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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Fall 2:<br />

a) A (noch immer Gesellschafter der Immobilien-GbR „vereinte<br />

Grundbesitz“, Darlehen 3 Mio, Quote 10%) wird von der Gesellschaft<br />

aufgefordert, zu Schuldtilgung gegenüber der B-Bank 500.000 DM in<br />

die Gesellschaftskasse zu zahlen. Dies übersteigt zwar seine<br />

Haftungssumme, der vermögende A erklärt sich dennoch dazu bereit.<br />

Die Gesellschaft verwendet das Geld nicht in voller Höhe zur<br />

Schuldtilgung. Die B-Bank will den A daraufhin persönlich in<br />

Anspruch nehmen.<br />

b) A zahlt die 500.000 DM direkt „auf seine Quote“ an die B-Bank. Erst<br />

danach stellt er fest, dass er überhaupt nur in Höhe von 300.000 DM<br />

hätte haften müssen. A will die zuviel gezahlten 200.000 DM zurück.<br />

Fall 3:<br />

Die Immobilien-GbR „Vereinte Grundbesitz“ ist Eigentümerin mehrer<br />

Mietobjekte. Zur GbR gehört auch Gesellschafter A. Dieser ist allerdings<br />

zum 1.1.1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden, das Grundbuch<br />

wurde am 1.4.1995 berichtigt. Im Innenverhältnis hat A mit der<br />

Gesellschaft eine Haftungsfreistellung vereinbart. Das Ausscheiden<br />

wurde den Mietern durch Rundschreiben bekannt gegeben. Allein Mieter<br />

Z hat durch ein Postversehen eine Mitteilung nicht erhalten. Z hat vom<br />

Mai 1994 bis einschließlich Mai 2000 zuviel Miete gezahlt, die<br />

vereinbarte Miethöhe lag 20% über der ortsüblichen. Er wendet sich mit<br />

seinem Rückzahlungsverlangen in Höhe von 10.000 DM am 15.06.2000<br />

an A, der allein für ihn als Gesellschafter greifbar ist. A wendet ein, er sei<br />

schon lange aus der Gesellschaft ausgeschieden, Z könne sich mithin<br />

nur noch an die übrigen Gesellschafter halten.<br />

Fall 4:<br />

Gesellschafter C ist zum 1.1.1999 in die Immobilien-GbR „Vereinte<br />

Grundbesitz“ mit einer Beteiligung von 10% eingetreten. Die GbR hat<br />

schon im Sommer 1998 mit der B-Bank einen Darlehensvertrag in Höhe<br />

von 1 Mio DM geschlossen, wobei eine quotale Haftungsbegrenzung der<br />

Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote vereinbart worden<br />

ist. Die GbR wird am 1.2.1999 zahlungsunfähig. C ist allein liquide, die B-<br />

Bank nimmt ihn auf Zahlung in Anspruch. C wendet ein, er sei bei<br />

Begründung der Verbindlichkeit noch nicht Gesellschafter gewesen.<br />

Eine quotale Haftungsklausel beinhaltet in der Regel die Vereinbarung einer<br />

summenmäßigen Haftungshöchstgrenze für das Privatvermögen der einzelnen<br />

Gesellschafter gegenüber der mit dem Gläubiger eingegangenen<br />

Verbindlichkeit. Diese Höchstgrenze bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil<br />

des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Beträgt der Anteil<br />

beispielsweise 10 % des Gesellschaftsvermögens, dann haftet der jeweilige<br />

Gesellschafter einem Gläubiger gegenüber persönlich auch nur „quotal“ in<br />

Höhe des Anteils. Dabei ist die Anteilsquote in Beziehung zu der jeweiligen<br />

Schuld der Gesellschaft zu setzen. Hat die Gesellschaft einen Kredit in Höhe<br />

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