DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Abs. 1 und 2 HGB, 705 ff. BGB). Ihr Zweck ist wie der der oHG auf den Betrieb<br />
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Sie setzt sich<br />
zusammen aus den vollumfänglich auch persönlich haftenden Komplementären<br />
(einer genügt) und den Kommanditisten (einer genügt auch hier), die bis zur<br />
vollständigen Erbringung der Einlage summenmäßig beschränkt haften, danach<br />
gar nicht mehr und dann insofern grundsätzlich keine weitere persönliche<br />
Inanspruchnahme befürchten müssen. Die Kommanditisten sind normalerweise<br />
nicht zur Geschäftsführung (vgl. § 164 HGB, der allerdings abdingbar ist) und<br />
auf keinen Fall zur Vertretung der Gesellschaft befugt (vgl den zwingenden §<br />
170 HGB). Sie können Handlungen der Komplementäre nur insoweit<br />
widersprechen, als diese über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes<br />
der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 Satz 1 HGB).<br />
Auch hier gilt, dass die KG Rechtsträgerin ist (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB). Die<br />
Gesellschaftsschulden sind Schulden der Kommanditgesellschaft, für die die<br />
Kommanditisten beschränkt haften. Aus dieser beschränkten Haftung resultiert<br />
die Schuld der Kommanditisten. 104 Im folgenden wird die Darstellung auf die<br />
Kommanditistenhaftung begrenzt, weil nur hier Fragen der vertraglichen<br />
Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung relevant werden können.<br />
II. Haftung der Gesellschafter<br />
1. Grundsatz<br />
Wie dargestellt, haftet bei der KG (mindestens) ein Komplementär unbegrenzt<br />
mit seinem gesamten (Privat-) Vermögen für die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft.<br />
Die Haftung des Kommanditisten gestaltet sich etwas schwieriger: Auch der<br />
Kommanditist ist außerhalb des Erbringens seiner Einlage (§ 171 I, 172 HGB)<br />
nicht gänzlich frei von jeglichem Haftungsrisiko, solange die Gesellschaft bzw.<br />
seine Kommanditistenstellung nicht in das Handelsregister eingetragen ist (§<br />
176 HGB) bzw. soweit seine Einlage an ihn zurückgezahlt wird (§ 172 Abs. 4<br />
Satz 1 HGB). 105 Der Kommanditist haftet summenmäßig beschränkt nach<br />
Maßgabe seiner Haftungssumme gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten<br />
Vermögen; soweit er eine Einlage bei der Gesellschaft hält, haftet er überhaupt<br />
nicht, denn die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage ersetzt seine<br />
Haftung (§ 171 Abs. 1 HGB, 2. Halbsatz). 106 Wegen der Registerpublizität kann<br />
sich ein Kommanditist aber erst ab Eintragung seiner Kommanditistenstellung<br />
auf die Haftungsbeschränkung berufen (vgl. § 172 Abs. 1 und 2 HGB). Denn<br />
auch ein Kommanditist tritt zunächst als gewöhnlicher Gesellschafter in die KG<br />
ein und haftet dann wie ein OHG-Gesellschafter. Erst mit Eintragung der<br />
Haftungshöchstgrenze und Leistung der Einlage begründet sich seine<br />
Kommanditistenstellung. Die eingetragene Höhe der Einlage stellt die<br />
Haftungssumme des Kommanditisten dar, eine bloß abstrakte Rechengröße,<br />
die die Haftungshöchstgrenze angibt und im Gegensatz zur Einlage immer in<br />
104 Vgl. K.Schmidt Gesellschaftsrecht, § 54 I S. 1556.<br />
105 Jäger in: Sudhoff, Teil 1 Abschn. A Rn. 24.<br />
106 K.Schmidt, a.a.O. und S. 1559.<br />
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