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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Abs. 1 und 2 HGB, 705 ff. BGB). Ihr Zweck ist wie der der oHG auf den Betrieb<br />

eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Sie setzt sich<br />

zusammen aus den vollumfänglich auch persönlich haftenden Komplementären<br />

(einer genügt) und den Kommanditisten (einer genügt auch hier), die bis zur<br />

vollständigen Erbringung der Einlage summenmäßig beschränkt haften, danach<br />

gar nicht mehr und dann insofern grundsätzlich keine weitere persönliche<br />

Inanspruchnahme befürchten müssen. Die Kommanditisten sind normalerweise<br />

nicht zur Geschäftsführung (vgl. § 164 HGB, der allerdings abdingbar ist) und<br />

auf keinen Fall zur Vertretung der Gesellschaft befugt (vgl den zwingenden §<br />

170 HGB). Sie können Handlungen der Komplementäre nur insoweit<br />

widersprechen, als diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />

der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 Satz 1 HGB).<br />

Auch hier gilt, dass die KG Rechtsträgerin ist (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB). Die<br />

Gesellschaftsschulden sind Schulden der Kommanditgesellschaft, für die die<br />

Kommanditisten beschränkt haften. Aus dieser beschränkten Haftung resultiert<br />

die Schuld der Kommanditisten. 104 Im folgenden wird die Darstellung auf die<br />

Kommanditistenhaftung begrenzt, weil nur hier Fragen der vertraglichen<br />

Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung relevant werden können.<br />

II. Haftung der Gesellschafter<br />

1. Grundsatz<br />

Wie dargestellt, haftet bei der KG (mindestens) ein Komplementär unbegrenzt<br />

mit seinem gesamten (Privat-) Vermögen für die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft.<br />

Die Haftung des Kommanditisten gestaltet sich etwas schwieriger: Auch der<br />

Kommanditist ist außerhalb des Erbringens seiner Einlage (§ 171 I, 172 HGB)<br />

nicht gänzlich frei von jeglichem Haftungsrisiko, solange die Gesellschaft bzw.<br />

seine Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen ist (§<br />

176 HGB) bzw. soweit seine Einlage an ihn zurückgezahlt wird (§ 172 Abs. 4<br />

Satz 1 HGB). 105 Der Kommanditist haftet summenmäßig beschränkt nach<br />

Maßgabe seiner Haftungssumme gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten<br />

Vermögen; soweit er eine Einlage bei der Gesellschaft hält, haftet er überhaupt<br />

nicht, denn die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine<br />

Haftung (§ 171 Abs. 1 HGB, 2. Halbsatz). 106 Wegen der Registerpublizität kann<br />

sich ein Kommanditist aber erst ab Eintragung seiner Kommanditistenstellung<br />

auf die Haftungsbeschränkung berufen (vgl. § 172 Abs. 1 und 2 HGB). Denn<br />

auch ein Kommanditist tritt zunächst als gewöhnlicher Gesellschafter in die KG<br />

ein und haftet dann wie ein OHG-Gesellschafter. Erst mit Eintragung der<br />

Haftungshöchstgrenze und Leistung der Einlage begründet sich seine<br />

Kommanditistenstellung. Die eingetragene Höhe der Einlage stellt die<br />

Haftungssumme des Kommanditisten dar, eine bloß abstrakte Rechengröße,<br />

die die Haftungshöchstgrenze angibt und im Gegensatz zur Einlage immer in<br />

104 Vgl. K.Schmidt Gesellschaftsrecht, § 54 I S. 1556.<br />

105 Jäger in: Sudhoff, Teil 1 Abschn. A Rn. 24.<br />

106 K.Schmidt, a.a.O. und S. 1559.<br />

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