DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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Gesellschaftsvermögen mit seinem Privatvermögen, allerdings nur „quotal“,<br />
nämlich beschränkt auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, wobei eine<br />
(nachrangige) gesamtschuldnerische Haftung für die Quoten der<br />
Mitgesellschafter in der Regel ausgeschlossen ist.<br />
Beispiel:<br />
Die Immobilienfonds-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat mit der<br />
finanzierenden Bank B einen Darlehensvertrag über 1 Mio DM<br />
abgeschlossen. Nach Fälligkeit zur Rückzahlung verlangt die Bank ihr<br />
Geld. Die Gesellschaft kann aus ihrem Vermögen aber nur eine<br />
Teilsumme von 300.000 DM begleichen, so dass eine Restforderung von<br />
700.000 DM noch offen ist. Daraufhin will die Bank die Gesellschafter in<br />
Anspruch nehmen. Es ist eine quotale Haftung nach Maßgabe der<br />
Beteiligungssummen wirksam vereinbart. Gesellschafter A ist mit 10% an<br />
der Bank beteiligt. Die Bank nimmt ihn persönlich auf Zahlung von<br />
70.000 DM (10% der Restsumme) in Anspruch. Dadurch und durch die<br />
Inanspruchnahme weiterer Gesellschafter wird die Bank in Höhe von<br />
weiteren 200.000 DM befriedigt, so dass noch eine Forderung von<br />
500.000 DM offen ist. Die Bank wendet sich nunmehr an A und fordert<br />
von ihm persönlich weitere 50.000 DM ein.<br />
Hier muss A keine weiteren Zahlungen erbringen. Denn er hat seine<br />
Einstandspflicht voll erfüllt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren<br />
50.000 DM würde dazu führen, dass A quasi als Gesamtschuldner für die<br />
Haftungsquoten seiner Mitgesellschafter einstehen muss. Genau dies<br />
aber sollte durch die Vereinbarung der quotalen Haftung ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Die quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern ist besonders bei Bauverträgen<br />
gebräuchlich und anerkannt. 38 Fraglich ist nur, wie eine Haftungsbeschränkung<br />
wirksam erreicht werden kann. Bei Immobilienfonds wurde bis jetzt durch eine<br />
entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsbesorgers,<br />
des Geschäftsführers und aller sonstigen, den Anleger vertretenden Personen<br />
dessen Haftung begrenzt, und zwar quotal auf einen bestimmten Bruchteil der<br />
Gesamthandsschuld der Gesellschaft(er). 39 Diese Möglichkeit kann für das<br />
Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander weiterhin Bestand haben.<br />
Unter der Voraussetzung, dass diese Beschränkung – wie oben dargestellt –<br />
auch in den individuell ausgehandelten Vertrag aufgenommen wird, entfaltet die<br />
Beschränkung auch Wirksamkeit im Außenverhältnis. Im übrigen kann hier auf<br />
die Darstellung oben lit. a) verwiesen werden. Eine Beschränkung der Haftung<br />
durch bloße – konkludente – Einverständniserklärung des Vertragspartners mit<br />
der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung kann möglich<br />
sein, ist aber als der unsicherere Weg eher abzulehnen.<br />
38 vgl. BGH NJW 1979, S. 2101 für die anteilsmäßige Haftung der Wohnungseigentümer bei<br />
gemeinschaftlicher Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Regelung des §<br />
427 BGB; BGH NJW 1997, S. 1580 f. mit Anmerkungen K.Schmidt, Quotenhaftung von BGB-<br />
Gesellschaftern, NJW 1997, S. 2201 ff.<br />
39 Wagner in: Loritz/Wagner, Bd. 2 Rn. 467 der darauf hinweist, dass sich die gesetzliche<br />
Haftung nicht begrenzen lasse; sie sei aber bei § 15a EStG und auch bei dessen Abs. 5 Ziff 2<br />
EStG nach hM nicht ausschlaggebend.<br />
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