschafter persönlich und<br />
insofern haften sie auch. Eine Haftungsbeschränkung kann dadurch eintreten,<br />
dass die Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag auf die Begründung von<br />
Gesamthandsschulden beschränkt wird und dies den Gläubigern auch<br />
erkennbar bzw. offenkundig ist. 21 Einen Sonderfall nach dieser Theorie stellt die<br />
GbR „mit beschränkter Haftung“ dar, denn es reichte für die Erkennbarkeit<br />
der Haftungsbeschränkung reichte bis vor kurzem auch der Zusatz<br />
„Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung“ auf dem Briefkopf aus. 22 Vorteil für<br />
die Praxis war, dass Probleme der Auslegung von Verträgen und<br />
Willenserklärungen so umgangen werden konnten, weil eine Zustimmung des<br />
Vertragspartners zur Haftungsbeschränkung nicht erforderlich war.<br />
cc) Akzessorietätstheorie<br />
Diese Auffassung sieht die GbR als eine verpflichtungsfähigen Rechtsperson<br />
an, die in dieser Eigenschaft primär aus den sie betreffenden<br />
Schuldverhältnissen berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschafter selbst<br />
sind zwar nicht Schuldner, sie haften aber Kraft Gesetzes gegenüber Dritten<br />
generell für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 23 und zwar „akzessorisch“<br />
nach dem Vorbild des § 128 HGB, also unmittelbar persönlich und<br />
unbeschränkt, aber in Abhängigkeit vom Bestand der Gesamthandsschuld.<br />
Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist eine persönliche Haftung der<br />
Gesellschafter unabhängig vom Umfang der Vertretungsmacht der handelnden<br />
Geschäftsführer, es schuldet hingegen nur die Gesellschaft, also das<br />
Gesamthandsvermögen. Eine Haftungsbeschränkung kann im Außenverhältnis<br />
nur aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger<br />
vereinbart werden. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im<br />
Gesellschaftsvertrag hat nur noch Folgen für das Innenverhältnis. 24<br />
dd) Bisherige Tendenzen bei der Entscheidung des Theorienstreits<br />
Bislang vertrat die ganz herrschende Meinung in der Literatur und<br />
Rechtsprechung die Doppelverpflichtungstheorie. 25<br />
19 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 26, 30.<br />
20 Altmeppen, Anmerkungen zu BGH Urt v. 27.9.1999, II ZR 371/98, ZIP 1999, S. 1758.<br />
21 MüKo/Ulmer a.a.O. m.w.N.; für die Annahme, dass die Erkennbarkeit auf Seiten des<br />
Gläubigers bzgl. einer Haftungsbeschränkung ausreicht, vgl. BGH ZIP 1985, 99.<br />
22 vgl. OLG Hamm NJW 1985, 1849.<br />
23 so diese Auffassung zusammenfassend BGH NJW 1999, S. 3483, 3485 m.w.N., insb.<br />
Hinweis auf Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1977, S. 286, 327.<br />
24 Jäger in: Sudhoff a.a.O.<br />
25 Vgl. nur MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 28 ff. und Aufzählung Fn. 53 und 54 zu Rn. 26.<br />
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