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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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) Doppelverpflichtungstheorie<br />

Hiernach begründet der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer im<br />

Zweifel nicht nur eine Schuld und damit eine Haftung der Gesamthand, sondern<br />

daneben auch eine solche der Gesellschafter persönlich. 19 Die Haftung der<br />

Gesellschafter beruht auf der Erklärung einer Schuldmitübernahme, die der<br />

Geschäftsführer der GbR im Namen aller Mitgesellschafter gegenüber den<br />

Vertragspartnern der GbR abgibt. 20 Nach dieser Theorie schuldet also nicht nur<br />

die Gesellschaft die Leistung, sondern auch die Gesellschafter persönlich und<br />

insofern haften sie auch. Eine Haftungsbeschränkung kann dadurch eintreten,<br />

dass die Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag auf die Begründung von<br />

Gesamthandsschulden beschränkt wird und dies den Gläubigern auch<br />

erkennbar bzw. offenkundig ist. 21 Einen Sonderfall nach dieser Theorie stellt die<br />

GbR „mit beschränkter Haftung“ dar, denn es reichte für die Erkennbarkeit<br />

der Haftungsbeschränkung reichte bis vor kurzem auch der Zusatz<br />

„Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung“ auf dem Briefkopf aus. 22 Vorteil für<br />

die Praxis war, dass Probleme der Auslegung von Verträgen und<br />

Willenserklärungen so umgangen werden konnten, weil eine Zustimmung des<br />

Vertragspartners zur Haftungsbeschränkung nicht erforderlich war.<br />

cc) Akzessorietätstheorie<br />

Diese Auffassung sieht die GbR als eine verpflichtungsfähigen Rechtsperson<br />

an, die in dieser Eigenschaft primär aus den sie betreffenden<br />

Schuldverhältnissen berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschafter selbst<br />

sind zwar nicht Schuldner, sie haften aber Kraft Gesetzes gegenüber Dritten<br />

generell für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 23 und zwar „akzessorisch“<br />

nach dem Vorbild des § 128 HGB, also unmittelbar persönlich und<br />

unbeschränkt, aber in Abhängigkeit vom Bestand der Gesamthandsschuld.<br />

Die praktische Konsequenz dieser Auffassung ist eine persönliche Haftung der<br />

Gesellschafter unabhängig vom Umfang der Vertretungsmacht der handelnden<br />

Geschäftsführer, es schuldet hingegen nur die Gesellschaft, also das<br />

Gesamthandsvermögen. Eine Haftungsbeschränkung kann im Außenverhältnis<br />

nur aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger<br />

vereinbart werden. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht im<br />

Gesellschaftsvertrag hat nur noch Folgen für das Innenverhältnis. 24<br />

dd) Bisherige Tendenzen bei der Entscheidung des Theorienstreits<br />

Bislang vertrat die ganz herrschende Meinung in der Literatur und<br />

Rechtsprechung die Doppelverpflichtungstheorie. 25<br />

19 MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 26, 30.<br />

20 Altmeppen, Anmerkungen zu BGH Urt v. 27.9.1999, II ZR 371/98, ZIP 1999, S. 1758.<br />

21 MüKo/Ulmer a.a.O. m.w.N.; für die Annahme, dass die Erkennbarkeit auf Seiten des<br />

Gläubigers bzgl. einer Haftungsbeschränkung ausreicht, vgl. BGH ZIP 1985, 99.<br />

22 vgl. OLG Hamm NJW 1985, 1849.<br />

23 so diese Auffassung zusammenfassend BGH NJW 1999, S. 3483, 3485 m.w.N., insb.<br />

Hinweis auf Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1977, S. 286, 327.<br />

24 Jäger in: Sudhoff a.a.O.<br />

25 Vgl. nur MüKo/Ulmer, § 714 Rn. 28 ff. und Aufzählung Fn. 53 und 54 zu Rn. 26.<br />

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