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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Gesellschaftsvermögen mit seinem Privatvermögen, allerdings nur „quotal“,<br />

nämlich beschränkt auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, wobei eine<br />

(nachrangige) gesamtschuldnerische Haftung für die Quoten der<br />

Mitgesellschafter in der Regel ausgeschlossen ist.<br />

Beispiel:<br />

Die Immobilienfonds-GbR „Vereinte Grundbesitz“ hat mit der<br />

finanzierenden Bank B einen Darlehensvertrag über 1 Mio DM<br />

abgeschlossen. Nach Fälligkeit zur Rückzahlung verlangt die Bank ihr<br />

Geld. Die Gesellschaft kann aus ihrem Vermögen aber nur eine<br />

Teilsumme von 300.000 DM begleichen, so dass eine Restforderung von<br />

700.000 DM noch offen ist. Daraufhin will die Bank die Gesellschafter in<br />

Anspruch nehmen. Es ist eine quotale Haftung nach Maßgabe der<br />

Beteiligungssummen wirksam vereinbart. Gesellschafter A ist mit 10% an<br />

der Bank beteiligt. Die Bank nimmt ihn persönlich auf Zahlung von<br />

70.000 DM (10% der Restsumme) in Anspruch. Dadurch und durch die<br />

Inanspruchnahme weiterer Gesellschafter wird die Bank in Höhe von<br />

weiteren 200.000 DM befriedigt, so dass noch eine Forderung von<br />

500.000 DM offen ist. Die Bank wendet sich nunmehr an A und fordert<br />

von ihm persönlich weitere 50.000 DM ein.<br />

Hier muss A keine weiteren Zahlungen erbringen. Denn er hat seine<br />

Einstandspflicht voll erfüllt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren<br />

50.000 DM würde dazu führen, dass A quasi als Gesamtschuldner für die<br />

Haftungsquoten seiner Mitgesellschafter einstehen muss. Genau dies<br />

aber sollte durch die Vereinbarung der quotalen Haftung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern ist besonders bei Bauverträgen<br />

gebräuchlich und anerkannt. 38 Fraglich ist nur, wie eine Haftungsbeschränkung<br />

wirksam erreicht werden kann. Bei Immobilienfonds wurde bis jetzt durch eine<br />

entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsbesorgers,<br />

des Geschäftsführers und aller sonstigen, den Anleger vertretenden Personen<br />

dessen Haftung begrenzt, und zwar quotal auf einen bestimmten Bruchteil der<br />

Gesamthandsschuld der Gesellschaft(er). 39 Diese Möglichkeit kann für das<br />

Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander weiterhin Bestand haben.<br />

Unter der Voraussetzung, dass diese Beschränkung – wie oben dargestellt –<br />

auch in den individuell ausgehandelten Vertrag aufgenommen wird, entfaltet die<br />

Beschränkung auch Wirksamkeit im Außenverhältnis. Im übrigen kann hier auf<br />

die Darstellung oben lit. a) verwiesen werden. Eine Beschränkung der Haftung<br />

durch bloße – konkludente – Einverständniserklärung des Vertragspartners mit<br />

der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung kann möglich<br />

sein, ist aber als der unsicherere Weg eher abzulehnen.<br />

38 vgl. BGH NJW 1979, S. 2101 für die anteilsmäßige Haftung der Wohnungseigentümer bei<br />

gemeinschaftlicher Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Regelung des §<br />

427 BGB; BGH NJW 1997, S. 1580 f. mit Anmerkungen K.Schmidt, Quotenhaftung von BGB-<br />

Gesellschaftern, NJW 1997, S. 2201 ff.<br />

39 Wagner in: Loritz/Wagner, Bd. 2 Rn. 467 der darauf hinweist, dass sich die gesetzliche<br />

Haftung nicht begrenzen lasse; sie sei aber bei § 15a EStG und auch bei dessen Abs. 5 Ziff 2<br />

EStG nach hM nicht ausschlaggebend.<br />

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